1ECLI:DE:BPatG:2022:240122B28Wpat518.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 518/21
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 171.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der
Richterin kraft Auftrags Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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GRÜNDE
I.
Das Zeichen
MAISON
ist am 7. Juli 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstlei-
stungen angemeldet worden:
Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Betten; Lattenroste für
Betten; Matratzen;
Klasse 24: Webstoffe; Textilwaren, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Groß-, Einzelhandels- und Versandhandels-
dienstleistungen im Bereich der Möbel, Spiegel, Bilder-
rahmen und Einrichtungsgegenstände sowie im Bereich
der Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischwäsche
sowie Matratzen und Lattenroste; Präsentation von Waren
in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2020 109 171.7 geführt.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise
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für die oben in Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen zurückge-
wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe
lediglich aus dem zum französischen Grundwortschatz gehörenden Wort für „Haus,
Heim, Zuhause“, das in Wortverbindungen wie „a la maison“ auch in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen sei. Ein erheblicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise, Verbraucher sowie der Fachhandel für Möbel, Einrichtungsgegen-
stände und Textilien, verstünden das Wort ohne Weiteres in seinem Bedeutungs-
gehalt. Diese fassten es zwanglos als Hinweis auf die Art, die Bestimmung bzw.
Verwendungszweck oder den Gegenstand der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen auf. Die Waren der Klassen 20 und 24 könnten als Möbel,
Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires für das Haus, Heim oder Zuhause
bestimmt und geeignet sein. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 35
könnten sich schwerpunktmäßig auf ein Angebot an produktbezogenen Dienstlei-
stungen beziehen, die für das Zuhause konzipiert seien. Die angesprochenen
Verkehrskreise seien im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen an Sachbezeichnungen wie „Heimtextilien“ oder Waren- und
Dienstleistungsangebote für das Haus oder Heim gewöhnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Ansicht, das
Anmeldezeichen beschreibe keine der beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen und enthalte auch keine Bestimmungsangabe. Möbel und Einrich-
tungsgegenstände ließen sich auch in einer Garage, einem Büro, einem Hotel oder
im Garten unterbringen. Handelsdienstleistungen würden in der Regel nicht in
einem Haus angeboten. Auch seien vergleichbare Marken in der Vergangenheit in
das Register eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
24. Februar 2021 aufzuheben.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2021 ist die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen hinsichtlich der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig
erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist
zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „MAISON“ als Marke steht
bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das
absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit
zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932,
Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
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jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzü-
giger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-
Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie
es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter-
ziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstlei-
stungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
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gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhn-
liche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204, Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204, Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen „MAISON“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise
haben es in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 7. Juli 2020, ausschließlich als
Sachangabe verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen eignet.
b) Von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden in
erster Linie die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher angesprochen,
aber auch der Fachhandel für Möbel und Heimtextilien sowie hinsichtlich der Dienst-
leistungen der Klasse 35 auch Unternehmer und Angehörige der unternehmeri-
schen Führungsebene von Unternehmen.
c) Das Anmeldezeichen erschöpft sich in dem französischen Substantiv „maison“,
das mit „Haus, Heim, Zuhause“ ins Deutsche übersetzt wird. Es gehört zum
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französischen Grundwortschatz, so dass davon ausgegangen werden kann, dass
es weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise in seinem Bedeutungsgehalt
erfassen. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fach-
kreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein
kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004,
682 Rdnr. 26 – Bostongurka), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der
Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu
erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda;
26 W (pat) 536/18 – slumberzone). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern
auszugehen, die einer Welthandelssprache wie Französisch angehören.
d) Im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder es stellt einen
engen beschreibenden Bezug zu diesen her.
Hinsichtlich der Waren der Klasse 20 fasst der Verkehr das Zeichen als reine dahin-
gehende Sachangabe auf, dass die so gekennzeichneten Möbel, Einrichtungsge-
genstände und Matratzen für das Heim oder Zuhause bestimmt sind und dadurch
von entsprechenden Waren für die gewerbliche Nutzung wie in Hotels oder Büros
oder von Möbeln für den Außenbereich abgegrenzt werden sollen. Diese müssen
ganz andere Ansprüche an Strapazierfähigkeit oder leichte Reinigungsmöglich-
keiten erfüllen bzw. wetterfest und auf eine hohe UV-Strahlung durch Sonnenlicht
ausgelegt sein (vgl. BPatG 32 W (pat) 61/00 – Chalet; 32 W (pat) 71/00 – CASA;
26 W (pat) 47/11 – NatureHome).
Das Gleiche gilt hinsichtlich der in Klasse 24 beanspruchten Heimtextilien. Auch
diese müssen, sofern sie für eine gewerbliche Nutzung ausgelegt sind, wegen der
hohen Beanspruchung unempfindlicher gegen Schmutz sein und sich einfacher und
öfter waschen lassen als Textilien für den Privathaushalt. Insofern entnimmt der
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Verkehr dem Anmeldezeichen nur die Sachangabe, dass die so gekennzeichneten
Heimtextilien für das eigene Zuhause bestimmt und geeignet sind.
Wegen der funktionalen Nähe zwischen diesen Waren und den hierauf bezogenen
„Groß-, Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen“, die in Klasse 35
beansprucht werden, stellt das Zeichen zu diesen Dienstleistungen nur einen engen
beschreibenden Bezug her, denn der angesprochene Verkehr versteht dieses nur
als Sachhinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Handels (vgl. BPatG 29 W (pat)
505/10 – klebewelten.de; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 29 W (pat) 41/12
– CAMOMILLA; 26 W (pat) 501/16 – S&P Salt&Pepper). Dies gilt auch für die
Dienstleistung „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den
Einzelhandel“. Sie dient der Anbahnung von Geschäften im Einzelhandel und steht
daher mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang.
Auch bezüglich der Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 enthält das Zeichen
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Der markenrecht-
liche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-,
Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunter-
nehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für
Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (BPatG – 33 W (pat) 45/98
– INDIGO IMAGES, juris-Tz. 30; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280,
juris-Tz. 52; vgl. auch Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 der MarkenV, Erläuternde Anmerkung
zur Klasse 35). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstlei-
stungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Fest-
legung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, hat
eine Bezeichnung beschreibenden Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder
die Branche angibt, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind. (BGH GRUR
2009, 949 Rdnr. 24 – My World; BPatG 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische
voraus; BPatG 26 W (pat) 527/18 – BITBUSINESS; 26 W (pat) 549/18
– INTERMATE). Nicht wenige Werbeagenturen haben sich auf die Immobilien-
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branche spezialisiert, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmelde-
zeichen nur den sachlichen Hinweis entnehmen, dass die darunter angebotene
Werbung sich auf Häuser bezieht.
e) Die Anmelderin kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführun-
gen im gerichtlichen Hinweis vom 26. November 2021 Bezug genommen.
2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft
mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges
Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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ECLI:DE:BPatG:2022:240122B28Wpat518.21.0
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Hermann Berner
ob
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