ECLI:DE:BPatG:2022:010222B28Wpat39.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 39/20
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
2betreffend die Marke 30 2015 059 323
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel, der Richterin Kriener sowie der Richterin kraft Auftrags Berner
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 22. Januar 2018
und 7. Februar 2020 werden aufgehoben und die angegriffene Marke
30 2015 059 323 auf den Widerspruch aus der Marke 304 62 058
hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 24, 25, 26 und 28 gelöscht.
3GRÜNDE
I.
Die Wort-/Bildmarke (gold, lila, weiß)
ist am 12. November 2015 angemeldet und am 5. Februar 2016 unter der
Nummer 30 2015 059 323 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier; Tischwäsche aus Papier; Papierhand- und -
badetücher; Wimpel; Fähnchen; Fahnen und Flaggen [jeweils
aus Papier]; Einwegpapierartikel; Druckereierzeug-nisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfs-artikel; Pinsel; Schreibmaschinen und
Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Taschen, Beutel und Waren für
4Verpackungs- und Einpackzwecke aus Papier oder Pappe;
Drucklettern; Druckstöcke; uncodierte Telefonkarten;
Klasse 24: Bett- und Tischwäsche [nicht aus Papier]; Textilhand- und -
badetücher; Wimpel; Fähnchen; Fahnen und Flaggen [nicht
aus Papier];
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Bekleidung aus Lederimitat; Handschuhe; Halstücher;
Hemden; Hosen; Hüte; Jacken; Konfektionskleidung;
Krawatten; Lederbekleidung; Mäntel; Mützen;
Oberbekleidungsstücke; Overalls; Regenmäntel; Schals,
Schärpen; Sportschuhe; Strandanzüge; T-Shirts;
Trikotkleidung; Trikots;
Klasse 26: Spitzen; Stickereien; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe;
Haken und Ösen; Nadeln; künstliche Blumen; gestrickte und
gewebte Sportabzeichen;
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Christbaumschmuck;
Spielkarten;
Klasse 34: Aschenbecher aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn;
Streichhölzer; Feuerzeuge für Raucher;
Klasse 35: Werbung, auch im Internet; Werbung für Sportevents;
Marketing; Marketing eines Sportvereins und Sportclubs;
Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Sportvereins, nämlich
Geschäftsführung, Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit und
5Verbreitung von Werbeanzeigen über die Medien; Vermietung
von Werbeflächen; Merchandising, Verkaufsförderung;
Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder
sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung sportlicher
Wettkämpfe; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung;
Information über Veranstaltungen [Unterhaltung];
Ticketvorverkauf für sportliche Wettkämpfe; Betrieb von
Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps;
Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Erstellen
von Bildreportagen; Fotografieren; Organisation und
Durchführung von Kongressen; Unterhaltung; Veranstaltung
von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Vermietung
von Stadien; Zeitmessungen bei Sportveranstaltungen.
Die Eintragung ist am 11. März 2016 veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat der Widersprechende Widerspruch
erhoben aus der Widerspruchsmarke
6die am 30. Oktober 2004 angemeldet und am 15. Juni 2005 unter der Nummer
304 62 058 eingetragen worden ist für Waren der
Klasse 16: Schreibwaren, Schreibgeräte, Papier, Pappe und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Papierhandtücher, Papierservietten;
Klasse 18: Taschen, Koffer, Beutel, Geldbörsen, Rucksäcke aus Leder
und Lederimitationen, alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 18 enthalten;
Klasse 21: Waren aus Glas, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten;
Klasse 24: Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bettwäsche,
Textilhandtücher und textile Badetücher;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn-
und Sportartikel, soweit in Klasse 25 enthalten;
Klasse 27: Teppiche, Teppichbrücken, Fußbodenbeläge (Oberböden);
Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Plüschfiguren, Fahrzeugmodelle
(verkleinert);
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Spirituosen,
Weine.
7Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschlüssen vom 22.
