BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 289/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 33 670.2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel und der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 12 – vom 20. September 2000 aufgehoben. G r ü n d e I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienst-leistungen "Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte einschließlich Ta-schenlampen, Gasanzünder (Feuerzeuge), Entfroster für Fahr-zeuge, Scheibenheizungen für Fahrzeuge, Klimaanlagen für Fahr-zeuge und deren Teile, Fahrzeugscheinwerfer, elektrische Kaffee-maschinen; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile einschließlich Fahrzeuge und deren Teile, Kraftfahrzeuge und deren Teile, Motoren für Landfahrzeuge, Klimaanlagen für Fahrzeuge und deren Teile; Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen einschließlich Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Reini-gung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Lackierarbeiten von Fahrzeugen, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reini-gung von Klimaanlagen für Fahrzeuge" ist die Wortmarke CLIMATIC. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-wiesen, sie bestehe aus einem englischen Wort, das dem deutschen Begriff "kli-matisiert, Klima-" gleichzusetzen und für den Verkehr freizuhalten sei, denn sie enthalte lediglich den Hinweis, die beanspruchten Waren seien klimatisiert bzw könnten zur Klimatisierung dienen; Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen der Klasse 37. Daneben fehle der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter und macht geltend, dass es an einem unmittelbar sachlichen Bezug zwischen dem Wort "climatic“ und den jeweiligen Waren und Dienstleistun-gen fehle mit der Folge, dass weder ein Freihaltungsbedürfnis bestehe noch der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. 1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn nach den Ermittlun-gen des Senats konnte nicht festgestellt werden, dass das Wort "climatic" als kon-krete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebote-nen Waren und Dienstleistungen dienen kann und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte. - 4 - Das Wort "climatic" gehört der englischen Sprache an und hat dort die Bedeutung "Klima, klimatisch", nicht aber - wie die Markenstelle insoweit unzutreffend festge-stellt hat – auch den Begriffsgehalt "klimatisiert", was im Englischen mit "air conditioned" wiedergegeben wird. Es handelt sich daher nicht um einen engli-schen Fachbegriff für (Fahrzeug-) Klimatisierung, sondern das Wort bezeichnet primär "die klimatischen Verhältnisse, das Welt-Klima". Dies belegt nicht nur eine Recherche des Senats in Sprachlexika sowie automobiltechnischen Nachschla-gewerken (vgl "Schrader-Motor-Technik, Automobil-Wörterbuch, Deutsch/Eng-lisch, 1991"; Vieweg "Handbuch Kraftfahrzeugtechnik", 2. Auflage; Jean De Coster u.a. “Wörterbuch für Kraftfahrzeugtechnik“, 1999). Auch eine Suche im Internet führte lediglich zu einer Seite der Anmelderin, die diese Angabe für eines ihrer Fahrzeuge benutzt. Mangels unmittelbar beschreibendem Charakter dieses Wor-tes für die beanspruchten Waren der Klasse 12 wie auch der Klasse 11, kommt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher nicht in Betracht. Der unmittelbare sachliche Bezug zwischen der Angabe "climatic“ und den Dienstlei-stungen der Klasse 37 fehlt aus den oben genannten Gründen gleichfalls erkenn-bar. Im Ergebnis ließe sich vor diesem Hintergrund ein Waren- oder Dienstlei-stungsbezug damit allenfalls mittelbar und aufgrund einer analytischen Betrach-tungsweise herstellen, die indes dem Markenregisterrecht fremd ist. 2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft fehlt es ebenfalls an entspre-chenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt. - 5 - Die Beschwerde hatte damit Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzu-heben war. Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb
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