ECLI:DE:BPatG:2022:010922B28Wpat508.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 508/22
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 108 908.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. September 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen
Berner und Kriener
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
Faire KiTa
ist am 19. Mai 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register angemeldet worden für die Dienstleistungen der
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Video-Blogs, insbesondere
auf Video-Blogs zu den Themen Glaube, Nachhaltigkeit,
Umwelt, Ressourcen, Gerechtigkeit, Schöpfung;
Klasse 41: Bildung, Erziehung und Unterricht; Durchführung von
Ausstellungen für Bildungszwecke; Erziehungs-
dienstleistungen für Kinder durch Spielgruppen;
Organisation von Bildungsseminaren; Organisation von
Bildungsveranstaltungen; Organisation von Seminaren in
Bezug auf Bildung; Organisation von Tagungen zu
Bildungszwecken; Organisation von Vorträgen für
Bildungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen, die
Bildungszwecken dienen; Veröffentlichung von
gedrucktem Erziehungs- und Bildungsmaterial;
Videobearbeitung; Betrieb von Bildungseinrichtungen,
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insbesondere Betrieb von Kindergärten und/oder
Kindertageseinrichtungen; Betrieb von Bildungsstätten,
insbesondere Betrieb von Kindergärten und/oder
Kindertageseinrichtungen; Veröffentlichung von
Druckererzeugnissen zum Thema Bildung; Dienst-
leistungen von Kindergärten und/oder Kindertages-
einrichtungen [Erziehung]; Betrieb eines Kindergartens
und/oder einer Kindertageseinrichtung [Erziehung oder
Unterhaltung]; Zur Verfügung stellen von Bildungs- und
Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in
außerschulischen Betreuungseinrichtungen,
insbesondere in Kindergärten und
Kindertageseinrichtungen; Erziehung und Unterricht für
Kinder, insbesondere in Kindergärten und
Kindertageseinrichtungen; Video- und
Multimediaproduktion; Unterhaltung in Form von Filmen,
Video-Clips, Blogs und Video-Blogs; Verfassen von
Beiträgen für Video-Blogs, insbesondere für Video-Blogs
zu den Themen Glaube, Nachhaltigkeit, Umwelt,
Ressourcen, Gerechtigkeit, Schöpfung.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2021 108 908.1 geführt.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durch eine Beamtin des gehobenen
Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der
erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Zur
Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass sich die angemeldete
Bezeichnung sprachüblich aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen bzw.
englischen Sprache zusammensetze und „faire Kindertagesstätte“ bedeute. Der
Begriff „fair“ sei im Sinn von „Regeln des Zusammenlebens entsprechend,
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anständig, gerecht im Verhalten gegenüber anderen“ zu verstehen. Das Wort
„Kindertagesstätte“ bezeichne eine Einrichtung, in der Kinder ganztägig betreut
würden. Im Alltag von Kindertagesstätten spielten ein faires Miteinander, aber auch
ein fairer Umgang mit der Umwelt eine große Rolle. Die angesprochenen
allgemeinen Verkehrskreise verstünden das Anmeldezeichen daher als bloßen
Sachhinweis, dass die so gekennzeichneten Bildungs- und
Erziehungsdienstleistungen von irgendeiner Kindertagesstätte erbracht würden, die
besonderen Wert auf Fairness lege. Die medienbezogenen Dienstleistungen
könnten sich thematisch mit fairen Kindertagesstätten befassen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht,
das Anmeldezeichen nehme nicht die beanspruchten Dienstleistungen, sondern
deren Anbieter in Bezug. Dienstleistungen wie „Veröffentlichung von
Druckererzeugnissen; Video- und Multimediaproduktion; Videobearbeitung;
Unterhaltung in Form von Filmen, Video-Clips, Blogs und Video-Blogs“ werde in
aller Regel nicht von Kindertagesstätten selbst erbracht. Zudem sei es unzulässig,
ein Schutzhindernis anzunehmen, nur weil eine Bezeichnung theoretisch als
Angabe eines Themenbereichs in Betracht komme. Das Wort „fair“ sei begrifflich
unbestimmt und lasse mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zu, so dass das
Anmeldezeichen insgesamt zum Nachdenken anrege. Es bedürfe mehrerer
Gedankenschritte, um hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen zu einem
beschreibenden Aussagegehalt des Anmeldezeichens zu gelangen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom
12. Oktober 2021 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. August 2022 ist die Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlage 1, Bl. 17 – 26 GA) darauf hingewiesen
worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist
zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Faire KiTa“ als Marke steht
das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH,
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
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Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;
BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr.
