BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 322/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 18 454.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge Schwarzwälder Feinschinken-Manufaktur als Kennzeichnung für eine Vielzahl von Waren der Klassen 29, 30 und 33, darun-ter "Fleisch, Geflügel und Wild, insbesondere Fleischwaren, Fleisch-konserven, Schinken, Speck, Wurst, Wurstwaren, Fleisch- und Wurstpasteten, Streichwurst, Leberpastete, Pökelfleisch, Wild-bret". Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung bezüglich dieser vorgenannten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanspruchte Wortfolge verweise lediglich auf Her-kunft und Machart der versagten Waren, nämlich aus einem Betrieb im Schwarz-wald, der Fleisch- und Wurstwaren von feiner Qualität in Handarbeit herstelle. Das Zeichen sei eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile und damit als Marke ungeeignet. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und macht eine sprachunübliche Wort-zusammenstellung geltend, zumal es den Begriff "Feinschinken" nicht gebe. Glei-chermaßen spräche man im Lebensmittelsektor nicht von Manufakturen als Her-stellungsstätten, so dass letztlich die Kombination eine gewisse begriffliche Un-schärfe aufweise und ihr daher der Charakter als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abzusprechen sei. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht be-gründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung mehrerer Wörter, die Merkmale der Ware be-schreiben. Dabei weist das Wort "Schwarzwälder" in erster Linie auf die Herkunft der Waren hin, wobei der Begriff "Schwarzwälder Schinken" als anerkannte Gat-tungsbezeichnung und geschützte Herkunftsbezeichnung (s. Deutschlands kulina-risches Erbe, 1998, S 164 f) ohnehin keinem individuellen markenrechtlichen Schutz zugänglich ist. Was das Wort "Feinschinken" betrifft, mag es in der Um-gangssprache eher ungebräuchlich sein, sieht man einmal von einzelnen Verwen-dungsbeispielen im Internet ab; der Begriff reiht sich jedoch zwanglos in die wa-renbeschreibende Terminologie der Feinkostartikel ein (wie zB Feinfisch, Fein-backwaren, Feinjoghurt, Feinbrot usw, vgl Herrmann, Dr. Oetker Lexikon Lebens-mittel und Ernährung, 3. Aufl 1989) und wird vom Verkehr zwanglos in diesem Sin-ne als glatte Sachangabe verstanden. Entgegen den Behauptungen der Anmelde-rin findet sich auch der Begriff "Manufaktur" im unmittelbaren beschreibenden Kontext der versagten Waren. So gibt es nach den Feststellungen des Senats ei-ne Vielzahl von Wurst- und Schinkenmanufakturen (zB Klümpers Schinken-Manu-faktur Schüttorf, Wurst- und Schinkenmanufaktur Deckena Norderney, Thum - 4 - Schinken-Manufaktur, Schwarzwälder Manufaktur Faller, Lübecker Fleisch-Manu-faktur, Remscheider Wurst- und Schinken-Manufaktur usw, s. www.google.de "manufaktur schinken"). Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr den beanspruchten Wortkombination keinerlei Herkunftshinweis entnehmen, denn es handelt sich hierbei lediglich um die Summierung unmittelbar beschreibender Bestandteile. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser für sich schutzunfä-higen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur be-schreibende Begriffe zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Sum-me der beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ur-sprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstan-den sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind und dort eine eigene - die vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 – Cityservice). Bei der beanspruchten Wortkombination ist derartiges nicht erkennbar, so dass es als bloße Aneinanderreihung unmittelbar warenbeschreibender Angaben zum ei-nen vom Verbraucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen den Mitbewerbern zur Verfügung freigehalten werden muss. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Pü
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