BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 3/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 77 963.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Neuendorf Futtermittel als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen Klasse 31: Tierfuttermittel für Tiere, Alleinfutter, Kraftfutter für Tiere, Futter-mehl, Körnermischungen, Körnergemenge, Pelets aus extrudier-ten Gemischen, Körner und bearbeitete Körner, nämlich Bohnen, Buchweizen, Erbsen, Gerste, Hafer, Haferkerne, Hirse, Kleie, Kardi, Leinsamen, Linsen, Mais, Milo, Dari, Raps, OO-Raps, Reis, Sojabohnen, Weizen, schwarze Sonnenblumenkerne, geschälte Sonnenblumenkerne, Wicken, Hanfsaat, Kanariensaat, Wirkstoffe auf Obstessig-Basis mit verschiedenen Aminosäuren und Farbstoffen, Wirkstoffe auf Magnesium-Basis in Wasser lösliche Tiermedizin, Zusatzstoffe für Tiernahrung, nämlich Vitamine, Mineralien, Spurenelemente, Desinfektionsmit-tel für Tiere; Klasse 42: Beratung und Schulung zur artgerechten Tierhaltung und Ernäh-rung. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 31 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft und dem Bestehen eines Freihalteinteresses zurückgewiesen und sich dabei auf den Beanstandungsbescheid bezogen. Dort ist ausgeführt, es gebe zahlreiche Orte und Gemeinden in Deutschland mit dem Namen "Neuendorf". Zu-sammen mit dem weiteren Bestandteil "Futtermittel" bedeute die angemeldete Marke nur, dass Waren und Produkte aus diesem Ort angeboten würden. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben, Rückzahlung der Beschwerdegebühr be-antragt, eine Begründung jedoch nicht vorgelegt. Das Gericht hat dem Anmelder Fundstellen zu Futtermittelbetrieben in gleichlau-tenden Orten übersandt. Der Anmelder hat hierzu keine Stellung genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihaltein-teresses der Mitbewerber entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die aus-schließlich aus Zeichen bestehen, welche zur Beschreibung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen dienen können, denn insoweit besteht ein Allgemeinin-teresse an der freien Verfügbarkeit dieser Angaben von jedermann und insbeson-dere der Mitbewerber. Handelt es sich wie hier bei Neuendorf um einen für den Verbraucher erkennbaren Hinweis auf die geografische Herkunft der Produkte - dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich zugleich um einen Fami-liennamen handelt - so ist die Eintragung eines solchen Begriffes dann nicht mög-lich, wenn – auch unter Berücksichtigung der zukünftigen wirtschaftlichen Ent-wicklung – eine beschreibende Verwendung der betreffenden Ortsangabe ver-nünftigerweise erwartet werden kann (EuGH, MarkenR 1999, 189 – Chiemsee). - 4 - Dabei sind wie immer bei der Einschätzung eines zukünftigen Freihalteinteresses, sichere und konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen zukünftigen Bedarf not-wendig. Bei der Entscheidung sind auch die Art und Häufigkeit des Namens, so-wie der Produktionsstätten der jeweiligen Waren und der Dienstleistungsbetriebe zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Schutzfähigkeit der gewünschten Marke zu verneinen. In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Orten, Ortsteilen und Orts-Teilnamen, die "Neuendorf" heißen. Das große deutsche Ortsbuch von "Müller" vermerkt allein 9 Orte mit diesem Namen (ua in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Bitburg-Prüm, Eichsfeld, Güstrow, Oberhavel, Main-Spessart), 20 Ortsteile, die Neuendorf heißen, sowie weitere 8 Orte, die mit Neuendorf zusammengesetzt sind (zB Neu-endorf bei Brück, Neuendorf am See usw). Andrerseits gibt es in Deutschland – nach einer Veröffentlichung im Internet unter www.dvttiernahrung.de - 433 Misch-futterwerke (in denen in der Regel Spezialmischfuttersorten wie zB Milchaus-tauschfutter hergestellt werden) mit einer Jahresproduktion von mindestens … Tonnen je Betrieb. Der Umsatz dieses Wirtschaftszweiges beträgt etwa … … EUR pro Jahr. Hinzu kommt der erheblich Futterbedarf für den Heimtiermarkt; diese Branche hatte 2001 ein Gesamtumsatzvolumen von … … EUR mit stei- gender Tendenz. Berücksichtigt man weiter, dass die Produktion von Tierfutter durchaus auch von Kleinbetrieben durchgeführt wird – zB von Metzgern, die Ihre Abfälle entsprechend verarbeiten und als Hundfutter anbieten – so liegt die Wahr-scheinlichkeit und Möglichkeit, dass einer dieser Betriebe in einem Ort "Neuen-dorf" liegt oder in Zukunft dort produzieren wird, durchaus nicht fern. Es muss diesen Herstellern aber die Möglichkeit offen bleiben, auf die geographische Her-kunft ihrer Produkte hinzuweisen, denn seit über die Zusammensetzung von Tierfutter zahlreiche Fragen entstanden sind, haben sowohl Landwirte als auch Heimtierhalter ein besonderes Interesse an der Herkunft dieser Ware. Hinzu kommt, dass sich bei der Nachschau im Internet bereits ein Hersteller für Futter-- 5 - mittel fand, der in einem Ort Oderberg produziert, der wiederum einen Ortsteil Neuendorf besitzt: Auch dies belegt, dass eine derartige Angabe freigehalten wer-den muss. Der "Begriff "Neundorf Futtermittel" ist damit weder für die Waren, noch für die Dienstleistungen schutzfähig, die Beschwerde ist ohne Erfolg. Anhaltspunkte für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr sind nicht ersichtlich (§ 71 Abs 3 MarkenG). Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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