BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 270/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 05 119 hier: Gegenstandswert hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel so-wie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele beschlossen: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro (entspricht … DM) festgesetzt. G r ü n d e Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme des Widerspruchs erle-digt. Der anwaltliche Vertreter des Widersprechenden beantragt den Streitwert festzusetzen. Die Markeninhaberin hat sich hierzu nicht geäußert. Auf Seiten des Widersprechenden war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Fest-setzung des Gegenstandswerts gem. § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (bei der Beteiligung eines Patentanwaltes wäre dies in entsprechender Anwendung mög-lich, vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 28). - 3 - Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Ge-genstandswert iHv … Euro (entspricht … DM) angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Be-stand seiner angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, Rdnr 29). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PAVIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97 ). Stoppel Martens Schwarz-Angele Bb
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