ECLI:DE:BPatG:2022:240122B28Wpat26.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 26/20
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 106 013.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der
Richterin kraft Auftrags Berner
2beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 30. Mai 2018 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Papier und Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse;
Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel;
Lehr- und Unterrichtsmaterial;
Klasse 35: Geschäftsführung, Hilfe in Geschäftsangelegenheiten
und administrative Dienstleistungen; Planungen [Hilfe]
bei der Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Werbung; Marketing und Verkaufsförderung; Veranstal-
3tung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbe-
zwecken; Organisation von Ausstellungen und Messen
für wirtschaftliche und Werbezwecke; betriebswirt-
schaftliche Analyse-, Recherche- und Informations-
dienstleistungen; Aufstellung von Kosten- und Preis-
analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten;
Beratung bei der Gründung, Organisation und Führung
von Unternehmen; Beratung in Fragen des Personal-
wesens; Buchführung; Dateienverwaltung mittels Com-
puter; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirt-
schaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels-
und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Hilfe bei
der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben;
Lohn- und Gehaltsabrechnung; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Personal-, Stellenvermittlung;
Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von
psychologischen Eignungstests; Präsentation von
Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel;
Sekretariatsdienstleistungen; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und
Durchführung von Schulungen, Konferenzen, Ausstel-
lungen und Wettbewerben; Audio-, Video- und Multi-
mediaproduktionen sowie Fotografieren; Bibliotheks-
dienstleistungen; Verlags- und Berichtswesen;
4Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Desig-
nerdienstleistungen; Architekturberatung; Dienstleistun-
gen eines Architekten; Dienstleistungen eines Innenar-
chitekten; technische Projektplanung; industrielle Analy-
se- und Forschungsdienstleistungen; Beratung auf dem
Gebiet der Energieeinsparung; Erstellung von techni-
schen Gutachten; Entwurf und Entwicklung von Compu-
terhardware und -software; Software as a Service [SaaS]
und Vermietung von Software, Aktualisierung von
Websites für Dritte.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2018 106 013.7 geführt.
Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
Dienstleister neigten dazu, den Inhalt bzw. Zweck ihrer Angebote als „Mission“,
„Auftrag“ oder „Pflicht“ zu benennen und der Begriff „geil“ sei ein für Werbezwecke
häufig verwendetes Synonym für „großartig“ im Sinn von „super, klasse,
ausgezeichnet“. In seiner Gesamtheit vermittle das Anmeldezeichen den
angesprochenen Verkehrskreisen, die sich aus dem allgemeinen Verkehr sowie den
Fachkreisen der Bereiche Gewerbe und Handwerk zusammensetzten, mit der
werbeüblichen Aussage „Mission großartiges Handwerk“ nur einen Sachhinweis
über Art und Zweck der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die
Dienstleistungen der Klasse 41 könnten sich auf eine „Mission für großartiges
Handwerk“ beziehen, während die Dienstleistungen der Klasse 35 Inhalt ent-
sprechender Lehrangebote sein könnten. Diese könnten unter Zuhilfenahme der
5Waren der Klasse 16 durchgeführt werden. Im Rahmen eines umfassenden Lehr-
konzepts könnten die Dienstleistungen der Klasse 42 der Verbesserung der
Außendarstellung eines Betriebs und der internen Abläufe sowie der Einsparung
von Kosten dienen. Auch die grafische Ausgestaltung sei nicht geeignet, dem
Zeichen zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Bei den wechselnden Schriftarten, den
unterschiedlichen Schriftgrößen und der zweizeiligen Anordnung der Wortbestand-
teile handele es sich um bloße werbeübliche Gestaltungsmittel.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, der
Begriff „Mission“ werde im geschäftlichen Verkehr stets im Zusammenhang mit
einem Possessivpronomen und einem Gedankenstrich wie z. B. „Ihr Erfolg / Ihre
Sicherheit / Ihr Projekt – unsere Mission“ verwendet, wobei sich der Dienstleister
die Ziele seiner Kunden zu eigen mache. Das Substantiv „Mission“ lasse offen, ob
es sich um einen konkreten Auftrag, eine beauftragte Personengruppe, eine Art
diplomatische Vertretung oder um eine Anspielung auf die Verbreitung einer
religiösen Lehre handele. Das Wort „geiles“ weise einen saloppen Charakter mit
einer sexuellen Konnotation auf, der mit dem professionell-sachlichen, vorwiegend
bildungssprachlich gebräuchlichen Ausdruck „Mission“ kontrastiere. Das Begriffs-
paar „geiles Handwerk“ sei im geschäftlichen Verkehr unüblich. Die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen seien alle nicht handwerklicher Natur, so dass das
Zeichen nicht zu ihrer Beschreibung geeignet sei. Für die Herleitung eines
gedanklichen Inhalts der Druckereierzeugnisse der Klasse 16 bedürfe es weiterer
Gedankenschritte. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 könne es als
Aufforderung aufgefasst werden, sich mit einer bestimmten Unternehmensphilo-
