BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 340/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 17 777.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren und Dienst-leistungen Modeschmuck; Echtschmuck; Dienstleistungen eines Designers, insbesondere eines Schmuckdesigners ist das Wort Teenie. Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstan-det und zurückgewiesen, „Teenie“ sei das Wort für Jugendliche zwischen etwa 13 und 19 Jahren. Mit diesem Begriff könnte die Zielgruppe der Waren und Dienst-leistungen beschrieben werden; als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt: Sie meint „Teenie“ sei eine Wortneuschöpfung, denn der richtig englische Begriff für einen jüngeren Teenager heiße „Teeny“. Aber auch dieses Wort hätte allenfalls beschreibende Anklänge, denn mit „klein“, der eigentlichen Bedeutung von „teeny“, könnte auch die Größe der Schmuckstücke gemeint sein. Das Gericht hat die Anmelderin in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass „Teenie“ ein deutsches Fremdwort ist und weitaus häufiger verwendet wird als „Teeny“. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie ist ohne jegliche Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). „Teenie“ ist kein englischer Begriff, sondern ein deutsches Fremdwort, das um-gangssprachlich für einen jüngeren Teen oder Teenager gebraucht wird. Es wird auch weit häufiger als „Teeny“ verwendet, was nicht nur allgemein bekannt, son-dern auch durch die Nachschau in der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung 2002 belegt ist (17 Treffer für „Teenie“, 3 Treffer für „Teeny“). Dieses Wort entbehrt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedweder Eigentümlichkeit, denn es ist nichts anderes als der Hinweis darauf, für wen der Schmuck bestimmt und worauf sich die zur Herstellung dieses Schmucks ge-dachten Dienstleistungen beziehen. Ein Wort mit derart beschreibendem Inhalt wird von den Verbrauchern und den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf den Hersteller oder Erbringer der Dienstleistung gesehen werden. Damit ist die gewünschte Marke ohne Unterscheidungskraft. Als beschreibende Bestimmungsangabe ist sie zudem wegen eines Freihaltebe-dürfnisses der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel v. Schwichow Schwarz-Angele Bb
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