BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 317/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 41 766.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. März 2003 und vom 14. Juli 2003 wirkungslos sind, soweit die Markenanmeldung „FUN“ für die Waren „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile, Motoren für Landfahrzeuge; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten einschließlich Fahrzeugmodelle, insbesondere Modellautos, Spielkarten, Bälle, Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate und Videomonitore; Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren)“ teilweise zurückgewiesen wurde. G r ü n d e Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deut-schen Patent- und Markenamtes der angemeldeten Marke die Eintragung teil-weise versagt. Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen. Die Anmelderin hat die Anmeldung der o.g. Marke zurückgenommen. - 3 - Auf Ihren Antrag vom 9. März 2005 war auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung wirkungs-los sind, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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