sophie auseinanderzusetzen. Die Dienstleistungen der Klasse 42 seien nicht von
dem allgemeinen Handwerksbegriff umfasst, so dass das Zeichen in diesem
Zusammenhang einen Denkprozess beim Betrachter auslöse. Das Anmeldezeichen
enthalte damit insgesamt nur eine unterschwellig-suggestive Werbebotschaft, die
der Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe. Diese erreiche das Zeichen
6zumindest aufgrund seiner grafischen Gestaltung. Die einzelnen Zeichen-
bestandteile würden ähnlich einem Crescendo in der Musik allmählich verstärkt und
erzeugten eine ungewöhnliche Übergangsdynamik.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom
18. November 2019 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Oktober 2021 ist der Beschwerdeführer unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, Bl. 20 – 38 GA) darauf hinge-
wiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet
werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen
Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmelde-
zeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
7a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-
dernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;
BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstlei-
stungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
8Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21
– Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor
allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
9An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine
strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR
Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequem-
lichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; Rdnr. 14 – Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob
die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über
diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949
Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben;
GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder
Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen
verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang
enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet
sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen
Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM
[Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese
Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine
gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Inter-
pretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen
Denkprozess auslösen (EuGH a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands
schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten
Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der
Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23
– OUI).
10
Die angemeldete Wortfolge ist zwar prägnant, einfach gehalten und eingängig. Aber
die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden sie ohne besonderen
gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als allgemeinen Werbespruch
verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen eignet.
b) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden teilweise die breiten
Verkehrskreise der Verbraucher, insbesondere aber auch Fachkreise
angesprochen. Die unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klasse 35
richten sich vor allem an Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen
Führungsebene von Unternehmen. Dies gilt auch für die meisten Dienstleistungen
der Klasse 41, da diese häufig von Unternehmern für ihre Mitarbeiter nachgefragt
werden. Die technologischen Dienstleistungen der Klasse 42 nehmen auch
Bauherren und andere Unternehmer in Anspruch.
c) Das Anmeldezeichen besteht aus den drei deutschen Wörtern „Mission“, „geiles“
und „Handwerk“.
Das Substantiv „Mission“ bezeichnet einen „[mit einer Entsendung verbundenen]
Auftrag, Sendung“, eine „Personengruppe mit besonderem Auftrag“, eine „diplo-
matische Vertretung“ oder die „Verbreitung einer religiösen (besonders der christ-
lichen) Lehre unter Andersgläubigen bzw. Nichtgläubigen. Synonyme hierzu sind
„Amt, Aufgabe, Auftrag, Berufung“ (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis).
Das Adjektiv „geil“ bedeutet „sexuell erregt“, bei Pflanzen „üppig, aber nicht sehr
kräftig wachsend; wuchernd“ und im saloppen Sprachgebrauch „in begeisternder
Weise schön; gut; großartig; toll“ (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis).
11
Das Substantiv „Handwerk“ steht für eine „[selbständige] berufsmäßig ausgeübte
Tätigkeit, die in einem durch Tradition geprägten Ausbildungsgang erlernt wird und
in einer manuellen, mit Handwerkszeug ausgeführten produzierenden oder
reparierenden Arbeit besteht“ sowie allgemein für den „Berufsstand der Hand-
werker“ (www.duden.de, s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).
In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Aufgabe in
begeisternder Weise schöner Berufsstand der Handwerker“ oder „Auftrag großar-
tiger Berufsstand der Handwerker“ zu.
d) Im Hinblick auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen die
angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis
aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur einen Werbespruch, der stets nur als
solcher verstanden wird.
