BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 378/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 04 886.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge Hobby Line als Kennzeichnung für die Waren „Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-mittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattme-talle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, auch für Hobbyzwecke; Gold-, Silber- und Alu-miniumfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, auch für Hobbyzwecke; Verdünnungsmittel für Farben und Lacke; Fär-bemittel, insbesondere für Stoffe; Fixiermittel für Farben; Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien), soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fo-tografien; Schreibwaren; Klebstoff für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, Drucklet-tern; Druckstöcke; Malleinen, Malerpaletten, Malerrollen, Maler-schablonen, Malstaffeleien, Modelliermassen, Papiermesser, Sie-- 3 - gellack, Stempel und Stempelfarbe; Modellierton; Modellierwachs, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenbretter, Malerbürsten; Auf-kleber und Sticker (Papeteriewaren); Bilder, Papier- und Kunst-stoffvorlagen für Dekozwecke; Papier- und Kunststoffvorlagen zum Aufbügeln auf Textilien; Spielkarten.“ Die Markenstelle für Klasse 02 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft beanstandet und zurückgewiesen, denn die beanspruchte Wortfolge weise für den Verkehr ohne weiteres erkennbar lediglich auf die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten der so gekennzeichneten Waren für den Hobby- und Freizeitbedarf hin. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit, es sei sprachüb-lich wie andere mit „Line“ zusammengesetzten Worte gebildet und letztlich nur eine Aneinanderreihung von unmittelbar beschreibenden Sachangaben ohne jede ungewöhnliche Änderung syntaktischer oder semantischer Art, womit auch die Wortverbindung ihren beschreibenden Charakter nicht verliere. Als Marke sei das Wort deshalb ungeeignet, wie auch die Vielzahl von gerichtlichen Zurückwei-sungsentscheidungen zu Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „line“ zeige. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und trägt vor, dass das Wort „Hobby“ keine unmittelbare Warenangabe darstelle, sondern allenfalls personenbezogen verwendet und im Sinne „Hobbylinie“, d.h. Hobbybereich einer Person und nicht etwa Produktlinie verstanden werde. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt und umfangreich belegt hat, ist die ge-wünschte Marke nichts anderes als die bloße Aneinanderreihung von zwei Wor-- 4 - ten, die Merkmale der Ware beschreiben. Entgegen der Auffassung der Anmelde-rin hat der Begriff „Hobby“ sehr wohl einen unmittelbar beschreibenden Sachbe-zug zu den beanspruchten Waren, da hiermit deutlich und unmissverständlich de-ren Einsatz- und Verwendungsbereich bezeichnet wird. Die Markenstelle hat hierzu umfangreiches Material ermittelt und aufgezeigt, dass zB in Produktkata-logen häufig vom „Hobby-Sortiment“ oder der „Hobbyreihe“ die Rede ist, um be-stimmte Produktreihen zu bezeichnen, wie das generell bei der Verwendung des Wortes „line“ der Fall. Des weiteren hat die Markenstelle in diesem Zusammen-hang ebenfalls zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zur Beurteilung dieses des Wortes „line“ in Verbindung mit weiteren be-schreibenden Bestandteilen hingewiesen, deren Grundsätze ohne weiteres und vollinhaltlich auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Selbst als Wortkombination ist die Anmeldung nichts anderes als die Summierung von zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Zudem gibt es – wie von der Marken-stelle richtig angeführt – eine Vielzahl von Worten, die mit „line“ zusammengesetzt sind. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe zusammenfügt, einen Marken-schutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine eigene – die vorliegenden Waren nicht beschrei-bende - Bedeutung hat, es somit gegenüber den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice). Bei der beanspruchten Wortkombination ist derartiges nicht erkennbar und die Anmelderin hat auch nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte, zumal sie es noch nicht einmal für notwendig gehalten hat, sich mit den von der Markenstelle ins Verfahren eingeführten konkreten Verwen-- 5 - dungsbeispielen und der zitierten Rechtsprechung auseinander zu setzen, son-dern ihre Beschwerde auf allgemeine Rechtsausführungen gestützt hat. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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