ECLI:DE:BPatG:2022:220222B28Wpat507.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 507/21
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 012 692.7
2hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel sowie der Richterinnen Berner und Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Das Zeichen
IBEP
ist am 27. Mai 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register neben Waren und Dienstleistungen der
Klassen 28 und 44 angemeldet worden für Dienstleistungen der
Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung,
Unterhaltung und Sport; Organisation und
Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und
Wettbewerben; Durchführen von Glücksspielen; Audio-,
Video- und Multimediaproduktionen sowie
Fotografieren; Dienstleistungen im Bereich Sport
und Fitness; Bildung, Erziehung und Unterricht;
Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und
Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und
Kultur; Vermietung von visuellen, audiovisuellen und
3fotografischen Geräten und Anlagen;
Bibliotheksdienstleistungen und Vermietung von Medien;
Vermietung von Sportgeräten und -einrichtungen;
Übersetzung und Dolmetschen; Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 012 692.7 geführt.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung hinsichtlich
der oben in Fettdruck wiedergegebenen Dienstleistungen wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen
stelle die gebräuchliche Abkürzung für „International Bowhunter Education
Program“, ein internationales Ausbildungsprogramm für Bogenjäger, dar. Die mit
den zurückgewiesenen Dienstleistungen befassten Verkehrskreise verstünden das
Anmeldezeichen ohne Weiteres in diesem Sinn. Es erschöpfe sich damit in einer
beschreibenden Angabe des thematischen Inhalts bzw. Gegenstands dieser
Dienstleistungen oder gebe deren Zielgruppe an. Dabei spiele es keine Rolle, ob
der Anmelder von der „National Bowhunter Education Formation“ (NBEF) allein
autorisiert sei, in Deutschland IBEP-Instruktoren-Zertifikate auszuhändigen.
Etwaige zugunsten eines Markenanmelders bestehende Ausschließlichkeitsrechte
hätten keinen Einfluss auf das Verkehrsverständnis. Der Anmelder könne sich
nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, das
Anmeldezeichen sage aus, die hierunter angebotenen Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Bogenjagd würden nach den Grundsätzen erbracht, die
vor 40 Jahren vom US-amerikanischen NBEF entwickelt worden seien und über
deren Einhaltung in Deutschland der Anmelder als „deutscher Ableger des NEBF“
wache. Der kleine, aber höchst fachkundige angesprochene Verkehrskreis der
4Bogenjagdsausbilder verbinde das Anmeldezeichen stets mit dem Anmelder, für
die allgemeinen Verkehrskreise erscheine das Zeichen als reines Phantasiewort.
Es könne daher nicht losgelöst von dem Anmelder bzw. dem NEBF gesehen
werden. Die von der Markenstelle bzw. dem Senat belegten Verwendungen der
angemeldeten Abkürzung könnten alle auf den Anmelder zurückgeführt werden.
Im Übrigen seien in der Vergangenheit zahllose Marken mit dem Begriff
„Programm“ oder „Methode“ für Dienstleistungen der Klasse 41 in das Register
eingetragen worden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom
30. Oktober 2020 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 22. März 2021 und 17. November 2021 ist der
Beschwerdeführer unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlage 1, Bl. 42 – 53
GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für
schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
hat aber keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „IBEP“ als Marke steht
bezüglich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 das
absolute Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
5MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu
Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem
Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet
werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000;
BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Für die Beurteilung der
Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf die Wahrnehmung der
angesprochenen Verkehrskreise zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt
abzustellen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht,
dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden
Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet
werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden
können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010,
534 – PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in
üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - ein oder
mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; BPatG 26 W (pat) 41/17 –
Sportsfreund).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen „IBEP“
im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
freihaltebedürftig.
6b) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 werden
die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher sowie die Fachkreise im
Bereich Unterricht und Ausbildung, also Betreiber von Ausbildungsstätten und
Ausbilder angesprochen.
c) Das Anmeldezeichen erschöpft sich in der Buchstabenfolge „IBEP“. Diese kann
für „International Bowhunter Education Program“ stehen, was sich mit
„Internationales Bogenjägerausbildungsprogramm“ ins Deutsche übersetzen lässt.
Hierbei handelt es sich um eine Festlegung von Ausbildungsstandards im Bereich
der Bogenjagd, die die US-amerikanische „National Bowhunter Education
Formation“ festgelegt hat. Die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der
Verbraucher kennen die Bedeutung der Abkürzung wohl nicht, da der anmeldende
Verein nach Angabe auf seiner Homepage (https://www.dbjv.org/verband/) nur ca.
500 Mitglieder hat und die Anzahl der Personen, die darüber hinaus Bogenjagd
betreiben oder hieran interessiert sind, nur unwesentlich höher liegen dürfte. Die
Bogenjagd ist auch nicht Gegenstand der Berichterstattung in Medien, die von
weiten Teilen der Bevölkerung wahrgenommen werden, sondern nur vereinzelt in
Jagdzeitschriften. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch das Verständnis
der angesprochenen Fachkreise allein und für sich genommen von
ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines
Schutzhindernisses sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; MarkenR 2013, 110, Rn. 71 – Restore; BPatG GRUR 2014, 79, 84
– Mark Twain; GRUR 2015, 493, 494 – Kennfäden in Glasfasergeweben; 25 W
(pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune; 26 W
(pat) 548/20 – Glowing Collection; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone). Im Einzelfall
können sogar nur wenige Fachleute maßgeblich sein (Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 592).