Januar 2018 und 7. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren der Klassen
16, 24, 25 und 28 seien identisch bzw. hochgradig ähnlich, im Übrigen komme es
auf deren Ähnlichkeit nicht an. Die Waren der genannten Klassen richteten sich an
die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher, die diesen mit
durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegneten. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Die angegriffene Marke halte den
gebotenen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Eine Verwechslungsgefahr in
klanglicher Hinsicht könne der einzige übereinstimmende Bestandteil „AUE“ als
bloßer Hinweis auf einen Ortsteil der Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema nicht
begründen. Die zusätzlichen Bestandteile „FC ERZGEBIRGE“ in der jüngeren
Marke und das „W“ in der Widerspruchsmarke würden nicht überhört. In bildlicher
Hinsicht stimmten beide Marken zwar in ihrer wappenartigen Grundform und der
Darstellung zweier parallel verlaufender, weißer Linien sowie zweier gekreuzter
Hämmer überein. Im Übrigen bestünden markante Unterschiede insbesondere
infolge des Schriftzugs „FC ERZGEBIRGE“ der angegriffenen Marke, der einen
wesentlichen Teil des Wappens darstelle und wegen seines auffälligen goldenen
Rahmens wahrgenommen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor,
ausgehend von teilweise hochgradig ähnlichen bis identischen Waren seien die
Marken in bildlicher Hinsicht so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Da
die Wortbestandteile der Marken beschreibend bzw. kennzeichnungsschwach
seien, orientierten sich die angesprochenen Verkehrskreise nicht ausschließlich an
den Wortbestandteilen, sondern nähmen auch die Bildbestandteile mit in ihr
Erinnerungsbild auf. Identisch seien in beiden Marken die Wappenform samt ihren
Streifenelementen einschließlich deren Proportionen sowie die gekreuzten
Hämmer im mittleren, dunklen Streifen über dem Wort „AUE“. Jedenfalls bestehe
8eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, da die angegriffene Marke alle
dominierenden Elemente der Widerspruchsmarke übernommen und nur um den
nicht schutzfähigen Schriftzug „FC ERZGEBIRGE“ ergänzt habe. Aus diesem
Grund habe die Markenstelle für Klasse 16 in einem Parallelverfahren, in dem der
Widersprechende aus derselben Widerspruchsmarke Widerspruch gegen die für
identische Waren und Dienstleistungen wie hier registrierte Marke
30 2015 041 134 eingelegt habe, diese bis auf die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 34, 35 und 41 teilweise gelöscht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Widersprechende den Widerspruch
bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 34, 35 und 41
zurückgenommen.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 22. Januar
2018 und 7. Februar 2020 aufzuheben und die angegriffene Marke
30 2015 059 323 auf den Widerspruch aus der Marke 304 62 058
hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 24, 25, 26 und 28 zu
löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke, der wie mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022
angekündigt an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, beantragt
sinngemäß,
9die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, der Widersprechende sei Lizenznehmer des Inhabers der
angegriffenen Marke gewesen und habe dessen Marketing wesentlich mit
verantwortet, bevor die Beteiligten wegen Differenzen ihre Geschäftsbeziehung
beendeten. Der Beschwerdegegner sei gegen den Beschwerdeführer bei
Eintragung der Widerspruchsmarke nur nicht vorgegangen, da sie damals noch
gut zusammengearbeitet hätten. Durch Urteil des LG München I vom 3. März
2020 (Az.: 33 O 14474/17) stehe rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer
gegen den Markeninhaber kein Unterlassungsanspruch zustehe. Dieses Urteil
entfalte für den Beschwerdeführer jedenfalls in entsprechender Anwendung auch
im hiesigen Kollisionsverfahren eine Sperrwirkung und sein Vorgehen gegen den
Beschwerdegegner sei daher treuwidrig. Beide Marken seien an das Logo des
dreimaligen DDR-Meisters im Fußball „Wismut Aue“ angelehnt, dessen
Rechtsnachfolger nach überwiegender Meinung in der Sportwelt der
Beschwerdegegner sei. Die in beiden Marken enthaltenen Abbildungen von
gekreuzten Hämmern kämen in vielen Kennzeichen von Vereinen und
Institutionen in Regionen vor, die wie das Erzgebirge vom Bergbau geprägt seien.
