ECLI:DE:BPatG:2022:030622B28Wpat504.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 504/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 274.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel und der Richterinnen Uhlmann
und Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
I.
Die Bezeichnung
Die grüne Genossenschaft
ist am 7. August 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2019 110 274.6
angemeldet worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen der
Klasse 33: alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Getränke, ausgenommen Bier;
Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und
Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten;
Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von
Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von
Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen
in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten
Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und
Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in
dieser Klasse enthalten.
- 3 -
Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 41 durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „Die grüne
Genossenschaft“ bestehe aus geläufigen Wörtern der deutschen
Gegenwartssprache, die grammatikalisch korrekt zu einer in keiner Weise
ungewöhnlichen Kombination zusammengefasst seien. Die Wortfolge sei ohne
Weiteres unmittelbar verständlich im Sinne einer Genossenschaft, also einer
Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb
oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange
mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern, die ein nachhaltiges,
ökologisches Geschäftsmodell verfolge. Entsprechende Bezeichnungen wie „Grüne
Unternehmen“, „Green Economy“, „grüne Bank“ oder „grüne Versicherung“ für
Betriebe, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen einen Beitrag zum
Umweltschutz oder zur Nachhaltigkeit leisteten, seien gebräuchlich. Ihre
beschreibende Verwendung lasse sich belegen. Die Waren der Klasse 33 könnten
durch eine genossenschaftliche Kooperation, z. B. eine Einkaufsgenossenschaft,
Genossenschaftsbrauerei bzw. -brennerei oder Winzergenossenschaft
insbesondere unter Einsatz von Bio- und Naturprodukten oder nachhaltiger
umweltschonender Arbeits- und Vorgehensweisen hergestellt werden, z. B. unter
Nutzung erneuerbarer Energieträger mit regionaler Vermarktung. Dies spare
(fossilen) Treibstoff und schädliche Emissionen, könne also als „grünes“ Denken
und Handeln bezeichnet werden. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41
könne der beschreibende Aussagegehalt der Bezeichnung „Die grüne
Genossenschaft“ auf die nachhaltige Betriebsführung, etwa einer
Bildungsgenossenschaft oder eines genossenschaftlich organisierten
Veröffentlichungswesens, z. B. eines Verlages, hinweisen. Deren Produkte könnten
über grüne Themen informieren, was einem Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und
Thematik der Dienstleistungen gleichkomme. Für die Dienstleistungen der
Klasse 43 stehe der beschreibende Bezug der Marke für Nachhaltigkeit in der
- 4 -
Hotellerie und Gastronomie im Vordergrund. Daher werde der Verkehr die Wortfolge
„Die grüne Genossenschaft“ im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich als branchenüblichen, beschreibenden
Hinweis auf eine nachhaltig wirtschaftende, genossenschaftlich organisierte
Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte sowie auf die Beschaffenheit (aus
nachhaltigem Anbau) der Waren und Dienstleistungen verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, das Wort
„grün“ bezeichne eine bestimmte Farbe. Erst bei weiterem Nachdenken könne der
Farbe der von der Markenstelle beschriebene Inhalt beigemessen werden. Die
angemeldete Wortfolge löse beim angesprochenen Verkehr im Gegenteil eine
gewisse Irritation aus, da eine Genossenschaft nicht mittels einer Farbe
beschreibbar sei. Dadurch werde sie sich dem Verbraucher einprägen und zu einer
Wiedererkennung führen. Der Umstand allein, dass die Bedeutung der Wortfolge
sich dem Verbraucher unmittelbar erschließe, sei für die Beurteilung ihrer
Unterscheidungskraft irrelevant. Denn auch die Bedeutung des Begriffs „Puma“ sei
dem Verkehr bekannt, gleichwohl sei er für Sportbekleidung unterscheidungskräftig.
