BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 294/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 07 391 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Marke 399 07 391 Fargesia murielae ´Panda´ ist für die Waren lebende Pflanzen; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten in das Markenregister eingetragen worden. Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren IR Marke 574 594 PANDA Widerspruch eingelegt. Diese Marke hat unter anderem Schutz für Kl 31: graines et produits agricoles, horticoles et forestiers. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Erstprüfers eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Waren seien bezüglich der „gartenwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit in Klasse 31 enthalten“ identisch und bezüglich der „lebenden Pflanzen“ im hohen Grad warenähnlich. Der Widersprechenden stehe ein durchschnittlicher Schutzumfang zu, denn der Begriff Panda, die Bezeichnung einer seltenen Bärenart, der sich von Bambus ernährt, sei für die hier maßgebenden Waren nicht unmittelbar beschreibend. Die jüngere Marke werde durch diesen identischen Begriff Panda geprägt, denn „fargesia murielae“ sei nur die botanische Bezeichnung für „Gartenbambus“ und werde bei der Benennung der Marke außer Acht gelassen. Dies gelte auch für den Teil der Verbraucher, dem der Fachbegriff nicht geläufig sei, denn im botanischen Bereich sei die Bezeichnung mit dem lateinischen Fachbegriff üblich. Zudem werde das Wort Panda durch die Anführungszeichen grafisch hervorgehoben. Der Markeninhaber hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Nach seiner Ansicht ist die Bezeichnung „fargesia murielae“ besonders unterscheidungskräftig, denn die korrekten lateinischen Pflanzennamen bestünden immer aus drei Worten und zwar in der Reihenfolge Gattung, Art und Sorte. Der Bestandteil ´Panda´ könne also nicht selbständig kollisionsbegründend herausgenommen werden. Die Widersprechende weist darauf hin, dass sich die am Pflanzenkauf interes-sierten Verbraucher an die botanischen Fachausdrücke gewöhnt hätten und die-sen Markenteil deshalb keine kennzeichnende Wirkung beimessen. II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden (§ 165 Abs 4, 5 MarkenG) ist nicht begründet, denn es besteht Verwechslungsgefahr nach §§ 112, 116 Abs 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 4 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Be-tracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die Widersprechende ange-sichts der Warenidentität bzw erheblichen Warenähnlichkeit Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke. Ihr Schutzumfang ist auch nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil sich der Pandabär auch von Bambuspflanzen ernährt, denn es sind durchaus mehrere Gedankenschritte notwendig, um eine Verbindung zwischen „Panda“ und den „land-, garten- und forstwirtschaftlichen Samen und Erzeugnissen“ herzustellen. Das Wort „Panda“ vermittelt allenfalls ein ostasiati-schen Flair, hat aber keine markenrechtlich beachtliche warenbeschreibende Aus-sagekraft. Ebenfalls zutreffend hat die Markenstelle eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken bejaht, denn der Gesamteindruck der jüngeren Marke wird allein durch den Bestandteil „Panda“ geprägt. In der Regel sind bei der Gegenüberstellung von Marken diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten, mitunter aber müssen Teile einer Marke unberücksichtigt bleiben, wenn es sich dabei um beschreibende oder frei-zuhaltende Warenangaben handelt. Der Verbraucher orientiert sich in solchen Fällen nicht an diesen beschreibenden Markenteilen, denn sie können auch von anderen Herstellern benutzt werden und geben ihm nicht die Gewähr, das von ihm gewünschte Produkt auch zu erhalten. Solche Markenteile treten in den Hinter-grund und sind bei der Beurteilung des Gesamteindrucks unbeachtlich (st Rspr, zB BGH, MarkenR 2004, 342 – EURO 2000). Im vorliegenden Fall trifft dies für den Markenteil „Fargesia murielae“ zu, denn es handelt sich dabei unstreitig um die botanische Bezeichnung für eine bestimmte Bambusart, den „Gartenbambus“. Der Fachmann wird diesen Begriff kennen bzw er kann sich hierüber ohne weite-res Kenntnis verschaffen und er wird ihn bei der Produktkennzeichnung unberück-- 5 - sichtigt lassen. Aber auch der durchschnittlich informierte Endverbraucher wird darin nur eine Beschreibung der Pflanzenart sehen, auch wenn ihm die deutsche Bedeutung nicht geläufig ist, bzw sie nicht ohnehin daneben vermerkt ist. Denn es ist üblich, Pflanzen mit dem lateinischen Fachbegriff zu bezeichnen; auch der normale Verbraucher wird darin nur den korrekten botanischen Pflanzennamen vermuten, nicht aber die Kennzeichnung der Ware selbst. Die jüngere Marke wird somit allein durch das Wort Panda geprägt, was zudem durch dessen grafische Herausstellung mittels der Anführungszeichen betont wird. Die Gegenüberstellung der Widerspruchsmarke und der durch den Bestandteil „Panda“ geprägten jünge-ren Marke führt aber notwendig zu einer Verwechslungsgefahr klanglicher Hin-sicht. Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung, MarkenG § 71. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Wf
Full & Egal Universal Law Academy