Die bloße Tatsache, dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren und Dienstlei-
stungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung darstellt, begründet noch nicht
seine Unterscheidungskraft, zumal Werbesprüche ohnehin in der Regel weniger
direkt beschreibende Aussagen, sondern eher allgemeine Anpreisungen enthalten,
ohne die konkreten Vorteile der jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu
benennen. Allerdings fehlt die Unterscheidungskraft nur Wortfolgen und Slogans,
die ausschließlich als werbewirksame Anpreisungen bzw. als allgemein verständ-
liche positiv besetzte Aussagen verstanden werden, ohne einen über diese
Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren
und Dienstleistungen zu vermitteln (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Marken-
gesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 272; vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rdnr. 34 – WIR
MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 16
– Willkommen im Leben; EuG GRUR Int 2008, 151 Rdnr. 24 – VOM URSPRUNG
HER VOLLKOMMEN; GRUR Int 2004, 944 Rdnr. 29 – Mehr für Ihr Geld; BPatG 24
12
W (pat) 542/10 – your vision, our know how; 29 W (pat) 160/10 – Einfach Alles. Alles
Einfach).
Das Anmeldezeichen erschöpft sich in der bloßen werblichen Aussage, die Groß-
artigkeit des Berufsstands der Handwerker oder von Handwerksberufen vermitteln
zu wollen. Die Recherche des Senats hat ergeben, dass das Handwerk bereits seit
langer Zeit, insbesondere vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 30. Mai 2018, mit dem
Attribut „geil“ beworben wird, um insbesondere bei Schulabgängern auf seine
Attraktivität aufmerksam zu machen. Es finden sich u. a. folgende mottoartigen
Sprüche:
· Handwerk ist geiler
· Die höchsten Jobs von Deutschland und ein verdammt geiles
Handwerk
· Seid stolz auf ein so geiles Handwerk!
· Bäcker ist ein geiler Beruf
· Handwerk ist geil! Handwerk hat Zukunft!
· Handwerk nach vorne, Handwerk ist toll, Handwerk ist geil
· Handwerk ist geil und richtig fett (s. Anlage 5 zum gerichtlichen
Hinweis).
Hinzu kommt, dass Werbeslogans häufig mit dem Wort „Mission“ eingeleitet
werden, dem eine nähere Konkretisierung oder der Gegenstand der Mission
nachfolgt:
· Mission Finanz-Check: schneller ans Ziel!
· Mission Apollo (von Apollo Optik)
· Mission. Team. Erfolg.
13
· Mission: Erfrischen (für Getränke)
· Mission Gesundheit (von Sagrotan)
· Mission possible (für Marketing)
· Mission makellos (für Kosmetik; s. Anlage 4 zum gerichtlichen
Hinweis).
Das Anmeldezeichen ist daher werbeüblich kreiert, was die angesprochenen
Verkehrskreise ohne Weiteres erkennen. Zudem wurde bereits zum Anmeldezeit-
punkt, dem 30. Mai 2018, wegen des in allen Branchen bestehenden Fachkräfte-
mangels und des Mangels an Auszubildenden in nahezu allen Handwerksberufen
bereits umfangreich von unterschiedlichsten Stellen für das Handwerk geworben (s.
Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). Es handelt sich dabei aktuell um eines der
dringlichsten Probleme der deutschen Wirtschaft. Die angesprochenen Ver-
kehrskreise werden das Zeichen daher nur als allgemeinen Werbespruch zur
Bekämpfung eines gesamtgesellschaflich zu lösenden Problems auffassen wie
z. B. die Slogans „Keine Macht den Drogen“, „Fair Play“, „Atomkraft nein danke“,
„Gib AIDS keine Chance“ oder „Zusammen gegen Corona“. Ihnen allen ist gemein,
dass sie unabhängig von einer Verbindung mit einer bestimmten Ware oder
Dienstleistung stets nur als Werbespruch, aber nicht als Herkunftshinweis aus
einem bestimmten Betrieb erkannt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise
entnehmen dem Anmeldezeichen nur eine allgemeine Werbeaussage für die
Attraktivität aller Handwerksberufe.
e) Dies gilt umso mehr, als sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen
in Zusammenhang mit dem Handwerk stehen können, so dass eine bloße Werbung
für dessen Attraktivität mittels des Anmeldezeichens sich für die angesprochenen
Verkehrskreise noch mehr aufdrängt.