Maßgeblich sei der Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, den
die Markenstelle aber nicht überzeugend dargelegt habe. Der Hinweis auf die
genossenschaftliche Produktion unter Nutzung erneuerbarer Energien erschließe
sich bei einem alkoholischen Getränk erst nach einer Vielzahl von
Gedankenschritten. Gleiches gelte für die in den Klassen 41 und 43 angemeldeten
Dienstleistungen. Die Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltung und Sport
stünden in keinerlei Zusammenhang zu den Themen Nachhaltigkeit oder Ökologie,
ebenso wenig die beanspruchten Beherbergungsdienstleistungen. Dies gelte auch
im Hinblick auf die Entscheidung des BGH „HOUSE OF BLUES“, wonach die
Verwendung der Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs als Markenzeichen keine
Bezeichnung der in einem solchen Geschäftsbetrieb hergestellten Waren darstelle.
Zudem existiere eine Reihe von ähnlich gebildeten Voreintragungen mit dem
Bestandteil „grün“, die ein Indiz für die Unterscheidungskraft der Wortfolge seien.
- 5 -
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 12. November 2019 aufzuheben.
In der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. März 2022 hat der
Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die
angemeldete Wortfolge für nicht schutzfähig erachtet. Die Anmelderin hat daraufhin
ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die angemeldete Wortfolge ist zu Recht zurückgewiesen worden, denn es mangelt
ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der notwendigen
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020,
411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
- 6 -
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH
a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143
Rn. 15 Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link
economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
- 7 -
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi- Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht
es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt die Bezeichnung „Die grüne Genossenschaft“ in Bezug auf die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht, denn sie wird von den
angesprochenen Verkehrskreisen insoweit nur als Sachaussage aufgefasst.
a) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die breiten,
allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher sowie die Fachkreise des
Getränkehandels und Betreiber von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie
von Hotellerie- und Gastronomiebetrieben angesprochen.
b) Die Wortfolge „Die grüne Genossenschaft“ setzt sich sprachüblich aus dem
Substantiv „Genossenschaft“ mit vorangestelltem, grammatikalisch korrektem
direktem Artikel „Die“ und dem Adjektiv „grüne“ zusammen. Der Verkehr versteht
unter einer Genossenschaft einen Zusammenschluss von Personen oder
Unternehmen mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder
deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen
- 8 -
Geschäftsbetriebes zu fördern (vgl. § 1 Abs. 1 GenG). Wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, steht das Adjektiv „grün“ nicht nur für eine Farbe, sondern
hat sich bereits im Anmeldezeitpunkt, dem 7. August 2019, und lange davor als
Kurzbegriff in der Bedeutung „dem Umweltschutz verpflichtet, ihn fördernd“ etabliert
(Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage Mannheim, Leipzig, Wien,
Zürich 2001). Im Bereich der Wirtschaft ist der Begriff als beschreibendes Adjektiv
in dieser Bedeutung weit verbreitet, so spricht man von „grünen Unternehmen“,
„grünen Start-ups“, „grünem Geld“, „grünen Dienstleistungen“ „grüner Zukunft“ etc.
(s. Anlagen zur Terminsladung).
c) Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge daher ohne
gedankliche Zwischenschritte unmittelbar als dahingehende sachliche Angabe
verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von einem
partnerschaftlichen Zusammenschluss von Personen und Unternehmen angeboten
werden, der sich nachhaltiges und umweltschonendes Wirtschaften für seine
Mitglieder zum Ziel gesetzt hat, bzw. dessen Mitglieder diese Ziele verfolgen.
