ECLI:DE:BPatG:2022:010922B28Wpat36.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 36/21
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2012 036 511
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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel sowie der Richterinnen Berner und Kriener
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
ALPHA PLUS PROFILE
ist am 25. Juni 2012 angemeldet und am 6. November 2012 unter der Nummer 30
2012 036 511 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Persönlichkeitstests (Druckerei-
erzeugnisse); Fragebögen für psychologische Tests
(Druckereierzeugnisse); Publikationen (Druckereierzeugnisse)
in Verbindung mit psychologischen Tests;
Klasse 35: Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Persön-
lichkeitsanalysen; Durchführung von Persönlichkeits-
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diagnostiken zur Personalauswahl; Durchführung psycho-
logischer Eignungstests insbesondere zur Bestimmung
beruflicher Fähigkeiten; Durchführung psychologischer Tests
für die Personalauswahl;
Klasse 41: Erziehung und Ausbildung, insbesondere Unterricht in der
Verwendung von Persönlichkeitstests; Ausbildung von Trainern
im Bereich Coaching und Persönlichkeitsanalyse; Durch-
führung von Schulungen zur Kompetenzentwicklung; Persön-
lichkeitsweiterentwicklung durch Ausbildung und Weiter-
bildung; Coaching für die Personalauswahl.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 7. Dezember 2012 veröffentlicht worden
ist, hat der Beschwerdeführer am 6. März 2013 per Telefax aus der geschäftlichen
Bezeichnung
ALPHA PLUS Profile
unter Verwendung des amtlichen Widerspruchsformulars und unter Angabe des
Zeitrangs 2001 Widerspruch erhoben. Hinsichtlich der Waren, Dienstleistungen
oder des Geschäftsbereichs, für die die geschäftliche Bezeichnung verwendet wird,
hat er auf eine Anlage zum Widerspruch verwiesen. Diese ist jedoch erst am
11. März 2013 zusammen mit dem Widerspruch im Original per Post eingegangen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerspruch
sei unzulässig, da bei nicht registrierten Widerspruchszeichen der Gegenstand, auf
den sich die geschäftliche Bezeichnung beziehen solle, binnen der
Widerspruchsfrist anzugeben sei, um eine genaue Identifizierung des
Widerspruchszeichens zu ermöglichen. Die Widerspruchsfrist sei am 7. März 2013
abgelaufen, die Unterlagen zur Verwendung des Widerspruchszeichens seien aber
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erst am 11. März 2013 als Anlage zum Original des Widerspruchs und damit
verspätet eingegangen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er vertritt die An-
sicht, es genüge die Angabe des geschäftlichen Zeichens als Widerspruchszeichen.
Eines Nachweises der Benutzung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe er Unterlagen
zur Benutzung vorgelegt.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
20. Mai 2021 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die ange-
griffene Marke wegen des Widerspruchs aus der geschäftlichen
Bezeichnung „ALPHA PLUS Profile“ zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das DPMA den Widerspruch aus den zutreffenden Gründen
zurückgewiesen habe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Mai 2022 ist der Widersprechende darauf
hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Er hat
trotzdem an seinem Antrag auf mündliche Verhandlung festgehalten, zu der er dann
ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei Einlegung eines
Widerspruchs aus einer geschäftlichen Bezeichnung der Gegenstand des
Widerspruchskennzeichens zu benennen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV). Das sind
bei Benutzungsmarken diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
benutzt worden ist. Dabei müssen die Waren und Dienstleistungen so benannt
werden, dass eine Zuordnung nach der Nizzaer Klassifikation möglich ist (EuGH
GRUR 2012, 822 Rdnr. 64 – IP TRANSLATOR; BPatG 25 W (pat) 36/15 – profibu;
26 W (pat) 1/15 – CRAFT-WERK/Kraftwerk; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Aufl., § 42 Rdnr. 51). Darauf ist der Beschwerdeführer in dem
von ihm verwendeten amtlichen Widerspruchsformular auch mit der Formulierung
„Waren/Dienstleistungen, für die das sonstige Recht benutzt wird“ hingewiesen
worden.
Entsprechende Angaben hat der Widerspruchsführer allerdings erst in der Anlage
zum Original seines Widerspruchs gemacht, die am 11. März 2013 auf dem Postweg
beim DPMA eingegangen ist. Der vorab am 6. März 2013 gefaxte Widerspruch
enthielt diese Angaben nicht. Die dreimonatige Frist zur Erhebung eines
Widerspruchs gegen die am 6. Dezember 2012 veröffentlichte angegriffene Marke
ist am 7. März 2013 abgelaufen (§ 82 Abs.1 MarkenG i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO,
187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Pflichtangaben für die Zulässigkeit des
Widerspruchs, zu denen der Gegenstand des Widerspruchskennzeichens gehört,
müssen innerhalb der Widerspruchsfrist vorliegen und können nicht nachgereicht
oder berichtigt werden (Miosga a. a. O., Rdnr. 52). Sinn und Zweck der Vorschrift
ist, den Umfang des Widerspruchs binnen der Widerspruchsfrist festzulegen, da
sich die Waren und Dienstleistungen nicht wie bei registrierten Marken aus dem
Register ergeben.
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III.
Dem Beschwerdeführer waren aus Billigkeitsgründen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine
Kosten selbst trägt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundes-
patentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise
auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer
Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 –
Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein
Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon
ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des
Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner
vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 –
mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette). Dabei ist stets
ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der
Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem
Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. –
Schutzverkleidung; BPatG 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde des Beschwerdeführers von vornherein
aussichtslos, da der Widerspruch unzulässig und dessen Mangel nicht mehr zu
heilen war. Darauf hat die Markenstelle in dem mit der Beschwerde angegriffenen
Beschluss zutreffend hingewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der
Beschwerdeführer keine weiteren Aspekte vorgetragen, die eine andere Bewertung
möglicherweise zulassen könnten. Zusätzlich hat er mit dem Antrag auf mündliche
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Verhandlung, zu der er ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist, bei dem
Beschwerdegegner Kosten verursacht, die sinnlos und vermeidbar waren.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
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zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Berner Kriener
Full & Egal Universal Law Academy