ECLI:DE:BPatG:2022:210622B28Wpat503.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 503/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 021 743.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.
Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Uhlmann
und Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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GRÜNDE
I.
Das Zeichen
Laufen.Springen.Werfen.Berlin
ist am 7. September 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36, 37, 41 und 44. Die
Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2018 021 743.1 geführt.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA
durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise
hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16: Druckerzeugnisse aller Art; Drucksachen; Zeitschriften;
Veröffentlichungen; Bücher; Handbücher; Kataloge; Prospekte;
Broschüren; Papierartikel [soweit in Klasse 16 enthalten],
insbesondere Papiertüten, Eintrittskarten, Kontrollmarken,
Formblätter; Plakate; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen
Apparate]; Papier- und Schreibwaren, insbesondere Stifte,
Blöcke, Blätter, Einbände, geographische Anzeigekarten,
Glückwunschkarten, Briefpapier, Kalender, Stickers, Aufkleber,
Abziehbilder, Transparente;
Klasse 35: Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial und
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Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren zu
Werbezwecken; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit],
insbesondere für den Bereich des Breitensports; Sammeln und
Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln,
insbesondere im Bereich des Breitensports; Erstellen von
Statistiken und Sponsorensuche; Aktualisierung von
Werbematerial; Erstellen von Statistiken; Marktforschung;
Merchandising [Verkaufsförderung]; Vermietung von
Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im
Internet [Bannerexchange]; Vermietung von Werbezeit in
Kommunikationsmedien; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung
von Warenproben zu Werbezwecken; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von
Werbung; Werbung im Internet für Dritte;
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Organisation der Finanzierung
von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten;
kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie
Erziehungsberatung, insbesondere für den Bereich des
Breitensports; Betrieb von Sportanlagen, soweit in Klasse 41
enthalten; Erstellen von Bildreportagen; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere
Büchern für den Bereich des Sports; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung und Auskünfte über Freizeitaktivitäten,
insbesondere im Hinblick auf sportliche Aktivitäten und
Sportveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung];
Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kolloquien,
Kongressen, Symposien, Workshops und Seminaren,
insbesondere für den Bereich des Breitensports, soweit in
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Klasse 41 enthalten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;
Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen;
Organisation, Durchführung und Veranstaltung von sportlichen
Wettkämpfen; Betrieb von Sportcamps und Sportanlagen;
Vermietung von Sportstadien sowie Vermietung von
Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Organisation
und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und
Unterrichtszwecke, insbesondere für den Bereich des
Breitensports; Aufzeichnungen, Montage und Bearbeitung von
Videobändern, Videofilmproduktion und Videoverleih,
insbesondere im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen;
Zeitmessung bei Sportveranstaltungen und Dienstleistungen
eines Zeitungsreporters im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen; Veranstaltung von Bällen, Lotterien und
Unterhaltungsshows; Sportschulung; Sportcoaching;
Sporttraining; Sporterziehung; Sporteinweisung;
Sportausbildung; Sportunterhaltung; Sportinformationsdienste;
sportliche Erziehung; computergestützter Sportunterricht;
Arrangieren von Sportturnieren; Ausbildung im Sportbereich;
Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von
Sportlern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im
