BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 339/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 399 17 485 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold beschlossen: Das Verfahren über die Beschwerde der Markeninhaberin wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung der Wider-sprechenden zu 2) ausgesetzt. Das Verfahren betreffend die Erinnerung der Widerspre-chenden zu 2) wird an das deutsche Patent- und Marken-amt zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die Marke 399 17 485 ist Widerspruch erhoben worden aus a) der Marke 397 41 585 der Widersprechenden zu 1) b) der Marke 397 28 761 der Widersprechenden zu 2). Die Markenstelle für Klasse 7 hat mit Beschluß vom 1. September 2003 durch ei-nen Beamten des gehobenen Dienstes auf den Widerspruch zu 1) die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch zu 2) mangels Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Mar-keninhaberin Beschwerde nach § 165 Abs 4 und 5 MarkenG, die Widersprechen-de zu 2) hingegen lediglich Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Bundespatentgericht sowohl die Beschwerde wie die Erinnerung zur Entscheidung nach § 165 Abs 4 MarkenG vor-gelegt. Auf Anfrage des Senats haben die Markeninhaberin und die Widersprechende zu 1) angeregt, das Beschwerdeverfahren (schon wegen inzwischen angelaufener Vergleichsverhandlungen) auszusetzen und die Widerspruchsverfahren getrennt und nicht als gemeinsames Beschwerdeverfahren iS von § 165 Abs 5 MarkenG weiter zu behandeln, während die Widersprechende 2) zunächst eine Entschei-dung über die Beschwerde wünscht. - 4 - II. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft ge-tretenen Bestimmung des § 165 Abs 4 MarkenG zulässig, da Beschlüsse der Mar-kenstelle, gegen die die Erinnerung nach § 64 MarkenG gegeben ist, nunmehr auch unmittelbar mit der Beschwerde angefochten werden können. Hinsichtlich der dem Senat ebenfalls vorgelegten Erinnerung der Widersprechen-den zu 2) besteht indes keine Entscheidungskompetenz, wobei der Senat wegen der Einzelheiten zur rechtlichen Würdigung auf seine Entscheidung in BLPMZ 2003, S. 117 verweist, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Da sich die Beteiligten vorliegend für eine Trennung und gesonderte Behandlung der jeweiligen Widerspruchsverfahren ausgesprochen haben, ist es zunächst Sa-che der Markenstelle zu prüfen, ob sie das Erinnerungsverfahren ggfls. aussetzt und sodann die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorlegt oder ob sie sich für einen Fortgang beider Verfahren entscheidet, was indes eine Kopie der Wider-spruchsakten erfordert. Erfolgt hingegen die Vorlage an das Gericht ohne vorheri-ge ausdrückliche Trennung der Verfahren, ist Streitgegenstand des Beschwerde-verfahrens lediglich die Beschwerde, so dass sich das Gericht um entsprechende Erklärungen der Beteiligten zur Erinnerung und ggfls. sodann um die Trennung der Verfahren kümmern muß. Bei dieser Sach- und Rechtslage erachtet es der Senat im vorliegenden Fall auch beim Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke deshalb für sachdienlich, zunächst einmal das Beschwerdeverfahren aus-zusetzen und der Markenstelle Gelegenheit zu geben, über die Erinnerung zu be-finden, weil sich die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens um eine einvernehmli-che Lösung bemühen, der Widerspruch zu 2) aber mangels offensichtlicher Ähn-lichkeit der sich gegenüberstehenden Waren- und Dienstleistungen zurückgewie-sen worden ist, ohne daß die Widersprechenden zu 2) bislang eine sachliche Stel-- 5 - lungnahme zu der Frage abgegeben hätten, worauf sie ihre gegenteilige Auffas-sung stützen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Ko
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