BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 260/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 66 607 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Die Marke 398 66 607 Eskimo ist noch für die Waren Öle und Fette aus oder mit Zusatz von ungesättigten Fett-säuren sowie Nahrungsmittel mit Zusatz vorgenannter Öle und Fette, nämlich Kl. 29: Speiseöle und –fette sowie Öle und Fette zur Herstel-lung von Speiseölen und –fetten; Margarine und andere fett-haltige Brotaufstriche - 3 - Kl. 30: Brot, nicht als Tiefkühlware Kl. 31: Futtermittel in das Markenregister eingetragen. Die Inhaberin der rangälteren Marke 396 34 764 Eskimo die für die Waren Kl. 5: Mittel zur Vorbeugung oder Behandlung erhöhter Blut-fette eingetragen ist hat dagegen Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, denn die Waren hätten nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck keine verkehrswesentlichen Gemeinsamkeiten. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass Lebensmittel und medizinische Prä-parate vom gleicher Hersteller stammten, so dass eine Warenähnlichkeit zu ver-neinen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechenden Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet und auch nicht an der von ihr hilfsweise beantragten mündli-chen Verhandlung teilgenommen. Auch die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht ge-äußert. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Angesichts der identischen Marken kann eine solche nur bei fehlender oder ge-ringster Warenähnlichkeit und/oder einem reduzierten Schutzumfang der Wider-spruchsmarke verneint werden. Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass Mittel gegen erhöhte Blutfettwerte – die, wie sich schon aus der Be-zeichnung „Mittel“ ergibt, der Klasse 5 zugeordnet werden, also vergleichbar sind mit pharmazeutischen Produkten oder Präparaten für die Gesundheitspflege - vom gleichen Hersteller produziert werden wie Lebensmittel. Dies muss auch denn gel-ten, wenn jeweils Produkte denkbar sind, die ähnliche, gesundheitsfördernde In-haltsstoffen habe, wie dies zB bei an Omega 3 Fettsäuren reichen Ölen der Fall sein kann, denn Verwendungszweck und Marktauftritt sind jeweils deutlich unter-schiedlich. Während Lebensmittel in erster Linie der Ernährung dienen, steht bei Waren der Klasse 5 die Förderung der Gesundheit im Vordergrund. Demzufolge werden die Produkte unterschiedlich beschrieben und beworben, sie werden auch häufig in verschiedenen Geschäften angeboten, bzw es findet beim Verkauf eine deutliche räumliche Trennung statt. Die Widersprechende hat zudem nichts vorge-tragen, was dieser rechtlichen Wertung entgegenstünde, insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für ein produktübergreifendes Tätigwerden der jeweiligen Herstel-ler und eine entsprechende Kenntnis der Verbraucher. Zu dieser kaum nachweisbaren Warenähnlichkeit kommt als weiterer, einer Ver-wechslungsgefahr entgegenstehender Faktor, dass die ältere Marke über deutlich beschreibende Anklänge verfügt. Das Wort Eskimo weist in Bezug auf Mittel ge-gen erhöhte Blutfettwerte auf die Einwohner Grönlands hin, denen – wohl insbe-sondere wegen des hohen Fischkonsums – besonders gute Blutfettwerte und da-- 5 - mit eine nur geringe Rate an Herzerkrankungen nachgesagt wird. Damit ist dieser Begriff zwar nicht unmittelbar beschreibend, aber doch so wenig aussagekräftig, dass er zur Abwehr anderer, wenn auch gleichlautender Marken nur in besonde-ren Fällen geeignet ist. Angesichts der hier gegebene Warensituation jedenfalls ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen. Damit war die Beschwerde ohne Erfolg. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko
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