BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 325/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 31 000 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 31 000 wegen des Wi-derspruchs aus der Marke 399 15 841 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 31. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 31 000 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 399 15 841 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhabe-rin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungs-anordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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