BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 283/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 51 464 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-kenstelle für Klasse 10 - vom 29. April 1999 und vom 5. Oktober 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 51 464.2 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 508 764 angeordnet worden ist und die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen wurde. G r ü n d e Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Mar-kenstelle für Klasse 10 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 51 464.2 mit der Widerspruchsmarke IR 508 764 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Oktober 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin sowie aus der Widerspruchsmarke IR 508 764 gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Voit Martens prö
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