Die Recherche des Senats hat ergeben, dass inzwischen auch Jagdschulen die
Jagd mit Pfeil und Bogen mit in ihr Ausbildungsprogramm aufgenommen haben
7und in Jägerkreisen verbreitete Medien über diese Ausbildung berichten. So
werben die Jagdschule am Linslerhof, die JAGD-Schule.eu und die Deutsche
Bogenjagdschule (www.jagen-lernen.de, www.jagd-schule.eu und
www.falconrider.de) jeweils für ihren Bogenjäger-Lehrgang „nach (den Richtlinien
des) IBEP“. Allgemein über die Bogenjagd und die Ausbildung und Prüfung
„gemäß dem ‚international bowhunting education program‘ (IBEP)“ durch den
Anmelder berichtet die „JÄGER POST“ der Kreisjägervereinigung Böblingen e. V.
Ebenso informiert die Internetseite www.gruenes-abitur.de über dessen „IBEP
Zertifizierung“, die Internetseite www.natuerlich-jagd.de schreibt über dessen
Wochenendkurse, „die sich nach dem ‚International Bowhunter Education
Program‘ (IBEP) richten (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Daher ist
anzunehmen, dass die angesprochenen Fachkreise das Anmeldezeichen
unmittelbar in seinem Bedeutungsgehalt erfassen. Zwar konnte der Senat nicht
zweifelsfrei feststellen, welche Quellen auf den Anmelder zurückgehen. Sicher ist
jedoch, dass außer ihm Dritte eine entsprechende Ausbildung zur Bogenjagd nach
den Grundsätzen des IBEP anbieten. Insofern ist davon auszugehen, dass in
Zukunft Mitbewerber des Anmelders auf die freie Verwendbarkeit des Zeichens
„IBEP“ angewiesen sind, um auf ihre Ausbildungsstandards hinzuweisen.
d) Für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist das
Anmeldezeichen geeignet, auf deren Beschaffenheit oder wenigstens ein
sonstiges Merkmal hinzuweisen.
Die Dienstleistungen „Bildung; Organisation und Durchführung von Konferenzen,
Ausstellungen und Wettbewerben; Bildung und Unterricht; Ausbildung“ können
sich auf die Bogenjagd beziehen, so dass das Anmeldezeichen geeignet ist, deren
Beschaffenheit schlagwortartig anzugeben. Insoweit sagt es – wie der Anmelder in
seiner Beschwerdebegründung selbst vorträgt – lediglich aus, dass die unter
diesem Zeichen angebotenen Dienstleistungen die Bogenjagd nach den
Grundsätzen der US-amerikanischen NBEF vermitteln.
8Die Dienstleistungen „Verlags- und Berichtswesen; Audio-, Video- und
Multimediaproduktionen sowie Fotografieren“ können die Bogenjagdausbildung
nach den Grundsätzen des IBEP zum Gegenstand haben und der Herstellung
entsprechender Unterrichtsmaterialien dienen, so dass das Anmeldezeichen im
Interesse der Mitbewerber freihaltebedürftig ist. Die weiteren Dienstleistungen
„Unterhaltung und Sport; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; sportliche
und kulturelle Aktivitäten“ können sich als weite Oberbegriffe mit den Bildungs-
und Ausbildungsdienstleitungen überschneiden, so dass das Schutzhindernis
auch insoweit gilt.
e) Dass entsprechende Ausbildungen angeblich von dem Anmelder erbracht bzw.
„überwacht“ werden, hat als außerhalb des Registers liegender Umstand außer
Betracht zu bleiben. Auf die Person des Anmelders und seine angebliche Kontrolle
über die Verwendung des Anmeldezeichens kommt es nicht an. Eine solche
aktuelle Monopolstellung ist nicht zu berücksichtigen, da im Hinblick auf die freie
Übertragbarkeit von Marken sich die Sach- und Rechtslage jederzeit ändern kann.
Außerdem darf nicht übersehen werden, dass das beliebig oft verlängerbare
Markenrecht zeitlich unbegrenzt ist, während Monopolstellungen in der Regel
keinen dauernden Bestand haben. Ein Markenschutz kommt nur in bestimmten
Ausnahmefällen in Betracht, in denen eine Änderung der Monopollage
vernünftigerweise auszuschließen ist (BGH GRUR 1993, 43, 45 – Römigberg;
GRUR 2008, 900 Rn. 24 – SPA II; BPatG GRUR 209, 1175, 1178 – Burg
Lissingen; 26 W (pat) 507/13 – Weingut Burg Ravensburg; Ströbele, a. a. O., § 8
Rn. 531). Dies ist hier nicht der Fall, da bereits einzelne Jagdschulen eine
entsprechende Ausbildung anbieten und in keiner Weise ausschließbar ist, dass
dies in Zukunft durch weitere Dritte geschieht.
f) Der Anmelder kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Die
Marke „TTP Train-the-Trainer-Programm“ (30 2011 006 899) ist gelöscht. Aus
gelöschten Marken können aber keine Rechte hergeleitet werden. Bei den in der
Beschwerdebegründung weiter angeführten Marken ergibt sich nicht ohne
9Weiteres, welchen beschreibenden Sinngehalt Markenbestandteile wie „Prime-
Effekt“ oder „Onko Mind“ in den Marken „Prime-Effekt Programm PEP“ (30 2013
017 504) und „Onko Mind Programm“ (UM 018 046 633) haben sollen. Im Übrigen
kann es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder um Eintragungen
vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln. Niemand
kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen
berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667,
668 Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und
SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht
das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden
kann (BPatG 26 W (pat) 67/13 – BWnet).
2. Da das angemeldete Wortzeichen im Interesse der Mitbewerber
freihaltebedürftig ist, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
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2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Uhlmann Berner
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