BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 45/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die IR-Marke 650 401 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel und der Richterin Martens sowie des Richters Kunze beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die international registrierte Marke 650 401 ANGELS OF OUR TIME die in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem für die folgenden Waren 14 Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué non compris dans d’autres classes ; joaillerie, pierres précieuses ; horlogerie et instruments chronométriques. 18 Cuir et imitations du cuir, articles en ces matières non compris dans d’autres classes ; bourses, coffres et valises ; parapluies. Schutz begehrt, ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 25. November 1997 unter anderem für Waren der Klassen 14 und 18, nämlich - 3 - "Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellt oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwe-lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstru-mente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke" eingetragenen Marke 2 104 356 ANGELS Die Markenstelle hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, trotz teilweiser Warenidentität liege ein ausreichender Markenabstand vor, zumal der übereinstimmende Bestandteil "ANGELS" die angegriffene Marke nicht allein präge und auch ein gedankliches Inverbindungbringen nicht in Frage komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz zu verweigern. Zur Begründung trägt sie vor, der flüchtige Verkehr verkürze die angegriffene Marke auf das am Zeichenanfang stehende identische Wort "ANGELS", dessen Bedeutung innerhalb der Wortfolge durch das Genitivattribut "OF" noch hervorge-hoben werde. Die Widersprechende sei Inhaberin einer Zeichenserie mit dem Wort "ANGELS", so daß die angegriffene Marke vom Verkehr als aktuelle Pro-duktlinie von "ANGELS" angesehen werde. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie führt aus, der Beurteilung sei die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen; der Bestandteil "ANGELS" präge diese nicht, sondern bilde mit den weiteren Elementen einen phantasievollen Gesamtbegriff. Eine assoziative Ver-wechslungsgefahr liege nicht vor, da die Widersprechende den Verkehr nicht an einen Stammbestandteil "ANGELS" gewöhnt habe. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegrif-fene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen, wo-nach Warenidentität hinsichtlich der Klassen 14 und 18 festzustellen ist. Im übri-gen fehlt es offensichtlich an einer Warenähnlichkeit. Unter Zugrundelegung einer von Haus aus normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den von der jüngeren IR-Marke einzuhaltenden Ab-stand angesichts der teilweisen Warenidentität strenge Anforderungen zu stellen, denen sie aber im Ergebnis gerecht wird, wobei der Senat in Bezug auf den betei-- 5 - ligten Verkehr von einem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen End-verbraucher der Waren ausgeht. Soweit die einander gegenüber stehenden Marken in dem Wort "ANGELS" über-einstimmen, kann dies auch vor dem Hintergrund teilweiser identischer Waren die Gefahr von Verwechslungen nicht begründen. Ausgangspunkt der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets der Gesamteindruck der jeweiligen Kennzeichnungen, da sich der markenrechtliche Schutz auf das eingetragene Zeichen in seiner kon-kreten Form bezieht. Insoweit halten die Marken bereits durch ihre offensichtlich unterschiedliche Zeichenlänge den erforderlichen Abstand ohne weiteres ein. Ent-gegen der Ansicht der Widersprechenden bestehen aus Rechtsgründen auch keine Anhaltspunkte, die jüngere Marke auf das identische Wort "ANGELS" zu verkürzen. Denn die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache bestehende jüngere Marke bildet erkennbar einen Gesamtbegriff, was bereits aus dem sich als Bindeglied selbst sprachunkundigen Teilen des Verkehrs erschließenden Wort "OF" ersichtlich ist. Der Verkehr nimmt daher auch wegen des sich leicht erschlie-ßenden Aussagegehalts der Wortverbindung keine Trennung vor. Entsprechende Überlegungen haben den 27. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entschei-dung vom 17. Juni 1997 (Az: 27 W (pat) 40/96), betreffend die jetzige Wider-spruchsmarke, veranlaßt, den Widerspruch aus einer Wort-/Bildmarke mit der ver-gleichbaren Wortfolge "When Angels travel" zurückzuweisen. Die Tatsache, daß im Unterschied zu der zitierten Entscheidung das identische Wort "ANGELS" im vorliegenden Fall am Zeichenanfang steht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Widersprechenden keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, da für eine zergliedernde Betrachtungsweise mit einem prägenden Bestandteil "ANGELS" keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Auch der einheitliche, insbesondere einzeilige Zeichenaufbau der jüngeren Marke belegt die Gleichwertigkeit der Be-standteile, so daß für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwi-schen den Marken kein Raum ist. Die Gefahr, daß die Vergleichsmarken miteinander gedanklich in Verbindung ge-bracht werden könnten, besteht ebenfalls nicht. Das Vorhandensein eines über-- 6 - einstimmenden Elementes in beiden Marken reicht allein noch nicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr muß dem übereinstimmen-den Bestandteil Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukommen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Verkehr aufgrund ähnlich gebildeter Serienzeichen an den Stammbestandteil gewöhnt ist. Die Widerspre-chende hat zwar vorgetragen, sie verfüge über eine entsprechende Zeichenserie, doch handelt es sich dabei erkennbar um Kombinationszeichen mit Bildbestand-teilen, die in ihrem Aufbau deutlich von der vorliegenden Widerspruchsmarke ab-weichen, so daß selbst ein mit der Marke vertrauter Verkehr nicht annehmen wird, die vorliegend einander gegenüber stehenden Marken entstammten der selben betrieblichen Herkunft. Da ein gedankliches Inverbindungbringen zweier Marken nur im Rahmen der Ver-wechslungsgefahr des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG relevant ist, kann das Argument der Widersprechenden, die jüngere Marke stelle eine Abwandlung der Wider-spruchsmarke im Sinne einer Produktlinie "für die heutige Zeit" dar, ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Um zu einem solchen Aussagegehalt zu kommen, bedarf es mehrerer analysierender Schritte, die der Verkehr, selbst wenn er mit den Marken näher befaßt ist, nicht unternimmt, und die von den tatbe-standlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht mehr gedeckt sind. Die Beschwerde der Widersprechenden war daher unter allen rechtlichen wie tat-sächlichen Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Stoppel Martens Sekretaruk Mü/prö
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