BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 34/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 11 852.3/10 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Minijet als Kennzeichnung für die Waren "Applikations- und Dosiergeräte für zahnmedizinische und zahn-technische Zwecke". Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen mit der Begründung, die betroffenen Fachkreise würden der Bezeichnung im Kontext der Waren keinen Hinweis auf den Hersteller, sondern nur eine für einen wesensbestimmenden Teile der Waren glatt beschreibende Angabe entnehmen, nämlich den Hinweis auf die Ausstattung mit einer "kleinen Düse". Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie meint, die Marke sei unterscheidungskräftig und ent-halte keine eindeutig beschreibende Angabe, da der Bestandteil „jet“, falls er im Gesamtwort überhaupt als eigenständiges Wort erkannt werde, mehrdeutig sei. Auch sei die Übersetzung „kleine Düse“ für die Waren nicht hinreichend konkret, da weder das Gerät noch die darin befindliche Düse gegenüber Wettbewerbermo-dellen besonders klein seien. Ein entsprechendes Gerät müsse eher mit „Mini-applikator“ bezeichnet werden. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nicht nur das Eintragungshindernis mangelnder Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sondern auch das Vorliegen einer freihaltungsbedürftigen Sachangabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Markenwort "Minijet" ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sprachüblich aus den Einzelwörtern "Mini" und "jet" gebildet. Das Eigen-schaftswort "Mini" steht sowohl in der deutschen wie auch in der englischen Spra-che in Verbindung mit Substantiven für „klein, winzig, niedrig“; das Wort "jet" wird sachbezogen in der Bedeutung "Düse, Strahl" verwendet, wie sich aus Fachlexika ergibt (Lexikon Zahnmedizin, Zahntechnik, 2000, S. 377, 506; Lautenbach, Wör-terbuch Zahnmedizin, 1992, S. 1008, 714). Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht dieser Begriff auch in unmittelba-rem Sachbezug zu den versagten Waren und ist deshalb für die Mitbewerber frei-zuhalten. Die Anmelderin verkennt insoweit die rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses nach dieser Bestimmung erfordert nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Waren un-abdingbare oder wesentliche Eigenschaft z.B. nach Art ihrer Beschaffenheit be-schrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen Umstand zu be-nennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für die Ware unbe-deutend ist, z.B. weil es sich um ein unwesentliches Detail handelt, tritt das In-- 4 - teresse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für die Beschreibung der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück. In Verbindung mit den beanspruchten Waren weist "Minijet" bei den angesproche-nen Verkehrskreisen lediglich darauf hin, dass es sich hierbei um ein Gerät mit ei-ner kleinen Düse, also einer dem verwendeten Material angepassten geringen Auslassöffnung, handelt. Die möglichen weiteren Bedeutungen der Einzelworte, die nach Auffassung der Anmelderin die Mehrdeutigkeit der Marke begründen sollen, kommen nach dem Warenkontext ersichtlich nicht in Betracht; vielmehr wird der hier betroffene Fachverkehr ohne großes Nachdenken die erstgenannte Bedeutung erkennen, zumal der Begriff in anderen technischen Bereichen bereits in diesem Sinne verwendet wird, wie die Markenstelle unter Hinweis auf Fund-stellen im Internet dargelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die beanspruchte Wort-folge ohne weiteres als Sachangabe zur Beschreibung dienen kann. Zwar ist keine Verwendung des Markenwortes im unmittelbaren Umfeld der bean-spruchten Waren ermittelt worden. Dennoch kann der Senat der Auffassung der Anmelderin nicht folgen, eine beschreibende Bedeutung komme im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil die Größe der Düse (Auslassöffnung) von der Viskosität der Dentalmaterialien abhänge und die betroffenen Verkehrskreise die Geräte nicht nach diesem Kriterium aussuchten. Immerhin räumt die Anmelde-rin selbst ein, dass es - je nach Viskosität des Materials - unterschiedliche Dü-senauslässe gibt. Dementsprechend muss es den Mitbewerbern der Anmelderin aber unbenommen bleiben, mit dem beanspruchten Markenwort auf eine kleine Düse in ihren Geräten hinzuweisen, wenn dies wichtig für das zu verwendende Material ist. Dementsprechend findet das beanspruchte Markenwort auch schon Verwendung bei Farb- und Putzspritzpistolen, Waschanlagen, Mischpumpen und Spritzen, und zwar entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur marken-mäßig. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen (insb. EuGH MarkenR 04, 111 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbe-standteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, für - 5 - diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachli-che Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder se-mantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren führen können (EuGH aaO., Rdn. 39). Diese Auffassung teilt im übrigen auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - City-Service). Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lau-tender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Ent-scheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine Ermes-senbindung ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine eben-solche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmtes Verkehrsverständnis oder für Marktge-pflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Na/Bb
Full & Egal Universal Law Academy