BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 282/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 72 125 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke EU 44 289 „FLUTEC“ gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 07 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2004 ist derzeit gegenstandslos. G r ü n d e Gegen die Eintragung der Marke 301 72 125 hat die Beschwerdeführerin aus ihrer EU-Marke 44 289 Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 8. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 07 eine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke verneint und den Widerspruch zurückge-wiesen, aber gleichzeitig die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Wi-derspruchs eines anderen Markeninhabers angeordnet. Mit der Beschwerde wendet sich die Widersprechende gegen die Zurückweisung ihres Widerspruches durch den patentamtlichen Beschluss, gegen den ansonsten kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. - 3 - Die Beschwerde war bei ihrer Einlegung zwar zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG), ist aber nunmehr gegenstandslos geworden, nachdem die im angefochtenen Be-schluss angeordnete Löschung der angegriffenen Marke mangels Rechtsmittel des Markeninhabers bestandskräftig geworden ist. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
Full & Egal Universal Law Academy