BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 51/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die angegriffene Marke 300 14 648 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel so-wie die Richterin Schwarz-Angele und der Richter Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. Dezember 2002 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 398 64 619.8/12 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 14 648 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 64 619.8/12 angeordnet. Hiergegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist ebenfalls ge-genstandslos. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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