Bereich Sport; Beratung in Bezug auf die Organisation von
Sportveranstaltungen; Bereitstellen von Auskünften in Bezug auf
Sportler; Bereitstellen von Nachrichten in Bezug auf Sport;
Bereitstellen von Online-Newslettern im Bereich
Sportunterhaltung; Bereitstellen von Sporteinrichtungen;
Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen;
Betreuungsdienstleistungen für sportliche Aktivitäten; Betrieb
von Sport-Trainingseinrichtungen; Buchung von Sitzplätzen für
Shows und Sportveranstaltungen; Dienstleistungen eines
Schiedsrichters bei Sportwettkämpfen; Dienstleistungen eines
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Schiedsrichters bei Sportveranstaltungen; Dienstleistungen
eines Sportklubs; Dienstleistungen eines Wettkampfrichters bei
Sportveranstaltungen; Dienstleistungen im Bereich des
Sportunterrichts; Dienstleistungen im Bereich Sport und
Fitness; Dienstleistungen im Bereich Sporterziehung;
Dienstleistungen von Sportcamps; Durchführung von
Sportschulungen; Durchführung von Sporttrainingseinheiten;
Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sportarten; Erteilen von
Auskünften in Bezug auf Sporterziehung; Erteilen von
Auskünften in Bezug auf Sportveranstaltungen; Erteilen von
Auskünften über Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen;
Organisation sportlicher Wettkämpfe; Organisation und
Durchführung von Sportwettbewerben; Organisation von
sportlichen Aktivitäten und sportlichen Wettkämpfen;
Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterweisung;
Vermietung von Anlagen für Sportveranstaltungen; Vermietung
von Übungseinrichtungen [Sport, Unterricht]; Betrieb eines
Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb von Museen
[Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb
von Sportcamps; Coaching; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios;
Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung und
Unterricht; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Fotografieren;
Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten [ausgenommen
für Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und
Druckereierzeugnissen in elektronischer Form [ausgenommen
für Werbezwecke], auch im Internet; Herausgabe von
Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
Internet; Information über Veranstaltungen [Unterhaltung];
Montage [Bearbeitung] von Videobändern; online angebotene
Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk];
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Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder
sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung;
Turnunterricht; Ticketvorverkauf für
Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung sportlicher
Wettkämpfe; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und
Unterhaltung]; Vermietung von Stadien; Zeitmessung bei
Sportveranstaltungen; digitaler Bilderdienst; Veröffentlichungen
von Druckereierzeugnissen, insbesondere zu den Themen
Sport und Gesundheit; Organisation und Durchführung von
Informationsveranstaltungen, insbesondere im Bereich des
Sports und der Gesundheit; Ausbildung im Bereich
Gesundheitsschutz und Sicherheit; Durchführung von
Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen;
Erteilung von Auskünften über Gesundheitserziehung und
Fitness; Erziehung im Hinblick auf die körperliche Gesundheit;
Gesundheits- und Fitnesstraining; Gesundheits- und
Wellnesstraining; Schulung in Bezug auf Gesundheit;
Veranstaltung von Schulungskursen zu gesundheitlichen
Themen; Vermietung von Gesundheitsclubeinrichtungen
[körperliches Training];
Klasse 44: Durchführung von Drogenscreenings bei Teilnehmern von
Sportveranstaltungen in Bezug auf die Anwendung von
illegalen oder verbotenen leistungssteigernden Substanzen;
Durchführung von Massagen für Sportler; Psychologische
Beratung im Sport; Sportmedizinische Dienstleistungen;
Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Gesundheit;
Erteilung von Auskünften in Bezug auf Gesundheit;
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Gesundheitsfürsorge; Gesundheitsberatung; Gesundheitspflege
in Bezug auf Heilgymnastik; Gesundheitspflege im
Zusammenhang mit therapeutischen Massagen; Vermietung
von Trainingsausrüstung für die gesundheitliche Rehabilitation.