86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
– stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es
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schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 19. Mai 2021, nur als Sachangabe, nicht aber
als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.
b) Von den fraglichen Dienstleistungen werden in erster Linie die breiten,
allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher angesprochen.
c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Wort „Faire“ und der Abkürzung „KiTa“
zusammen. Das aus dem Englischen stammende Adjektiv „fair“ bedeutet „den
Regeln des Zusammenlebens entsprechend; anständig, gerecht im Verhalten
gegenüber anderen“ oder „den [Spiel]regeln entsprechend und kameradschaftlich“.
Synonyme hierzu sind „anständig, ehrenhaft, ehrlich, einwandfrei“. Das Akronym
„KiTa“, auch als „Kita“ geschrieben bezeichnet eine „Kindertagesstätte“, also einen
„Hort, Kindergarten, Krippe“ (www.duden.de). In seiner Gesamtheit kommt dem
Anmeldezeichen die Bedeutung „kameradschaftlicher Kindergarten“ oder „im
Verhalten gegenüber anderen gerechter Hort“ zu. Daneben kann das Zeichen auch
Umstände des Betriebs einer Kindertagesstätte beschreiben, z. B. faire Kosten oder
eine faire Platzvergabe.
d) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt,
dem 19. Mai 2021, die Wortkombination „faire KiTa“ für Kindertagesstätten
verwendet worden ist. So bezeichnen sich vor allem Einrichtungen, in denen Kinder
schon im Vorschulalter an die Grundsätze des fairen Handels (Fairtrade),
nachhaltiger Entwicklung sowie globalen Lernens herangeführt werden. Ebenso
finden sich Hinweise, dass es bereits entsprechende Zertifizierungen für
Kindertagesstätten gibt. So informiert z. B. die Stadt L… auf ihrer Homepage über
ihre KiTa …straße, die bereits 2013 als „faire KiTa“ zertifiziert worden
ist. Ein Bericht des Lokalanzeigers E… vom 29. August 2019 berichtet über die
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Städtische KiTa H…, die „faire KiTa“ werden soll. Im Jahr 2020 erschien
im Herder-Verlag das Buch „Die faire Kita“, in dem Wege und Projekte für
Kindertagesstätten aufgezeigt werden, die „fair“ werden möchten (s. Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis). Damit handelt es sich vorliegend um eine ganz gängige
Bezeichnung des Erbringers der Dienstleistungen einer Einrichtung zur
Kinderbetreuung, die gleichzeitig schlagwortartig deren spezielle Ausrichtung
angibt.
e) In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weist das
Anmeldezeichen daher einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt auf oder es stellt zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu
ihnen her.
aa) Ob mit dem Anmeldezeichen die Anmelderin in Bezug genommen werden soll,
ist ohne Belang, denn für seine Schutzfähigkeit ist alleine maßgeblich, ob ihm die
angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten
Dienstleistungen einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Betrieb
entnehmen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8
Rdnr. 120). Es verhilft dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, wenn es zwar nicht
die Dienstleistungen selbst, wohl aber deren Erbringer benennt.
bb) In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung,
Erziehung und Unterricht; Erziehungsdienstleistungen für Kinder durch
Spielgruppen; Betrieb von Bildungseinrichtungen, insbesondere Betrieb von
Kindergärten und/oder Kindertageseinrichtungen; Betrieb von Bildungsstätten,
insbesondere Betrieb von Kindergärten und/oder Kindertageseinrichtungen;
Dienstleistungen von Kindergärten und/oder Kindertageseinrichtungen [Erziehung];
Betrieb eines Kindergartens und/oder einer Kindertageseinrichtung [Erziehung oder
Unterhaltung]; Zurverfügungstellen von Bildungs- und
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Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in außerschulischen
Betreuungseinrichtungen, insbesondere in Kindergärten und
Kindertageseinrichtungen; Erziehung und Unterricht für Kinder, insbesondere in
Kindergärten und Kindertageseinrichtungen“ wird der angesprochene Verkehr dem
Zeichen die reine Sachangabe entnehmen, dass die so gekennzeichneten
Bildungseinrichtungen besonderen Wert auf ein faires Miteinander legen und ihre
Erziehungsziele auch im Bereich nachhaltige Entwicklung und globales Lernen
setzen.