d) Sämtliche Waren und Dienstleistungen können von einer Genossenschaft – sei
es für ihre Mitglieder wie die in den Klassen 41 und 43 genannten
Beratungsleistungen – sei es für Dritte als Vertriebspartner oder Vermittler der
Mitglieder oder Verbraucher angeboten werden. Genossenschaften dienen nicht
nur der gemeinsamen Produktion bzw. dem gemeinsamen Vertrieb, sondern bieten
regelmäßig auch Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen für ihre
Mitglieder an. Gerade Genossenschaften werben damit, nachhaltig zu wirtschaften,
wie sich aus den der Beschwerdeführerin übersandten Recherchebelegen des
Senats, auf die verwiesen wird, ergibt. So wird in der Presseerklärung des ICA zum
Internationalen Tag der Genossenschaften 2016 mit dem Slogan
„Genossenschaften: Die treibende Kraft für eine nachhaltige Zukunft!“ geworben
und Genossenschaften werden als nachhaltige Unternehmen bezeichnet
(www.zdk-hamburg.de/blog/2016/06/genossenschaften-sind-nachhaltige-
unternehmen, s. Anlagen zur Terminsladung)
- 9 -
aa) Hinsichtlich der in Klasse 33 beanspruchten alkoholischen Präparate und
Getränke sind die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt, dass diese nicht nur
von einzelnen Unternehmen, sondern auch von Unternehmensverbänden in der
Form von Genossenschaften hergestellt und angeboten werden. Gerade kleinere
Winzer, für deren geringe Produktionsmengen die individuelle Verarbeitung
unwirtschaftlich wäre, schließen sich seit vielen Jahrzehnten in
Winzergenossenschaften zusammen, um Herstellung und Vertrieb ihrer Weine zu
bündeln. Der Verbraucher, der die Wortfolge „Die grüne Genossenschaft“ auf den
Waren sieht, wird sie ohne gedankliche Zwischenschritte als werbende
Sachangabe dahingehend verstehen, dass die betreffenden Präparate und
Getränke durch eine Genossenschaft, die dem Umweltschutz verpflichtet ist, unter
Beachtung von Kriterien der Nachhaltigkeit hergestellt und vertrieben werden. Er
verbindet damit eine Sachaussage über die Qualität und die Herstellungskriterien
der mit ihr bezeichneten Waren und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem
einzelnen Unternehmen. Soweit die Beschwerdeführerin dies unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 988, 990 – HOUSE
OF BLUES) anzweifelt, verkennt sie den Unterschied im Bedeutungsgehalt der
Begriffe. Der Bundesgerichtshof hat in der betreffenden Entscheidung klargestellt,
dass ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die
Bezeichnung einer Herstellungs- und Vertriebsstätte sich nicht ohne weiteres auf
die Bezeichnung für die dort vertriebenen Waren erstreckt, sondern der
beschreibende Charakter einer Bezeichnung gesondert für jede einzelne Ware und
Dienstleistung festgestellt werden muss. Bei der angemeldeten Wortfolge handelt
es sich jedoch nicht um einen Hinweis auf eine Herstellungs- oder Vertriebsstätte,
also eine Räumlichkeit im weitesten Sinn, sondern auf Eigenschaften und
Handlungsgrundsätze des Herstellers, nämlich dessen genossenschaftliche
Struktur und seine Ausrichtung auf nachhaltiges Wirtschaften, die eine unmittelbare
und für den Verbraucher relevante Sachaussage über die hergestellten Waren
beinhalten.
- 10 -
bb) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 41 „Verlags- und
Berichtswesen“ kann der Begriff sowohl als Herkunftsangabe als auch als Angabe
zur inhaltlichen Ausrichtung der Verlagstitel im Sinn von Werken über eine
nachhaltig wirtschaftende Genossenschaft verstanden werden. Für die
Dienstleistungen „Erziehung, Unterhaltung und Sport“, sowie die damit in
Zusammenhang stehenden Vermietungs-, Verpachtungs-, Beratungs- und
Informationsdienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise die
Wortfolge ebenfalls nur als Hinweis darauf verstehen, dass die Dienstleistungen von
einer die Umwelt schützenden Genossenschaft bzw. von deren Mitgliedern oder für
deren Mitglieder und deshalb zu für ihre Mitglieder fairen Bedingungen erbracht
werden und im Einklang mit Anforderungen an den Umweltschutz stehen. Nicht nur
in der Wirtschaft, sondern auch im Freizeitbereich sind die Themen Umweltschutz
und Nachhaltigkeit, für die der Kurzbegriff „grün“ steht, seit Jahren im Bewusstsein
der Verbraucher präsent. So wurde bereits vor dem Anmeldezeitpunkt für „grün
feiern gehen“, „nachhaltige Events in München“, sowie die Organisation von „green
events“ geworben. Nachhaltige Sportgroßveranstaltungen waren bereits 2010
Thema des 18. Symposiums zur nachhaltigen Entwicklung des Sports des
Deutschen Olympischen Sportbunds (s. Anlagen zur Terminsladung).