Durch die violette Farbgebung der angegriffenen Marke unterschieden sich die
Marken ganz erheblich, da diese Farbe kein weiterer professioneller Fußballclub in
Deutschland verwende. Die Waren der angegriffenen Marke stellten hauptsächlich
Fanartikel dar, die sich an Sportler und Sportfans des FC Erzgebirge Aue bzw.
dessen Vorgängers FC Wismut Aue richteten. Diesen fielen die geringen
Unterschiede in den Marken auf.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 19. Mai 2021 und 5. August 2021 sind die
Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich
hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 24, 25, 26 und 28 Aussicht auf Erfolg
haben werde.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat nach
teilweiser Rücknahme des Widerspruchs in vollem Umfang Erfolg.
1. Dem Beschwerdeführer mangelt es nicht am erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis. Das rechtskräftige Urteil des LG München I vom 3. März
2020 (Az.: 33 O 14474/17) entfaltet keine Bindungswirkung. Das Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten ist prinzipiell auf die Fragen der in § 42 MarkenG für das
Widerspruchsverfahren abschließend genannten Löschungsgründe und der
Einrede mangelnder Benutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG beschränkt. Darüber
hinausgehende Argumentationen sind nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme
gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen oder Vergleiche, durch die dem
Widersprechenden ein Angriff auf die jüngere Marke ausdrücklich verboten wird
(vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 42 Rdnr. 71 f.;
BPatG 26 W (pat) 516/17 – GERMAN BEER 12°). Gegenstand des Urteils des LG
München I war nicht die Widerspruchsmarke, sondern es ging um den
Unterlassungsanspruch des Widersprechenden, dass der Inhaber der
angegriffenen Marke im geschäftlichen Verkehr nicht Bekleidungsstücke mit den
Zeichen „Wismut Aue“ oder „BSG Wismut Aue“ versieht.
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2. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke
besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang die Gefahr von
Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club
m. w. N.).
a) Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage sind die Vergleichswaren in den
Klassen 16, 24, 25, 26 und 28 identisch oder weit überdurchschnittlich ähnlich.
Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung
aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie
insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
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ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als
miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen
so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der
Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 –
Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 12 –
DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM). Von
einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn
die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken
wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a. a. O.
– DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O. Rdnr. 17 – ZOOM).
Die beiderseitigen Waren in der Klassen 16, 24, 25 und 28 sind identisch, da die
Widerspruchsmarke jeweils für weite Oberbegriffe eingetragen ist, unter die sich
die Waren der jüngeren Marke einordnen lassen. Zwischen den
Widerspruchswaren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke“ und den Waren der Klasse
26 „Spitzen; Stickereien; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe; Haken und Ösen;
Nadeln; künstliche Blumen; gestrickte und gewebte Sportabzeichen“ der
angegriffenen Marke besteht eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit, da diese
meist dazu dienen, an Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen angebracht zu
werden.
b) Von den beiderseitigen Waren werden die breiten, allgemeinen Verkehrskreise
der Verbraucher sowie der Fachhandel für Schreib-, Textil und Spielwaren sowie
Bekleidung angesprochen. Ob sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit
seinen Waren in Form von Fanartikeln in erster Linie an Sportler und Fans des FC
Erzgebirge Aue richtet, ist unerheblich. Es handelt sich dabei um einen außerhalb
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des Markenrechts liegenden Umstand, der ohne Belang ist (Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 9 Rn. 27). Mangels anderer
Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der
angesprochenen Verkehrskreise auszugehen.
c) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich
anzusehen.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 19 –
Wunderbaum II). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und
Bedeutung abzustellen. Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich
eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder
Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die
fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH
WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 30 f. –
pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder
geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft
auszugehen (BGH a. a. O. – Wunderbaum II).
Aufgrund ihrer grafischen Gestaltung in Form eines Wappenschilds mit fünf
unterschiedlich breiten Längsstreifen sowie den gekreuzten Hämmern und dem
Buchstaben „W“ ist die Widerspruchsmarke uneingeschränkt zur Kennzeichnung
der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb geeignet.
