BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 32/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 27 254.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren "Druckfarben; chemische Farben-Produkte für die Druckerei-Anwendungstechnik; chemische Druckfarbenzusätze, insbe-sondere zur Einstellung der Druckfarbeneigenschaften; vor-stehende Waren, insbesondere Druckfarben, in Ver-packungseinheiten aus flexiblen Kunststoffbehältern oder in Verpackungseinheiten aus Schlauchfolie mit Quetschver-schlüssen" ist die Wortmarke INKBAG Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem von einem Prüfer des gehobenen Dienstes erlassenen Erstbeschluß die Marke als warenbeschreibende Angabe im Sinne von "Druckfarbentasche" wegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Anmelderin hat Er-innerung eingelegt und hilfsweise beantragt, den im Warenverzeichnis angegebe-nen Passus: "vorstehende Waren, insbesondere Druckfarben, in Verpackungsein-heiten aus flexiblen Kunststoffbehältern oder in Verpackungseinheiten aus Schlauchfolie mit Quetschverschlüssen" zu streichen und diese Änderung der Prü-- 3 - fung zugrunde zu legen. Der Erinnerungsprüfer hat den Erstbeschluß unter Beifü-gung entsprechender Belege (Internet-Recherche) bestätigt und die Änderung des Warenverzeichnisses für unzulässig gehalten. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "INKBAG" habe von der Markenstelle nicht belegt werden können und komme al-lenfalls für die Waren in einer bestimmten Verpackungseinheit in Betracht, bei de-nen es sich aber um unabhängig neben den bloßen Farben und Farbzusätzen ste-hende Waren handele, so daß bei Streichung dieser Waren - wie hilfsweise bean-tragt und als Beschränkung und nicht etwa als unzulässige Erweiterung gedacht - ein eventueller Warenbezug entfalle. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren die-nen können. 1. Daß es sich bei der Bezeichnung "INKBAG" nicht um eine phantasievolle Wort-neuschöpfung sondern um ein bereits gebräuchliches englisches Fachwort für ei-nen mit Druckfarben gefüllten Behälter handelt, hat bereits die Markenstelle an-hand einer Internet-Recherche festgestellt. Folglich erschöpft sich das angemelde-- 4 - te Zeichen in einer Beschaffenheitsangabe, die die Waren, d. h. Druckfarben, che-mische Farben-Produkte für die Druckerei-Anwendungstechnik und chemische Druckfarbenzusätze, insbesondere zur Einstellung der Druckfarbeneigenschaften, wie sie in dem der Anmeldung zugrunde liegenden Warenverzeichnis beansprucht werden, als in einer besonderen Verpackungsart vertriebene oder für solche Pro-dukte bestimmt bezeichnet. Die der Eingabe vom 16. Februar 1998 beigefügten Abbildungen zeigen entsprechende Druckfarbenbeutel zur Verwendung in einer Auspreßeinheit. Soweit die Anmelderin vorträgt, mit einer Verwendung der Be-zeichnung im weltweiten Internet könne ein Freihaltungsbedürfnis für die maßgeb-lichen inländischen Verkehrskreise nicht belegt werden, muß wie folgt differenziert werden: Es trifft zu, daß bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlen-den Unterscheidungskraft ausschließlich auf die Auffassung der beteiligten inländi-schen Verkehrskreise abzustellen ist. Im Unterschied dazu hat der weitere Schutz-versagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zum Ziel, daß beschreibende Zei-chen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des An-melders, frei verwendet werden können (vgl EuGH, GRUR 1999, 723, 728 f "Chiemsee"). Bei fremdsprachigen Angaben, insbesondere solchen, deren Bedeu-tung das inländische Publikum nicht ohne weiteres erfaßt, muß dementsprechend geprüft werden, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Verwendung des fremdsprachigen Ausdrucks im Geltungsbereich des Markengesetzes wahrschein-lich oder zumindest möglich ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Anm 134). In diesem Zusammenhang ist insbesondere an mehrsprachige Ankün-digungen, Hinweise auf der Verpackung von Waren und Gebrauchsanleitungen beim Im- und Export von Waren zu denken. Nichts anderes hat für Internet-Seiten zu gelten, die wie vorliegend Anweisungen über den Gebrauch, insbesondere Austausch von Inkbags für Drucker der Firma Hewlett Packard enthalten. Daß die-se Internet-Seiten einer US-Domain zu entnehmen sind, kann daher - gemessen am Schutzzweck des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (Im- und Export) - keine Rolle spie-len, abgesehen davon, daß sich Märkte in Zeiten von Globalisierung und weltwei-ten Computernetzwerken ohnehin nicht mehr an Landesgrenzen bzw .de-Domains festmachen lassen. - 5 - Schutzbegründend kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, daß die Verwen-dung der Bezeichnung "INKBAG" lediglich im Zusammenhang mit Drucker-Kartu-schen nachgewiesen wurde, denn auch die Anmeldung betrifft eine spezielle Wa-renverpackung für Druckfarben, so daß ein konkreter Warenbezug nicht von der Hand zu weisen ist. 2. Die hilfsweise vorgeschlagene Änderung des Warenverzeichnisses ist nicht zu-lässig, da sie gegenüber der mit der Anmeldung eingereichten Fassung eine Er-weiterung darstellt. Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung waren "Druck-farben, chemische Farben-Produkte für die Druckerei-Anwendungstechnik, chemi-sche Druckfarbenzusätze, insbesondere zur Einstellung der Druckfarbeneigen-schaften" in einer besonderen Verpackungseinheit, und zwar "aus flexiblen Kunst-stoffbehältern oder in Verpackungseinheiten aus Schlauchfolie mit Quetschver-schlüssen". Diese bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Beschrän-kung der genannten Waren auf eine bestimmte Verpackungsart beruht auf der Formulierung des Warenverzeichnisses, beginnend mit Zeile 3 (vgl S 2 VA): "vor-stehende Waren, insbesondere Druckfarben, in Verpackungseinheiten aus ... oder ...aus ...". Hätte die Anmelderin isoliert Schutz für die Waren als solche bean-spruchen wollen, hätte dies durch eine Formulierung im Anschluß an die genann-ten Waren kenntlich gemacht werden müssen, die z. B. hätte lauten können: "vor-stehende Waren auch/insbesondere in Verpackungseinheiten ...". Dann hätte ne-ben den Waren auch und gesondert Schutz für diese Waren in einer speziellen Verpackungseinheit bestanden, was zur Folge hätte, daß das Warenverzeichnis voneinander unabhängige Waren enthielte und es somit in zulässiger Weise hätte beschränkt werden können. Ein im Gegensatz zur vorgenommenen Formulierung in bezug auf die Waren uneingeschränktes Schutzbegehren geht auch nicht aus der Fassung: "vorstehende Waren, insbesondere Druckfarben, ..." hervor, da inso-weit nur eine der in Bezug genommenen Waren beispielhaft genannt ist. Eine Streichung der Formulierung, beginnend mit "vorstehende Waren ..." aus dem Warenverzeichnis käme daher einer nachträglichen Erweiterung der vorlie-- 6 - gend auf eine bestimmte Verpackungsform beschränkten Warenbegriffe auf die Waren als solche gleich, was dem Grundsatz widerspricht, daß mit dem Anmelde-tag der Schutzumfang der angemeldeten Marke auch hinsichtlich der beanspruch-ten Waren festgelegt ist und bleibt. Die Beschwerde war daher auch im Hilfsantrag zurückzuweisen. Stoppel Martens Kunze Ko
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