BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 301/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 33 854.3/2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge OFFICE TRENDS für die Waren der Klassen 2, 16 und 21 "Farben; Stifte, Bleistifte, Farbkästen, Farbnäpfe, Papier, Stem-pelkissen, Briefumschläge, Locher, Hefter, Büroklammern, Akten-ordner, Registereinlagen, Trennblätter, Aktendeckel, Mappen, Schnellhefter, Notizzettel, Einwickelpapier; Papierkörbe, Müll-eimer". Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die aus einfachen englischen Wörtern sprachüblich gebildete Marke werde von den betei-ligten Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt „Bürotrends“ ohne weiteres ver-standen, zumal auch der erste Bestandteil bereits in den deutschen Sprachschatz übergegangen sei und die beanspruchte Wortfolge auf deutschsprachigen Inter-netseiten auch im einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, ohne diese näher zu begründen. Den ursprünglich gestellten Antrag auf mündliche Ver-- 3 - handlung hat sie nach deren Anberaumung wieder zurückgenommen und um Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. II. Die nach § 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge den Schutzhinder-nissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon der Erstprüfer der Markenstelle ausführlich und gestützt auf zahlreiche Fundstellen im Internet überzeugend dargelegt hat, letztlich um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft entbehrt. Zudem muss sie zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden, was die Erstprü-ferin noch hat dahingestellt sein lassen. Auf die bereits von der Markenstelle übermittelten Fundstellen hat der Senat noch einmal ausdrücklich in einem Zusatz zur Terminsladung hingewiesen, ohne dass die Anmelderin sich hierzu in irgendeiner Weise geäußert hat. Nachdem auch keine sonstigen Bedenken gegen den Beschluss der Markenstelle bestehen, konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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