BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 338/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 20 160.2 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet am 24. April 2002 zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Han-Stimulation zur Kennzeichnung der Waren: "Vorrichtungen zur Stimulation von Nerven und Muskeln". Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebe-dürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, das Zeichen sei lediglich ein un-mittelbar beschreibender Sachhinweis auf Produkte, die zur Schmerztherapie nach Prof. Han geeignet seien, und werde in diesem Sinne bereits als medizini-scher Fachbegriff verwendet. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, das an-gemeldete Zeichen könne schon deshalb nicht unmittelbar beschreibend wirken, weil die angemeldete Wortkombination lexikalisch bzw in der medizinischen Fach-literatur nicht nachweisbar sei. Die wenigen Belege im Internet gingen auf Info-Ma-terial der Anmelderin zurück, die im übrigen von Professor Han zur Verwendung seines Namens ermächtigt sei. Für die beanspruchten Waren sei der von der Mar-kenstelle unterstellte Sinngehalt ohnehin irrelevant, da durch die Wortkombination - 3 - allenfalls eine Therapieform, nicht aber eine Eigenschaft der Waren zum Ausdruck gebracht werde. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senates scheitert eine Eintragung der angemeldeten Wortmarke an einem nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehenden Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anmeldung sich in der Kombination eines bloßen Verwendungshinweises der Waren (geeignet zur Stimulation von zB Muskeln oder Nervenbahnen) mit einer Fantasiebezeich-nung (Han) erschöpft, wobei letztere vor dem Hintergrund vergleichbarer (Fach-) Wortbildungen im Bereich von Medizin und Medizintechnik vom Verkehr schnell und zwanglos als Name erkannt und identifiziert wird. Sowohl gerätetechnische Neuheiten wie gängige Behandlungsmethoden werden im Medizinsektor gerne mit dem Namen ihres Schöpfers verknüpft, wie ein Blick in medizinische Lexika wie etwa den Pschyrembel zeigt, wo man Begriffe findet wie "Batista-Operation, Baumgarten-Syndrom, Mitsuda-Reaktion, Minor-Zeichen, Michaelis-Konstante, Ham-Test, Hansen-Krankheit, Bachblüten-Therapie, Schüssler-Salz, Feldenkreis-Methode usw". In diese Wortbildungen reiht sich die als Marke beanspruchte Wortkombination nahtlos ein und vermittelt dem Verkehr nichts anderes als den Sachhinweis, dass die so gekennzeichneten Waren besonders geeignet sind, die von Prof. Han kreierte Therapieform zu unterstützen bzw durchzuführen. Hierbei handelt es sich technisch gesehen um den alternierenden Einsatz hoch- und nie-derfrequenter Felder durch entsprechende Apparaturen, die vor allem Nervenbah-nen stimulieren. Solche Geräte werden nicht nur von der Anmelderin, sondern auch von weiteren Mitbewerbern angeboten, wobei in der Werbung bzw Bedie-nungsanleitung von "folgenden Stimulationsarten die Rede ist: kontinuierliche Nie-derfrequenzstimulation, Burst-Stimulation, impulsdauermodulierte Stimulation und Mischfrequenzstimulation, sog. Han-Stimulation". Im übrigen hat die Markenstelle - 4 - nachgewiesen, dass die Wortkombination schon vor dem Anmeldezeitpunkt als medizinischer Fachbegriff Verwendung gefunden hatte (zB als Tagungsthema auf dem 13. Deutschen Interdisziplinären Schmerzkongreß Ende Februar 2002). Daß vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination wesentliche Ei-genschaften der beanspruchten Waren beschreibt, liegt damit für den Senat auf der Hand und ist von der Anmelderin in keiner Weise argumentativ und sachlich ausgeräumt worden. Richtig ist allein, dass sich die Wortkombination nicht in den einschlägigen Nachschlagewerken findet. Dies begründet jedoch noch nicht die Schutzfähigkeit eines Wortes im Sinne des Markengesetzes. Denn auch Wortneu-bildungen können vom Markenschutz ausgenommen sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind und vom Verkehr ohne weiteres im Warenkontext verstanden wer-den, wie das vorliegend der Fall ist. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin lediglich noch auf die neuere Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes. Entsch. V. 12. Februar 2004 – C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der bean-spruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinander-reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke füh-ren, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Be-zeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr 39). Dieser Auffassung hat sich übrigen auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl BGH GRUR 2003, 1050 CityService). Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass die Wortkombination "Han-Stimulation" von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf die be-anspruchten Waren zwanglos als Hinweis auf deren Verwendung bei der Schmerztherapie durch Mischfrequenzstimulation nach Han aufgefasst wird. Dies - 5 - stellt jedoch eine unmittelbar verständliche Bezeichnung der Bestimmung dieser Geräte dar und unterliegt für die angemeldeten Waren einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war als unbegründet zu-rückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Pü
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