BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 323/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 72 939.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Anmelderin hat die Anmeldung, soweit sie zurückgewiesen worden war, zu-rückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auf ihren Antrag auszusprechen, daß der angefochtene Be-schluß im Umfang der Zurückweisung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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