ECLI:DE:BPatG:2022:280222B28Wpat49.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 49/21
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 103 230.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel, der Richterin Uhlmann
sowie der Richterin kraft Auftrags Berner
2beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Das Zeichen
Businesstracker
ist am 10. März 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9: Software; Software für die Verwaltung von Datenbanken;
Software für die Unternehmensberatung und –steuerung;
Software für das betriebswirtschaftliche Controlling;
Software zur Analyse, Darstellung und Auswertung
betriebswirtschaftlicher Daten; Software für
Steuerkanzleien; Software für die Finanz- und
Steuerverwaltung; Software zum Aufbau und zur
Verwaltung von Netzwerken; Intranet-Software;
Interaktive Software; Datenbanken; Interaktive
Datenbanken; Computersoftware zur Anwendung und
Datenbankintegration; Computersoftware zur
Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken;
3Kommunikations- und Netzwerksoftware, insbesondere
für die Vernetzung von Steuerkanzleien;
Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen; Beratung bei der Organisation und
Führung von Unternehmen im Hinblick auf Qualitäts- und
Ideenmanagement; betriebswirtschaftliche Beratung und
Analysen; Beratung in Fragen des Personalwesens,
auch im Hinblick auf die Mitarbeiterzufriedenheit;
Erstellen von Statistiken; Erstellen
betriebswirtschaftlicher Zukunftsprognosen;
Marktforschung; Meinungsforschung, nämlich
Befragungen von Mitarbeitern und/oder Kunden eines
Unternehmens; Führung von Unternehmen [für Dritte] im
Hinblick auf Qualitäts- und Ideenmanagement;
Durchführung von Mitarbeiterbefragungen und
Zufriedenheitsanalysen [Personalmanagement];
betriebswirtschaftliche Analyse von Kundenzufriedenheit,
-umsätzen und/oder -zugängen und -abgängen; Erstellen
von Wissensbilanzen [Büroarbeiten]; Sammeln und
Systematisieren von unternehmensspezifischen
Informationen in Karteiform oder in Datenbanken zum
Zweck des Wissensmanagements; organisatorische und
betriebswirtschaftliche Beratung zum Zweck des
Wissensmanagements; Dienstleistungen einer
Steuerberaterkanzlei; Elektronische Datenverarbeitung
durch Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken, insbesondere auf dem Gebiet
der Buchführung, der Steuerberechnung, der
Kanzleiorganisation sowie der Steuer-, Wirtschafts- und
Rechtsberatung; Erfassung, Systematisierung,
4Zusammenstellung, Aktualisierung, Pflege und
Verwaltung von Daten in Computerdatenbanken, auch im
Sinne eines Wissensportals; Erteilung von Auskünften zu
Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Controlling;
Beratungsdienstleistungen für das Controlling;
Analysieren betriebswirtschaftlicher Daten von
Unternehmen und Erstellen von Statistiken hieraus im
Sinne der Unternehmensberatung; Erstellen von
Unternehmensbeurteilungen und -zeugnissen;
Dokumentation von Mitarbeitergesprächen;
Personalführung; Beratungsdienstleistungen im Hinblick
auf die Personalführung; Entwickeln und Dokumentieren
von Jahreszielvereinbarungen von Mitarbeitern;
Klasse 36: Erteilen von Finanzauskünften über eine Datenbank;
Klasse 38: Austausch von Daten [elektronisch]; Bereitstellen des
Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetzwerke;
Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellen
des Datenzugangs über das Internet; digitale
Kommunikationsdienste; Kommunikationsdienste
zwischen Datenbanken; Telekommunikationsdienste
über Netzwerke;
Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Workshops;
Veranstaltung und Durchführung von Diskussionsrunden
und/oder Feedbackgesprächen im Rahmen einer Aus-
oder Fortbildung; Persönliche und über
Computernetzwerke oder Online-Portale bereitgestellte
Mitarbeiterschulungen für eine nachhaltige
Wissensimplementierung; Schulungen und Workshops
5für Unternehmer zur Gewährleistung der eigenen sowie
der Mitarbeitergesundheit und –zufriedenheit;
Klasse 42: Qualitätsprüfung von Unternehmensabläufen,
Unternehmenskennzahlen und/oder Produkten;
Qualitätssicherungsberatung; Entwicklung und Pflege
von Datenbanken; Programmieren von
Datenbankverwaltungssoftware; Speicherung von Daten
in Computerdatenbanken, auch im Sinne eines
Wissensportals;
Klasse 45: Lizenzierung von Datenbanken; Rechtsberatung.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2020 103 230.3 geführt.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das
angemeldete Zeichen setze sich aus dem auch im Inland bekannten Wort
„Business“ für „Geschäft, Unternehmen“ und dem Begriff „Tracker“ für ein Gerät
oder eine Software zur Nachverfolgung zusammen. Sämtliche beanspruchte
Waren und Dienstleistungen könnten mit der Nachverfolgung oder Überwachung
von Kundenkontakten, finanziellen Transaktionen oder Daten über die Nachfrage
der angebotenen Produkte und somit von Geschäftsvorgängen durch ein Gerät
oder eine Software zu tun haben. Um welche konkreten
Geschäftsangelegenheiten es sich handele, müsse nicht im Einzelnen genau
definiert werden. Eine personifizierte Aussage wie „Tracker“ für einen
Nachverfolger oder Aufspürer sei in der Werbesprache nicht ungewöhnlich. Das
Anmeldezeichen sei nicht mehrdeutig und enthalte keine über die Bedeutung
seiner Einzelbestandteile hinausgehende schutzfähige Aussage.
6Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich an Endverbraucher und
zum Teil an Gewerbetreibende. Das Substantiv „Business“ stehe im Deutschen für
„Geschäft, Handel“. Das englische Wort „tracker“ werde mit „Aufspürer,
Fährtenleser, Verfolger, Fährtenfinder, Fährtensucher“, in der Jagdsprache mit
„Peilsender“ ins Deutsche übersetzt. Da die Mehrheit der Deutschen nur
mangelhafte Englischkenntnisse besäße, verstünde der angesprochene Verkehr
die angemeldete Wortkombination nicht ohne weiteres. Die beanspruchten Waren
der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 36 und 45 dienten nicht der
Nachverfolgung. Die Dienstleistungen der Klasse 35 stellten rein administrative
Tätigkeiten dar. Mit den Dienstleistungen der Klasse 38 würden ausschließlich
Daten elektronisch übermittelt. Die Dienstleistungen der Klasse 41 bezögen sich
auf die persönliche Gesundheitsförderung und bei den Dienstleistungen der
Klasse 42 handele es sich um reine IT- Dienstleistungen. Damit stelle das
Anmeldezeichen keinen unmittelbaren Bezug zu Software oder Geräten her, die
der Nachverfolgung in Geschäftsangelegenheiten dienten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 26. Juli
2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Dezember 2021 ist die Beschwerdeführerin
unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 3 GA) darauf hingewiesen
worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
7II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber
keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Businesstracker“ als Marke
steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen
daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –
OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
8einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428,
Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872, Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung
9handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und
Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen „Businesstracker“ nicht. Die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise haben es in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. März 2020,
ausschließlich als Sachangabe verstanden, so dass es sich insoweit nicht als
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.
b) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise – vor
allem in den Klassen 9 und 38 – an die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der
Verbraucher, insbesondere aber an Unternehmer und Angehörige der
unternehmerischen Führungsebene von Unternehmen. Dies trifft vor allem auf die
unternehmensbezogenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 45 zu.
c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Business“ und
„tracker“ zusammen. Das aus dem Englischen stammende Substantiv „Business“
hat mit der Bedeutung „Geschäft“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Das
englische Verb „(to) track“ bedeutet im Deutschen „verfolgen, nachverfolgen“
(www.leo.org). In seiner Verlaufsform „Tracking“ ist es als Synonym zu dem
10
Substantiv „Beobachtung“ in den Duden aufgenommen worden (www.duden.de).
Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen,
deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann
(EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682
Rdnr. 26 – Bostongurka), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der
Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu
erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W
(pat) 536/18 – slumberzone). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern
auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der
englischen Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der
angesprochene unternehmerische Fachverkehr den Begriff „tracker“ mühelos im
Sinn von „Verfolger, Beobachter“ verstehen können. In seiner Gesamtheit kommt
dem Anmeldezeichen die Bedeutung „Geschäfte(nach)verfolger,
Geschäftebeobachter“ zu.
d) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass es verschiedene Arten von
Softwarelösungen gibt, mit denen Geschäfte nachverfolgt werden können und die
teilweise bereits vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 10. März 2020, als
„Businesstracker“ bezeichnet worden sind.