14
Die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial“
können sich z. B. in Form von Werbebroschüren inhaltlich mit der Aufgabe befas-
sen, die Großartigkeit des Berufsstands der Handwerker zu vermitteln. Diesbezüg-
lich kann dem Zeichen sogar ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt entnommen werden. Soweit nämlich Waren einen bezeichnungs-
fähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können, ist die markenrechtliche Unter-
scheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines
Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu
beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; GRUR 2001,1043, 1044 – Gute Zeiten
– Schlechte Zeiten; BPatG 30 W (pat) 543/18 – Verwalter 4.0; 26 W (pat) 505/20
– geldmagnet). Die weiteren Waren der Klasse 16 „Papier; Pappe [Karton];
Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel“ eignen sich als Werbeträger,
die häufig eingesetzt werden und auf denen das angemeldete Zeichen als reiner
Werbespruch weit verbreitet und eine große Zahl an Empfängern erreicht werden
kann.
Die Geschäftsführungsdienstleistungen sowie die damit im Zusammenhang
stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 können allesamt spezifisch an die
Millionen von Handwerksbetrieben in Deutschland gerichtet sein. Insbesondere
soweit diese personalbezogen sind, können Handwerksbetriebe darin unterstützt
werden, Auszubildende und andere Mitarbeiter zu finden. Insoweit erkennt der
angesprochene Verkehr in dem Anmeldezeichen keinen Hinweis auf die Herkunft
der Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb, sondern nur eine Werbeaktion
des Erbringers dieser Dienstleistungen, der die von ihm in erster Linie ange-
sprochenen Handwerksbetriebe unterstützen möchte.
Die Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 können sich darauf richten, die
Attraktivität des Handwerksberufs und dessen Vorzüge zu vermitteln, um z. B. bei
15
der Personalgewinnung erfolgreicher zu sein. Das Anmeldezeichen enthält hierfür
nur einen Themenhinweis auf den Inhalt bzw. das Ziel der Dienstleistungen. Die
Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ erreichen
üblicherweise einen großen Personenkreis und werden daher sehr häufig für
Werbekampagnen benutzt, die eine Vielzahl von Menschen wahrnehmen sollen.
Auch in diesem Zusammenhang wird der Verkehr dem Anmeldezeichen nur eine
allgemeine Werbeaussage für das Handwerk entnehmen.
Die technologischen Dienstleistungen der Klasse 42 werden häufig von Architekten,
Innenarchitekten, Ingenieuren, Informatikern oder Sachverständigen erbracht, die
oft mit Handwerksbetrieben zusammenarbeiten oder diese beauftragen. Insoweit
erkennen die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen wiederum
nur eine allgemeine Werbeaussage, mit der der Verwender sich mit dem Handwerk
solidarisch erweist und auch im eigenen Interesse für dessen Stärkung wirbt.
f) Auch die grafische Gestaltung ist nicht geeignet, um dem Anmeldezeichen
die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen.
Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der
fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterschei-
dungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits
charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunfts-
hinweis sieht (EuGH GRUR 2006, 229 Rdnr. 73 f. – BioID/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2010, 640 f. – hey!; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk). Dabei vermögen
allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an
die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat,
eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie
derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender
16
Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl. BGH WRP
2014, 573 Rdnr. 32 – HOT; GRUR 2014, 376 Rdnr. 18 – grill meister). Es bedarf
vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem
Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, bzw. eine den schutzunfähigen
Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfrem-
dung im Gesamteindruck der Marke (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; BPatG
26 W (pat) 57/16 – Wacholder).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Grafik in Anbetracht des rein werblichen
Charakters der Wortbestandteile nicht gerecht. Die Wortbestandteile sind in
alltäglichen Standardschriftarten ausgeführt. Die weitere grafische Gestaltung wie
die zweizeilige Anordnung der Wortelemente oder die Verwendung verschiedener
Schriftarten bzw. die teilweise Verwendung von Fettdruck bewegt sich im Bereich
des absolut Werbeüblichen (vgl. BPatG 26 W (pat) 509/18 – Interieur Branding; 30
W (pat) 547/16 – Motorworld Bulletin; 30 W (pat) 5/17 – claims guard; 30 W (pat)
508/16 – SUISSE-print; 29 W (pat) 22/18 - PROFILINE). Die vom Anmelder
vorgetragene ungewöhnliche Übergangsdynamik vermag der Senat nicht zu
erkennen.
2. Da es dem angemeldeten Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt,
kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse
der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
17
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Hermann Berner
ob
Full & Egal Universal Law Academy