Zur Begründung der Teilzurückweisung hat sie ausgeführt, das angemeldete
Zeichen bestehe aus den jeweils durch einen Punkt getrennten Wörtern „Laufen“,
„Springen“, „Werfen“ und „Berlin“. Bei den Markenbestandteilen „Laufen“,
„Springen“ und „Werfen“ handele es sich um Verben, die dem Verkehr in ihrer
Bedeutung als sportliche Tätigkeiten und als die drei Hauptsportarten der
Leichtathletik bekannt seien. Bei dem Markenbestandteil „Berlin“ handele es sich
um die Hauptstadt und den Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland. In
seiner Gesamtheit stelle das Anmeldezeichen eine schlagwortartige
Gesamtaussage im Sinne der Sportdisziplinen „Laufen, Springen, Werfen“ mit
Bezug zu Berlin dar. Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen weise das Anmeldezeichen mit vorgenanntem Bedeutungsgehalt
einen engen sachlichen Bezug im Sinne eines schlagwortartigen Sachhinweises auf
deren Inhalt und Gegenstand auf. Diese könnten sich auf Lauf-, Spring- und
Wurfaktivitäten in Berlin bzw. entsprechende Events beziehen, indem sie diese
finanzierten oder mit Geldzuwendungen unterstützten. Dem Anmeldezeichen
verhelfe auch nicht die Verwendung von Großbuchstaben und je einem Punkt am
Wortende zur Schutzfähigkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, die
maßgeblichen Verkehrskreise seien die Endverbraucher. Diese könnten das
Zeichen unterschiedlich auffassen, so dass eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit vorliege. Bereits der
Zeichenbestandteil „Laufen“ umschreibe unterschiedliche Arten der Tätigkeit, wie
die langsame Gangart „Gehen“ oder die schnellere „Rennen“. Weiterhin stünden
die im angemeldeten Zeichen aufgeführten Tätigkeiten auch für die drei
Disziplinen der Leichtathletik. In Verbindung mit der geografischen Angabe
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„Berlin“, die dem Zeichen aufgrund ihrer Ortsangabe bereits Unterscheidungskraft
verleihe, habe das angemeldete Zeichen in der Gesamtheit mithin mehrere
Bedeutungsgehalte. Es könne sich um eine sportliche Veranstaltung in Berlin,
einen Slogan im Sinne einer Kampagne, eine Metapher für die Olympischen
Spiele 1936 in Berlin oder um eine Ausstellung in Berlin über die Olympischen
Spiele generell handeln. Zudem seien in dem Anmeldezeichen mehrere
schutzbegründende rhetorische Stilmittel wie Klimax und Parallelismus enthalten,
die ihm eine Originalität verliehen. Das in Frage stehende Zeichen bilde einen
eindringlichen Spannungsrahmen, da mit jedem Wortbestandteil ein ansteigender
Bezug zu Höhe und Luft geschaffen werde. Es sei keine Interpretation des
Zeichens möglich, die beschreibend auf die beschwerdegegenständlichen
Finanzdienstleistungen der Klasse 36 hinweise oder einen engen beschreibenden
Bezug zu ihnen herstelle.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2021 (Bl. 27 bis 30 der
Gerichtsakte), wonach die Beschwerde teilweise, nämlich hinsichtlich der
beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ Aussicht auf
Erfolg haben könnte, im Übrigen aber zurückzuweisen sei, hat der Anmelder mit
Schreiben vom 4. Mai 2021 die Beschwerde teilweise zurückgenommen, „soweit
das DPMA die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen ‚Finanzwesen;
Geldgeschäfte‘ zurückgewiesen“ habe.
Er beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 10. Oktober 2019
aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für die
Dienstleistungen der
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Bl. 65 bis 67 der Gerichtsakte) hat der Senat
den Anmelder nach neuer Besetzung auf die möglicherweise missverständliche
Antragstellung und in der Sache darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde
hinsichtlich der in der Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen;
Geldgeschäfte“ wohl keinen Erfolg haben werde.
Der Anmelder hat daraufhin lediglich beantragt, im schriftlichen Verfahren zu
entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist
zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Angesichts des klar formulierten Antrags im Schreiben des Anmelders vom 4.
Mai 2021 misst der Senat der vorangestellten widersprüchlichen Einleitung, dass
die Beschwerde hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte“
zurückgenommen werde, keine Bedeutung bei. Auf die Aufforderung des Senats,
diesen möglichen Widerspruch klarzustellen, hat der Anmelder nicht reagiert,
sondern nur auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung verzichtet. Es
ist daher von einer wirksamen Teilrücknahme der Beschwerde auszugehen, so
dass nur noch die Dienstleistungen der Klasse 36 „Finanzwesen; Geldgeschäfte“
beschwerdegegenständlich sind.
2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
„Laufen.Springen.Werfen.Berlin“ als Marke steht in Bezug auf die noch
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen
insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR
2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. –
#darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft
zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten
werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise,
wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411,
Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill
meister).
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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.,
Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen,
selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung
handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und
Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146, Rdnr. 32 –
DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204, Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).
