BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 49/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 08 269 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. Oktober 2002 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 398 08 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 641 171 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 08 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 654 171 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt hat, hat die Wi-dersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 369 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold
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