So gibt es Software für Steuerkanzleien und deren Mandanten, mit der bereits in
der Kanzlei vorhandene Unternehmensdaten des Mandanten mit Hilfe des
Rechnungswesens der Kanzlei aufbereitet und grafisch dargestellt werden
können. Die Software arbeitet browserbasiert, so dass die Mandanten jederzeit
und von überall auf die aufbereiteten Unternehmensdaten zugreifen können.
Somit erlaubt die Software in Form eines Controlling-Tools in Echtzeit die
Nachverfolgung der Geschäfte eines Unternehmens (s. Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis).
11
Ferner existiert Software, mit der anhand von Cookies das Nutzerverhalten beim
Besuch bestimmter Webseiten, z. B. eines Online-Shops, nachverfolgt und
Geschäfte und Zahlungsvorgänge analysiert, überwacht und ausgewertet werden
können (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).
Außerdem werden Softwarelösungen angeboten, mit denen alle möglichen
Aufgaben im Bereich der Geschäftsorganisation in einem Programm gebündelt
überwacht und optimiert werden können (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).
e) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen die
angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder stellen einen engen
beschreibenden Bezug zu diesen her.
aa) Bei sämtlichen Arten der in Klasse 9 beanspruchten Software kann es sich um
Software im oben genannten Sinn handeln, mit der Geschäfte in irgendeiner
Weise nachverfolgt und überwacht werden. Zwar lässt sich dem Zeichen keine
Aussage entnehmen, welche dieser Softwarelösungen die so gekennzeichnete
Ware enthält. Doch auch relativ vage und allgemeine Informationen können als
eine an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu
bewerten sein. Eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe ist bei, wie hier, eher
„reklamehaften“ Informationen sogar unvermeidbar, um den gewünschten,
möglichst breiten Bereich waren- bzw. dienstleistungsbezogener Eigenschaften
beschreibend erfassen zu können (BGH GRUR 2008, 900 Rn. 13 – SPA II; BGH
GRUR 2009, 952 Rn. 17 – Willkommen im Leben; BPatG 24 W (pat) 532/14 –
Futuring). Die ferner in dieser Klasse beanspruchten „Datenbanken; Interaktive
Datenbanken“ können der Speicherung dieser Software bzw. der dadurch
erlangten Daten dienen, so dass das Zeichen insoweit wenigstens einen engen
beschreibenden Bezug herstellt.
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bb) Die Beratungsdienstleistungen der Klasse 35 in Bezug auf Unternehmen
können mithilfe der oben genannten Echtzeit-Controlling-Software angeboten
werden. Insoweit entnimmt der Verkehr dem Zeichen nur den sachlichen Hinweis,
dass die Dienste unter laufender Beobachtung der Geschäfte erbracht werden.
Dies gilt insbesondere auch für die dafür nötigen Tätigkeiten zur Vorbereitung oder
Auswertung „Erstellen von Statistiken; Erstellen von betriebswirtschaftlichen
Zukunftsprognosen; betriebswirtschaftliche Analyse von Kundenzufriedenheit, -
umsätzen und/oder -zugängen und -abgängen; Erstellen von Wissensbilanzen
[Büroarbeiten]; Sammeln und Systematisieren von unternehmensspezifischen
Informationen in Karteiform oder in Datenbanken zum Zweck des
Wissensmanagements; Elektronische Datenverarbeitung durch Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere auf dem Gebiet der
Buchführung, der Steuerberechnung, der Kanzleiorganisation sowie der Steuer-,
Wirtschafts- und Rechtsberatung; Erfassung, Systematisierung,
Zusammenstellung, Aktualisierung, Pflege und Verwaltung von Daten in
Computerdatenbanken, auch im Sinne eines Wissensportals; Controlling;
Analysieren betriebswirtschaftlicher Daten von Unternehmen und Erstellen von
Statistiken hieraus im Sinn der Unternehmensberatung; Erstellen von
Unternehmensbeurteilungen und -zeugnissen“. Für diese ist eine Nachverfolgung
der Geschäfte eines Unternehmens sogar unabdingbar und anders kaum zu
leisten. Ebenso bietet es sich an, die „Führung von Unternehmen [für Dritte] im
Hinblick auf Qualitäts- und Ideenmanagement“ aus der Ferne mittels einer
Beobachtung der Unternehmensaktivitäten in Echtzeit durchzuführen. Für alle
genannten Dienstleistungen enthält das Anmeldezeichen daher lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.
