BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 42/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 72 109.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Voit beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 BPatG 154 6.70 - 2 - – vom 29. Mai 2000 und vom 7. Dezember 2000 aufgehoben, so-weit die Anmeldung für die Waren "feine Konditorwaren" zurück-gewiesen wurde. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für zahlreiche Waren der Klas-sen 29 bis 31 ist die Wortkombination "Eintopf-Krönung". Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung ua wegen § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung von der Ein-tragung ausgeschlossen, der Verkehr sehe in der Wortkombination im Zusam-menhang mit den beanspruchen Waren lediglich eine werbemäßige Anpreisung, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dem angemeldeten Zeichen könne kein im Vordergrund stehender, die Waren unmittel-bar beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es bestehe auch kein Frei-haltungsbedürfnis. Sie beschränkt das Warenverzeichnis wie folgt: "Fleisch, Fisch Geflügel, Wild, Wurstwaren, auch als Konserven; Pilzkonserven; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Brühwürfel, Brühpaste, Gemüsepaste, Speisewürze, Würzkäse; gebratene oder fritierte Kartoffelerzeugnisse. - 3 - Brot, feine Back- und Konditorwaren, Gewürze, Brühwürfel, Brüh-paste, Gemüsepaste. Frisches Obst und Gemüse, frische Würzkräuter." Seitens der Anmelderin, die mitgeteilt hat, zum Termin nicht zu erscheinen, lag sinngemäß Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse vor. II. Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des eingeschränkten Warenver-zeichnisses nur bezüglich der Waren "feine Konditorwaren" Erfolg. Im übrigen führt sie nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn insoweit steht der angemeldeten Bezeichnung auch nach Ansicht des Senats das Schutzhinder-nis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die an-gemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungs-kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungs-kraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache han-delt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-den wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169 "YES" und "FOR YOU"). Diese geringen Anforderungen erfüllt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamt-heit mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren nicht. Mit der Anmelderin ist - 4 - vorliegend davon auszugehen, daß es sich bei den noch beanspruchten Waren um mögliche Zusätze zu Suppen und Eintöpfen handeln kann. Diese Annahme kann nach Ansicht des Senats lediglich für "feine Konditorwaren" nicht gelten, da darunter vom Konditor handwerklich hergestellte Waren von besonderer Qualität zu verstehen sind, die üblicherweise nicht zu oder in Eintöpfen verarbeitet werden. In Verbindung mit den verbleibenden Waren reduziert sich jedoch die angemel-dete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit auf die rein sachbezogene Aussage, daß die so gekennzeichneten Waren die Krönung eines Eintopfs darstellen. Um zu diesem beschreibenden Sinngehalt zu kommen, bedarf es im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin keiner weiteren Analyse durch den Verkehr. Nach dem Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss-Verlag Stuttgart 1991, S 129) wird das Wort "Krönung" insbesondere in Verbindung mit Lebensmitteln als Wertver-sprechen etwa wie folgt: "Die Krönung der Tafelfreuden: Lachs aus Kanada" ver-wendet. Daß das Wort "Krönung" gerade im Zusammenhang mit einem guten Es-sen üblich ist, um etwa den glanzvollen Höhepunkt einer Menüfolge zu bezeich-nen, hat eine Recherche des Senats im Internet mit Hilfe der Suchmaschine "…" unter den Stichwörtern "Krönung" und "Menü" mit zahlreichen Links zu Re- staurants ergeben, die als Krönung ihrer Speisenfolge etwa ein Dessert (www. al-tes-forsthaus-germerode.de) oder besondere Weine (www. schlosshotel-nebra.de) empfehlen. Das Wort "Krönung" dient in diesem Warenbereich darüber hinaus dazu, eine besonders delikate Zubereitung oder eine qualitativ hochwertige Ware zu bezeichnen, was an Hand von Produktkennzeichnungen wie "Holsteiner Krö-nung – Unsere Beste Salami I a" bzw "Holsteiner Krönung zarter Lachsschinken" (www. redlefsen.de) oder am Produkt "Salatkrönung" der Firma K…, deren Ge- würzmischung dem Salat den besonderen Pfiff verleit, deutlich wird. Soweit sich die Anmelderin zur Stützung ihres Eintragungsbegehrens auf die markenmäßige Verwendung des Begriffes "Krönung" in Verbindung mit Kaffee der Firma J… beruft, führt bereits die Alleinstellung dieser Bezeichnung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. - 5 - Was die vorliegend in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Bezeichnung "Eintopf-Krönung" angeht, bezieht der Verkehr vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Verwendung im maßgeblichen Lebensmittelbereich und angesichts der vorliegend beanspruchten Waren diese nicht auf einen bestimmten Hersteller von Ein-topfgerichten oder deren Zutaten, sondern sieht im Vordergrund die Eignung der so gekennzeichneten Waren zu einem wohlschmeckenden Eintopf verarbeitet zu werden bzw diesem Gericht den "krönenden Pfiff" zu verleihen. Damit fehlt der beanspruchten Wortkombination (mit Ausnahme für die Waren "feine Konditorwa-ren") selbst die von der Rechtsprechung geforderte lediglich geringe Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG), so daß die Beschwerde der Anmelderin überwiegend keinen Erfolg haben konnte. Stoppel Martens Voit prö
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