cc) Nichts anderes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 43, die die Beherbergung
und Verpflegung von Gästen sowie Unterstützungs- sowie Beratungsleistungen im
Zusammenhang mit diesen Leistungen umfassen. Die angesprochenen
Verbraucher werden die Wortfolge nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter,
sondern als Sachaussage dahingehend verstehen, dass die Leistungen von einer
der Umwelt verpflichteten, diese bewahrenden Genossenschaft bzw. deren
Mitgliedern angeboten werden und damit im Einklang mit dem Umweltschutz
stehen. Denn grüner Tourismus ist schon seit Jahren ein wichtiges Thema in der
Tourismusbranche (https://www.lonelyplanet.de/magazin/planet-erde/gruener-
tourismus-urlaub-mit-gutem-gewissen.html, s. Anlagen zur Terminsladung).
- 11 -
e) Dass der Begriff keine eindeutige Vorstellung davon vermittelt, welche konkreten
Produktions– und Vertriebsmethoden zum Schutz der Umwelt ergriffen werden,
steht dem Verständnis als werbende Sachangabe nicht entgegen. Denn auch relativ
vage und allgemeine Informationen können als eine an die angesprochenen
Verkehrskreise gerichtete Sachinformationen zu bewerten sein. Eine gewisse
Allgemeinheit und Unschärfe ist bei, wie hier, eher „reklamehaften“ Informationen
sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst breiten Bereich waren- bzw.
dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH
GRUR 2008,900, Rn. 13 – SPA II; BGH GRUR 2009, 952, Rn. 17 – Willkommen im
Leben; BGH GRUR 2012, 276 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BPatG
24 W (pat) 532/14 – Futuring).
f) Die von der Beschwerdeführerin zitierten Voreintragungen sind nicht geeignet, die
Bewertung der mangelnden Eintragungsfähigkeit der Wortfolge zu ändern.
Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein
Schutzgewährungsanspruch herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung unterliegt (so z.B. EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 18 – Bild.t-online.de; BGH
GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
Aber auch eine abweichende Einordnung des Begriffs „grün“ lässt sich aus den
Eintragungen nicht ablesen. Die Eintragungen der Wortmarken „Grüne Chirurgie“
(301 49 938), „DER GRÜNE DIENST“ (303 10 787), „DER GRÜNE PROFI“ (303 28
968) sind in den Jahre 2001 bis 2004 erfolgt. Ihnen lag möglicherweise noch ein
anderes Verkehrsverständnis zugrunde als im Anmeldezeitpunkt. Die Wortfolge
„DAS GRÜNE MEDIENHAUS“ (30 2010 022 089, Eintragung 2010) betrifft
abweichende Dienstleistungen, ebenso die Wortkombinationen „GRÜNE
SMOOTHIES“ (30 2011 003 294, Eintragung 2011) und „GRÜNE WERKSTATT“
- 12 -
(30 2016 236 251, Eintragung 2017). Die Wortfolge „GRÜNE LIEBE“
(30 2019 215 794) ist wegen des nicht waren- oder dienstleistungsbeschreibenden
Begriffs „Liebe“ sprachlich abweichend gebildet und betrifft ebenfalls einen
abweichenden Warenkatalog.
Zudem kann es sich bei diesen Marken um rechtswidrig vorgenommene
Eintragungen oder um Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder
Rechtsprechungsänderung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische
Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 – Volks.Handy,
Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche
Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor,
das von jedermann eingeleitet werden kann (BPatG 26 W (pat) 67/13 – BWnet).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 13 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Schödel Uhlmann Berner
Li
Full & Egal Universal Law Academy