14
Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung ist
nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
d) Ausgehend von überdurchschnittlich ähnlichen bis identischen Waren,
durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die
angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zu dieser nicht mehr ein.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda;
BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem
allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke
so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042
Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH a. a. O. Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m.
w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist,
dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den
Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
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und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der
Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-
CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).
bb) Zwischen den Marken und besteht eine
überdurchschnittliche Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht.
(1) Zwar orientiert sich der Verkehr bei Wort-/Bildmarken vorwiegend an den
Wortbestandteilen. Dennoch wird er die Bildbestandteile nicht völlig außer Acht
lassen und in sein Erinnerungsbild mit aufnehmen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die Wortelemente allein aus beschreibenden oder sonst
kennzeichnungsschwachen Angaben bestehen (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 9 Rn. 462). Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass der hier angesprochene Verbraucher nur
selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu
vergleichen und er sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er
von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Deshalb fallen die übereinstimmenden
Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck regelmäßig stärker ins
Gewicht als die Unterschiede (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd;
BGH, GRUR 2000, 506 [508] – ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2004, 235 [237] –
Davidoff II; GRUR 2015, 1114 Rn. 20 – Springender Pudel).
(2) Die Grundkonzeption der beiden Marken ist identisch. Beide weisen eine
konvexe Wappenform mit denselben Proportionen auf. Identisch sind in beiden
Marken auch die fünf längs verlaufenden Streifen, die nahezu gleich proportioniert
16
sind. Dabei ahmt die angegriffene Marke bei der Farbverteilung der Streifen auch
die Hell-Dunkel-Verteilung der Widerspruchsmarke nach. Die farbliche Gestaltung
der jüngeren Marke führt nicht aus dem Schutzbereich der schwarz/weiß
eingetragenen Widerspruchsmarke heraus, da von diesem auch farbige
Wiedergaben umfasst werden, solange der Charakter der Marke nicht verändert
wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 1009 Rn. 25 – BMW-Emblem; GRUR 2006, 859 Rn.
23 – Malteserkreuz). Identisch sind in beiden Marken zwei gekreuzte Hämmer
abgebildet, auch wenn diese in der angegriffenen Marke mehr zur Mitte hin
angeordnet sind. Ebenso enthalten beide Marken das Wort „AUE“ in sehr
ähnlicher Schriftart im unteren Bereich der Marken. Als geografischer Hinweis auf
einen Ortsteil der sächsischen Stadt Aue-Bad Schlema ist dieser Wortbestandteil
zwar schutzunfähig, trägt aufgrund der in beiden Marken nahezu gleichen
Positionierung aber zum ähnlichen Gesamteindruck der Marken bei.
Demgegenüber sind die für den Zeichenvergleich beachtlichen Unterschiede eher
gering. Die angegriffene Marke enthält den zusätzlichen Schriftzug „FC
ERZGEBIRGE“ samt rahmenartiger Hervorhebung im oberen Bereich der
jüngeren Marke sowie einen zentral platzierten Buchstaben „W“. Die
Buchstabenkombination „FC“ als gängige Abkürzung für „Fußballclub“ und der
Wortbestandteil „ERZGEBIRGE“ als Hinweis auf ein Mittelgebirge in Sachsen sind
schutzunfähig und treten beim Zeichenvergleich eher in den Hintergrund. Ein
relevanter Unterschied zwischen beiden Marken besteht allein in dem Buchstaben
„W“, dessen Bedeutungsgehalt den angesprochenen Verkehrskreisen unklar
bleibt. Dieser ist jedoch nicht so gravierend, dass der Verkehr in seinem
undeutlichen Erinnerungsbild die angegriffene Marke nicht als die
Widerspruchsmarke wahrnehmen könnte.
17
III.
Gründe für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Billigkeitsgründen auf einen der Verfahrensbeteiligten nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG liegen nicht vor.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Kriener Berner
Full & Egal Universal Law Academy