Bezüglich der Veranstaltungsdienstleistungen „Ausstellungen für Bildungszwecke;
Organisation von Bildungsseminaren; Organisation von Bildungsveranstaltungen;
Organisation von Seminaren in Bezug auf Bildung; Organisation von Tagungen zu
Bildungszwecken; Organisation von Vorträgen für Bildungszwecke; Veranstaltung
von Ausstellungen, die Bildungszwecken dienen“ gibt das Anmeldezeichen nur
Thema und Gegenstand einer Veranstaltung an, denn diese können alle über faire
KiTas informieren. Insoweit entnimmt der Verkehr dem Zeichen auch nur eine
schlagwortartige Sachangabe, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl.
BPatG 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker).
Zudem können diese Dienstleistungen alle von einer Kindestagesstätte im Rahmen
ihres normalen Betriebs angeboten werden.
Bei den Dienstleistungen „Veröffentlichung von gedrucktem Erziehungs- und
Bildungsmaterial; Veröffentlichung von Druckererzeugnissen zum Thema Bildung;
Video- und Multimediaproduktion; Unterhaltung in Form von Filmen, Video-Clips,
Blogs und Video-Blogs; Verfassen von Beiträgen für Video-Blogs, insbesondere für
Video-Blogs zu den Themen Glaube, Nachhaltigkeit, Umwelt, Ressourcen,
Gerechtigkeit, Schöpfung“ handelt es sich durchweg um solche, die neben ihrem
Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen
Inhalt aufweisen oder aufweisen können bzw. in einem engen Sachzusammenhang
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zu solchen gedanklichen Inhalten stehen können. Insoweit ist – unbeschadet eines
etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere
Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu
verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels bzw. einer
Inhaltsangabe geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine
bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten
Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342
– Winnetou; BPatG 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). Soweit bei Waren oder
Dienstleistungen, die einen gedanklichen Inhalt aufweisen können, eine dafür
angemeldete Marke in erster Linie als entsprechende Inhaltsangabe zu verstehen
ist, fehlt ihr die markenrechtliche Unterscheidungskraft, weil jedenfalls ein enger
beschreibender Bezug zwischen der jeweiligen Angabe und den beanspruchten
Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob der Werkinhalt durch die fragliche Bezeichnung thematisch genau definiert
wird, zumal auch Werktitel häufig unbestimmt und vage gehalten sind. Wird eine
Bezeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten – Inhalt der Waren
und/oder Dienstleistungen aufgefasst und erlangt sie damit eine werktitelähnliche
Funktion, dient sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als
Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft dieser Waren bzw.
Dienstleistungen (vgl. BPatG 29 W (pat) 208/10 – Querdenker; 29 W (pat) 535/15
– Safe@Work; 30 W (pat) 532/14 – Kokser; 30 W (pat) 545/17 – Die
Wunderknaben). Auch diese Dienstleistungen werden typischerweise von
Kindertagesstätten erbracht, um die Eltern der betreuten Kinder bzw. potentielle
Kunden z. B. in Form von Monatszeitungen, Videos oder Blogs über den
Tagesablauf dort zu informieren.
Das Schutzhindernis besteht auch bezüglich der Dienstleistung „Videobearbeitung“,
die ein Teilbereich der Dienstleistung „Video- und Multimediaproduktion“ ist und von
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Kindertagesstätten erbracht werden kann.
cc) Zu den in Klasse 38 beanspruchten Dienstleitungen „Bereitstellung des Zugriffs
auf Video-Blogs, insbesondere auf Video-Blogs zu den Themen Glaube,
Nachhaltigkeit, Umwelt, Ressourcen, Gerechtigkeit, Schöpfung“ stellt das
Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug her. Denn zu diesen
Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen
Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von
Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der
Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende
Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG
29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14
– Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 26 W (pat) 72/14 – Shopping
Compass; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 28 W (pat) 49/21 – Businesstracker; vgl. auch
BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!).
2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft
mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges
Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Berner Kriener
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