Auch die personalbezogenen Dienstleistungen „Durchführung von
Mitarbeiterbefragungen und Zufriedenheitsanalysen [Personalmanagement];
Marktforschung; Meinungsforschung, nämlich Befragung von Mitarbeitern
und/oder Kunden eines Unternehmens; Dokumentation von
Mitarbeitergesprächen; Personalführung; Beratungsdienstleistungen im Hinblick
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auf die Personalführung; Entwickeln und Dokumentieren von
Jahreszielvereinbarungen von Mitarbeitern“ sind von großer Bedeutung für den
Erfolg eines Unternehmens. Sie stehen in einem untrennbaren Zusammenhang
mit dessen laufenden Geschäften, so dass diese bei ihrer Erbringung stets aktuell
verfolgt werden müssen. Insoweit stellt das Zeichen einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen her. Die Erstellung von Statistiken sowie das Sammeln und
Analysieren von unternehmensbezogenen Informationen in Datenbanken werden
häufig von Steuerberatern mit erbracht, so dass das Schutzhindernis auch für die
„Dienstleistungen einer Steuerberaterkanzlei“ gilt. Einer Eintragung als Marke für
mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen stehen
nämlich Eintragungshindernisse schon dann entgegen, wenn sie hinsichtlich
einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegen
(BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2002, 262, 262 – AC).
Für die „Erteilung von Auskünften zu Handels- und Geschäftsangelegenheiten“,
die üblicherweise von Auskunfteien erbracht werden, ist eine genaue Verfolgung
der Geschäfte eines Unternehmens essenziell, so dass das Zeichen diesbezüglich
nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.
cc) Einen Teilbereich dieser Dienstleistungen von Auskunfteien stellt das in Klasse
36 beanspruchte „Erteilen von Finanzauskünften über eine Datenbank“ dar, so
dass das Schutzhindernis auch hierfür gilt.
dd) Für die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen fasst
das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen seines thematischen
Bezugs nur als Sachangabe auf. Denn zu den
Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein
technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt
14
(BPatG 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W
(pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 26 W (pat) 72/14
– Shopping Compass; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 –
TOOOR!). Bei den Daten, die mittels der Dienstleistungen der Klasse 38
ausgetauscht bzw. auf die auf diese Weise zugegriffen werden kann, kann es sich
entweder um Software handeln, die der Nachverfolgung von Geschäften dient,
oder um die Daten, die aufgrund einer solchen Geschäftsbeobachtung erfasst und
gespeichert worden sind.
ee) Für die in Klasse 41 beanspruchten Fortbildungs- und
Schulungsdienstleistungen gibt das angemeldete Zeichen nur deren Thema und
Gegenstand an, denn diese können sich insbesondere mit den
Anwendungsbereichen und dem Erlernen des Umgangs mit der geschilderten
Software zur Geschäftsbeobachtung befassen (vgl. BPatG 29 W (pat) 535/15 –
Safe@Work; 30 W (pat) 545/17 – Die Wunderknaben). Insoweit entnimmt der
Verkehr dem Anmeldezeichen nur eine sachliche Angabe, so dass das Zeichen
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.
ff) Die Dienstleistungen zur Qualitätssicherung in Klasse 42 können auf einer
Geschäftsbeobachtung im dargestellten Sinn basieren, so dass das Zeichen
insoweit nur einen sachlichen Hinweis auf die Methode deren Erbringung enthält.
Die datenbankbezogenen Dienstleistungen können die Nachverfolgung von
Geschäften zu ihrem Gegenstand und Inhalt haben, so dass sich das
Anmeldezeichen auch diesbezüglich in einem beschreibenden Hinweis auf
Gegenstand und Inhalt dieser Dienstleistungen erschöpft (vgl. BPatG 30 W (pat)
562/17 – TRAVELNEWS).
gg) Zu der mit den datenbankbezogenen Dienstleistungen eng verwandten
Dienstleistung der Klasse 45 „Lizenzierung von Datenbanken“ stellt das Zeichen
daher jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug her. „Rechtsberatung“ als
15
weiter Oberbegriff umfasst auch die nicht schutzfähigen „Dienstleistungen einer
Steuerberaterkanzlei“, so dass das Eintragungshindernis auch insoweit gilt.
2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft
mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein
schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit
entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Uhlmann Berner
Full & Egal Universal Law Academy