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Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen „Laufen.Springen.Werfen.Berlin“ nicht. Die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise haben es in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt,
dem 7. September 2018, ausschließlich als Sachangabe verstanden, so dass es
sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen eignet.
b) Zu den von den beschwerdegegenständlichen Finanzdienstleistungen
angesprochenen relevanten inländischen Verkehrskreisen gehören die
allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher sowie die Fachverkehrskreise der
Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene von
Unternehmen.
c) Das angemeldete Zeichen „Laufen.Springen.Werfen.Berlin“ besteht – auch
aufgrund der Binnengroßschreibung und den sich zwischen den Begriffen
befindlichen Punkten ohne Weiteres ersichtlich – aus den Verben „Laufen“,
„Springen“ und „Werfen“ sowie dem Substantiv „Berlin“. Der Bedeutungsgehalt der
ersten drei Verben ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres
bekannt. Der Zeichenbestandteil „Berlin“ ist die Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland und vor dem Hintergrund ihrer Größe den angesprochenen
Verkehrskreisen als geografische Angabe bekannt. In seiner Gesamtheit wird der
Verkehr dem Anmeldezeichen einen Bedeutungsgehalt im Sinne von sportlichen
Aktivitäten in Berlin oder mit Bezug zu Berlin beimessen.
d) In Verbindung mit den noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
„Finanzwesen; Geldgeschäfte“ enthält das Anmeldezeichen einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.
Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen in der Klasse 36
„Finanzwesen; Geldgeschäfte“ handelt es sich um weite Oberbegriffe. Das
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Finanzwesen ist ein Teil der Finanzwirtschaft und befasst sich mit der Beschaffung
und Verwendung von Geld oder Kapital sowie mit der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs (www.wikipedia.de). Ein Geldgeschäft beschreibt einen Handel,
bei dem es um Geld geht, bei dem Geld bezahlt werden muss (wwww.duden.de).
Einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff bezeichnete Waren
und Dienstleistungen stehen Eintragungshindernisse aber schon dann entgegen,
wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und
Dienstleistungen vorliegen (BGH GRUR 2015, 1012 Rdnr. 44 – Nivea-Blau;
GRUR 2002, 262, 262 – AC).
Das Finanzwesen oder Geldgeschäfte können zum einen die – von der
Rücknahme der Beschwerde umfasste Dienstleistung „Organisation der
Finanzierung von Sportprojekten“ – beinhalten (vgl. einheitliche
Klassifikationsdatenbank „TMclass“ des EUIPO, der sich auch das DPMA
angeschlossen hat). Zum anderen fällt auch das finanzielle Sponsoring, das
ebenfalls in der Klasse 36 der Nizzaer Klassifikation enthalten ist, hierunter (vgl.
erläuternde Anmerkungen zur Nizzaer Klassifikation vom 1. Januar 2021, Seite
40, entsprechenden Link mit Hinweis vom 11. Juni 2021 übermittelt). Das
finanzielle Sponsoring ist gerade bei Sportveranstaltungen weit verbreitet (vgl.
„Leitfaden für Sportsponsoring der Handelskammer Hamburg, Dezember 2018,
Link mit Hinweis vom 11. Juni 2021 übermittelt). Wie im Hinweis des Senats vom
2. Februar 2021 unter Nennung von Beispielen ausgeführt, gibt es zudem bereits
zahlreiche auf das finanzielle Sponsoring im Sportbereich spezialisierte
Agenturen. Das Sponsoring finanzieller Art kann zum einen das Einwerben
solcher Unterstützungen zum Gegenstand haben, aber auch deren nachfolgende
Verwendung. So können im Vorfeld stattfindende Spenden- und
Sponsoringaktionen die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen erst
ermöglichen. Das finanzielle Sponsoring oder die Organisation der Finanzierung
von Sportprojekten kann sich damit inhaltlich und gegenständlich auf Lauf-,
Spring- und Wurfveranstaltungen in Berlin beziehen, so dass die in Frage
stehende Bezeichnung eine Bestimmungsangabe des finanziellen Sponsorings
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bzw. der Organisation der Finanzierung von Sportprojekten für eine derartige
Aktivität darstellt (vgl. BPatG 28 W (pat) 513/20 – DEUTSCHES DOWN-
SPORTLERFESTIVAL).
