BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 342/03 _______________(Aktenzeichen) Verkündet am 3. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 22 007.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort MODULPAC als Kennzeichnung für die Waren „Verpackungsmaschinen, Folieneinschlagmaschi-nen, Wrap-around-Maschinen“. Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs-kraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zurückge-wiesen mit der durch zahlreiche Belege gestützten Begründung, beachtliche Ver-kehrskreise würden vor dem Hintergrund, dass das Kürzel „pac“ gängige Verwen-dung für Verpackung bzw. im Zusammenhang mit Verpackungen finde, in der sprachüblich gebildeten Bezeichnung keinen Hinweis auf den Hersteller, sondern nur eine glatt beschreibende Angabe iS einer modular aufgebauten Einheit für Ver-packungszwecke sehen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie meint, das beanspruchte Markenwort enthalte keinen eindeu-tig beschreibenden Warenbezug und sei auch kein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache. Zudem gebe es eine Reihe von Marken mit beiden Bestandteilen, die in die Markenrolle eingetragen seien. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG). - 3 - Das Markenwort „Modulpac“ ist, wie schon die Markenstelle überzeugend und unter Heranziehung zahlreicher Beispiele aus der Sprachpraxis dargelegt hat, nicht nur sprachüblich aus den Einzelwörtern „pac“ und „Modul“ gebildet (vgl. schon BPatG 28 W 6/99 v.24.11.1999 – modulcar – PAVIS CD-ROM), sondern weist auch in sei-ner Zusammensetzung in Bezug auf die beanspruchten Waren einen Bedeutungs-gehalt auf, der sich dem Verkehr ohne weiteres als „Verpackungseinheit in Modular-bauweise“ aufdrängt. Diese Einschätzung ergibt sich, wie die Markenstelle ebenfalls überzeugend belegt hat, schon aus dem Umstand, daß auf dem beanspruchten Wa-rengebieten das Kürzel „pac“ häufig Verwendung findet und als „(modul) pac machi-nery“ einen glatten Fachbegriff für die Waren dahingehend darstellt, dass diese in modular austauschbarer Bauweise (Verwendung bausteinartig miteinander kombi-nierbarer Teile) hergestellt werden, wie sie bereits auf dem Markt üblich sind. Die Anmelderin hat letztlich nur das Wort „machinery“ weggelassen, das indes vom Ver-kehr bei markenmäßiger Verwendung des beanspruchten Markenwortes, also im unmittelbaren Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Waren, automatisch mitgelesen wird. Dass vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt, liegt damit für den Senat auf der Hand. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin lediglich noch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes. Entsch. V. 12.2.2004 – C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der bean-spruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderrei-hung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten waren dienen können (EuGH aaO Rdnr. 39). Dieser Auffassung hat sich übrigen auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - CityService). Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lau-tender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entschei-dung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt - womit eine Ermessenbin-dung ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf gleiches - 4 - Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche un-rechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmte Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor al-lem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Na
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