BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 40/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 27 561.4 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge sonne downloaden als Kennzeichnung für die Waren Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie und Erzeugung von Strom, nämlich komplette photovoltaische Solaranlagen; Planung und technische Beratung bei Bau und Betrieb vorstehend ge-nannter Anlagen. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei ausschließlich ein Sachhinweis dahin, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dem „Herunterladen von Sonnenenergie“ dienten bzw hierfür bestimmt seien. Eine betriebliche Kennzeichnung werde der Verbrau-cher darin nicht erblicken. - 3 - Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Das Wort „downloaden“ werde ausschließlich in Verbindung mit EDV, dh nur im Sinne von „Daten herunterladen“ verwendet; das aber ge-schehe bei einer Photovoltaikanlage gerade nicht. Eine derartige Mehrdeutigkeit werde dem Verbraucher auffallen, womit die Wortfolge durchaus eigentümlich und zur Kennzeichnung geeignet sei. Das Gericht hat eine umfangreiche Nachschau in Wörterbüchern, Dokumenta-tionen und elektronischen Medien durchgeführt; das Ergebnis hiervon wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Insoweit und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Es steht nicht mit der für die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit fest, dass mit dem Slogan „sonne downloaden“ die beanspruchten Waren und Dienstleistungen derart unzweideutig und unmittelbar beschrieben werden, dass der Verkehr darin nur eine Sachangabe und keine Marke sieht. Für die Versagung einer Markeneintragung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass sich die ge-wünschte Marke zu einer solchen Waren- und Dienstleistungs-Beschreibung eig-net; andernfalls ist die Marke wegen des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs 2 S 2 MarkenG in das Register einzutragen. - 4 - Im vorliegenden Fall ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei „downloaden“ um ein deutsches Fremdwort in der Bedeutung von „her-unterladen“ handelt. Die angemeldete Wortfolge wird von dem angesprochenen Verkehr – bei dem es teilweise um Fachverkehr, teilweise aber auch um den an der Installation einer solchen Anlage interessierten Laien handelt – letztlich auch in dem Sinn verstanden werden, dass mit der Energieanlage die „Sonne herunter-geladen“, quasi „nutzbar“ gemacht werden kann. Dieser Sinngehalt erschließt sich aber nicht unmittelbar und unzweideutig, denn in dem Slogan sind zwei Begriffe miteinander kombiniert, die nicht zueinander passen und deren gemeinsame Ver-wendung auch noch nicht nachgewiesen werden kann. Zwar begründet die Neu-heit von Wortverbindungen an sich noch keinen Anspruch auf einen Marken-schutz, ist die Art und Weise der Kombination aber darüber hinaus derart unge-wöhnlich, dass der Verbraucher den Aussagegehalt nicht unmittelbar, sondern erst nach einer Überlegung erfasst, wird er sie als Marke akzeptieren. Davon ist hier auszugehen. Photovoltaikanlagen wandeln die Strahlungsenergie der Sonne mittels des photo-elektrischen Effekts der Solarzellen in elektrischen Gleichstrom um, diese Wir-kungsweise ist gemeinhin bekannt. Ebenso bekannt ist was „downloaden“ bedeu-tet, nämlich das Herunterladen von Programmen oder Dateien von einem zentra-len Computer oder einem Netz (zB dem Internet) auf die eigene Festplatte. Ob-wohl dieses Wort aus dem modernen Sprachgebrauch kaum mehr wegzudenken ist, hat es sich– nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquel-len – von seiner ursprünglichen Bedeutung nicht entfernt. „Downloaden“ wird also immer noch ausschließlich für die elektronische Datenübertragung von einem leistungsstärkeren System auf den eigenen Rechner verwendet und es hat sich nicht zu einem darüber hinausgehenden Synonym für eine etwa damit vergleich-bare technische Wirkung entwickelt. So ergab zB eine Nachschau bei der Inter-netadresse „wortschatz.uni-leipzig.de“, einer deutschlandweiten Suche nach Stichworten in Printmedien, über einhundert Treffer mit „downloaden“, die Ver-wendung erfolgte aber ausschließlich in Verbindung mit der elektronischen Daten-- 5 - verarbeitung. Zu keinem anderen Ergebnis führte eine Auswertung der elektroni-schen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung 1999 – 2002. Auch hier gibt es unzäh-lige Downloads oder downloaden, sämtliche jedoch in Verbindung mit EDV-Da-teien. Ebenso wenig lässt sich in sog „Trendwörter – Lexika“ in Englisch und Deutsch feststellen, dass dieser Begriff den elektronischen Bereich „verlassen“ hätte. Dem entspricht zuletzt eine Nachschau im Internet, bei dem die Eingabe der Suchbegriffe „Sonne herunterladen“ oder „Energie herunterladen“ oder „Energie downloaden“ keine brauchbaren Treffer erbrachte. Nach dem derzeitigen Erkennt-nisstand muss also davon ausgegangen werden, dass bei dem Slogan „Sonne downloaden“ zwar zwei geläufige Worte miteinander verbunden wurden, die Kom-bination an sich aber ungewöhnlich ist, denn „downloaden“ ist ein unzweideutig besetzter Begriff aus dem EDV Bereich, der bei der Marke in einem übertragenen und bisher ungewöhnlichen Sinn eingesetzt wird. Damit wird die Bedeutung des Slogans nicht mehr schnell und unmittelbar erfasst, ein gewisser Denkvorgang ist nötig und dies reicht zur Bejahung einer Eigentümlichkeit und damit der notwendigen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aus. Derartige nicht unmittelbar beschreibende Slogans werden nicht von den Mitbe-werbern benötigt, so dass das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu verneinen ist. Stoppel v. Schwichow Schwarz-Angele Bb
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