BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 275/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 08 162 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Marke 302 08 162 ist für die Waren „Döner Kebab“ in das Markenregister eingetragen worden. Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren Marke 301 03 555 ÖZLEM Widerspruch eingelegt, die für „Wurst und Fleischwaren“ eingetragen ist. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da angesichts sich gegenüberste-hender identischer Waren und des identischen, allein kennzeichnenden Zeichen-wortes „özlem“ eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege. Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt, in der Sache aber – wie auch schon im Verfahren vor der Markenstelle – keine Stellungnahme abgegeben. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat sich in der Sache nicht geäußert. II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Be-tracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die Widersprechende ange-sichts der Warenidentität bzw erheblichen Warenähnlichkeit Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke, der vorliegend ersichtlich nicht eingehal-ten wird, da der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil der angegriffenen Marke, nämlich das aus der türkischen Sprache stammende Wort „özlem“, das in seiner Bedeutung von „Sehnsucht, Bedauern“ ohne jeglichen Warenbezug ist, mit der Widerspruchsmarke identisch ist. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG ergibt sich damit zwangsläufig. Gesichtspunkte, die eine an-dere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vor-- 4 - getragen. Da die Beschwerde vom 7. Oktober 2004 datiert und seither fast 10 Mo-nate vergangen sind, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Re-gisters keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Cl
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