e) Die angemeldete Bezeichnung „Laufen.Springen.Werfen.Berlin“ verfügt
entgegen der Ansicht des Anmelders auch nicht über eine schutzbegründende
Interpretationsbedürftigkeit und Mehrdeutigkeit. Die vom Anmelder genannten
Interpretations- und Verständnismöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die
Olympischen Spiele, erschließen sich dem Verkehr nicht. Ebenso wenig wird sich
der Verkehr bewusst sein, dass die unterschiedlichen Laufsportarten abhängig
von der zurückzulegenden Distanz mit unterschiedlichen Tempi absolviert werden,
die in der Alltagssprache auch mit anderen Verben bezeichnet werden.
f) Auch die vom Anmelder genannten rhetorischen Stilmittel verleihen dem
Anmeldezeichen keine schutzbegründende Originalität. Da es sich bei den Verben
in der Reihenfolge „laufen, springen, werfen“ um die Angabe von Sportarten der
Leichtathletik handelt (vgl. Online-Lexikon Wikipedia, Stichwort „Leichtathletik“,
zitiert im Beschluss der Markenstelle vom 10. Oktober 2019) und die weitere
Angabe „Berlin“ lediglich eine geografische Angabe darstellt, die sinnvoll hierauf
bezogen ist, vermag der Senat keinen Spannungsrahmen zu erkennen. Ebenso
kann die Schutzfähigkeit durch den vom Anmelder angeführten Parallelismus in
Form der Verwendung von Großbuchstaben und Punkten an den jeweiligen
Wortenden begründet werden. Hierbei handelt es sich um werbeübliche Stilmittel
und die Punkte erleichtern zudem die Erkennbarkeit der Einzelwörter (vgl. BPatG
30 W (pat) 003/16 – KNOWLEDGE.PASSION.RESULTS.).
Soweit der Anmelder in diesem Zusammenhang auf die Prüfungsrichtlinien für
Unionsmarken des EUIPO verweist (Teil B, Prüfung, Abschnitt 4 „Absolute
Eintragungshindernisse“, Kapitel 3 „Marken ohne Unterscheidungskraft“), führt
dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird dort ebenfalls darauf
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hingewiesen, dass Slogans bzw. Bezeichnungen nicht schutzfähig sind, wenn sie
– wie vorliegend – unmittelbar Informationen über Art, Beschaffenheit,
Bestimmung und sonstige Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen vermitteln.
Zum anderen verkennt der Anmelder die Rechtsnatur der Prüfungsrichtlinien des
EUIPO. Hierbei handelt es sich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die
außerhalb des EUPO keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. zu den
Prüfungsrichtlinien des DPMA: BPatG GRUR-RR 2008, 414 –
Umschreibungsverfahren; BPatG 25 W (pat) 9/05 – CASHFLOW; BPatG 29 W (pat)
572/19 – Weißes k auf rotem Grund).
g) Soweit die angemeldete Wortfolge sich mit der Aussage „laufen, springen,
werfen“ in Berlin oder mit Bezug zu Berlin bewusst vage hält und keine Information
dazu enthält, welche bestimmten Dienstleistungen sich hinter dem Angebot
verbergen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem
Charakter einer schlagwortartigen Aussage, einen möglichst weiten Bereich
waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder
Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu
erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883
– Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der
als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe
und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR
2004, 674 – Postkantoor; BPatG 30 W (pat) 29/17 – Flair Colours).
h) Keinen Erfolg hat der Anmelder auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss
des BPatG vom 4. August 2004 „Berlin-Marathon“ (32 W (pat) 32/03). Die Waren
und Dienstleistungen, für die der Senat das Zeichen „Berlin-Marathon“ für
schutzfähig erachtet hat, sind mit den vorliegenden beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen nicht vergleichbar. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen hat
der Senat die Entscheidung des DPMA aufgehoben, da diese einer Überprüfung
der Überwindung des Schutzhindernisses kraft Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8
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Abs. 3 MarkenG bedurften, welche vorliegend weder vorgetragen noch für den
Senat ersichtlich ist.
2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen im beschwerdegegenständlichen
Umfang an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob
seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner
freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Uhlmann Berner
Full & Egal Universal Law Academy