ECLI:DE:BPatG:2022:210622B28Wpat521.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 521/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 228 640.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen
Uhlmann und Berner beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.
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GRÜNDE
I.
Das Zeichen
Blocktrainer
ist am 21. Juli 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register unter anderem für nachfolgende
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 38: Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im
Internet und anderen Kommunikationsnetzen;
Klasse 41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Bildung,
Erziehung und sportliche Aktivitäten; Bereitstellung von Online-
Publikationen [nicht herunterladbar]; Online-Bereitstellung von
nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen;
Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar;
Produktion von Filmen für Unterrichtszwecke; Produktion von
Filmen zu Unterhaltungszwecken; Produktion von Ton- und
Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von
Trickfilmen; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften;
Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von
Druckerzeugnissen; Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2020 228 640.6 geführt.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA
durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder
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Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise,
nämlich für die oben genannten Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen enthalte für die versagten Dienstleistungen
lediglich eine Sachinformation über deren Anbieter und deren thematischen
Gegenstand. Das Anmeldezeichen weise lediglich auf irgendeine Person hin, die
die Technik des „Blocktrainings“ beherrsche und vermittle. Darunter sei eine
spezielle Trainingsform zu verstehen, die insbesondere im Leistungssport
verwendet werde. Auch im Bereich Persönlichkeitsentwicklung sowie im Rahmen
wirtschaftlicher Weiterbildungen werde Blocktraining als eine Art Kompetenztraining
angewendet. Die versagten Dienstleistungen könnten von einem solchen Trainer
durchgeführt bzw. erbracht werden. Ebenso könnten sie sich inhaltlich auf ein
Blocktraining beziehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das
Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom
16. Februar 2022 in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
wie folgt beschränkt, nachdem der Senat mit Schreiben vom 13. Dezember 2021
unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 2; Bl. 16 – 29 GA) darauf
hingewiesen hat, dass er das Anmeldezeichen für nicht schutzfähig erachte:
Klasse 38: Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-
Inhalten im Internet und anderen
Kommunikationsnetzen zu den Themen Bitcoin,
Kryptowährungen und Blockchain;
Klasse 41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen zu den
Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain;
Bildung, Erziehung zu den Themen Bitcoin,
Kryptowährungen und Blockchain; Bereitstellung von
Online-Publikationen [nicht herunterladbar] zu den
Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain;
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Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren
elektronischen Publikationen zu den Themen Bitcoin,
Kryptowährungen und Blockchain; Bereitstellung von
Online-Videos, nicht herunterladbar zu den Themen
Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain; Produktion
von Filmen für Unterrichtszwecke zu den Themen
Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain; Produktion
von Filmen zu Unterhaltungszwecken zu den Themen
Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain; Produktion
von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke
zu den Themen Bitcoin, Kryptowährungen und
Blockchain; Produktion von Trickfilmen zu den Themen
Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain; Online
Publikation von Büchern und Zeitschriften zu den
Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain;
Publikation von Büchern und Zeitschriften zu den
Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain;
Publikation von Druckerzeugnissen zu den Themen
Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain; Ausbildungs-
und Bildungsdienstleistungen zu den Themen Bitcoin,
Kryptowährungen und Blockchain.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 24. Februar 2021
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft
und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie nach der seitens der
Beschwerdeführerin vorgenommenen zulässigen Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die nunmehr
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen begründet, da insoweit
Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt
werden können.
1. Das Anmeldezeichen verfügt insbesondere über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH,
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;
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BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH
GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen
ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR
2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr.
86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270, Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH,
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872, Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146, Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 – HOT).
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b) Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „Blocktrainer“ auf der
Grundlage der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022
erfolgten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen die notwendige
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen
werden.
aa) Wie bereits die Markenstelle und der Senat in seinem Hinweis vom
13. Dezember 2021 ausgeführt haben, werden zumindest große Teile der
angesprochenen breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher das
angemeldete Zeichen „Blocktrainer“ als eine von dem Betriff „Blocktraining“
abgeleiteten Begriff auffassen. Das Blocktraining zielt darauf ab, einen
Trainingsprozess in Zyklen und Perioden aufzuteilen und ist eine spezielle,
insbesondere im Leistungssport genutzte Trainingsform. Sie werden daher das
Anmeldezeichen als Bezeichnung für eine Person auffassen, die Blocktraining als
Trainer anwendet oder anbietet.
bb) Die Beschwerdeführerin hat die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
durch Schriftsatz vom 16. Februar 2022 gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam
eingeschränkt, so dass dem Anmeldezeichen im Hinblick auf diese kein
beschreibender Aussagegehalt mehr zukommt.
aaa) Die neue Fassung des Verzeichnisses der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen stellt sich zunächst weder als Aufnahme neuer Dienstleistungen,
noch als Austausch von Dienstleistungen oder als Wegfall einschränkender Zusätze
dar, so dass keine unzulässige Erweiterung mit der Folge einer Erweiterung des
Schutzbereichs vorliegt (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
13. Auflage, § 39 Rdnr. 3).
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bbb) Die genannte Einschränkung der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. EuGH GRUR
2004, 674 Rdnr. 114ff. – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 – Willkommen
im Leben). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und
insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar
und eindeutig hervorgehen muss (EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff. – IP
Translator). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven
Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer
wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen,
wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (BGH GRUR 2002,
340 Rdnr. 29 – Fabergé; GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer). Nicht zulässig ist
es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (BPatG 26 W (pat)
513/18 – Popcorn).
ccc) Die vorgenommenen Änderungen der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen im Bereich der Produktion und Verbreitung von (elektronischen)
Medien dienen durchweg deren positiver thematischen Bestimmung. Der jeweilige
Zusatz „zu den Themen Bitcoin, Kryptowährungen und Blockchain“ ist mit seiner
Thematik Kryptowährungen und deren technischer Basis geeignet, eine objektive
Eigenschaft der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen zu beschreiben
und von solchen Dienstleistungen mit einer sportlichen Thematik, für die der
Bezeichnung „Blocktrainer“ eine Sachangabe entnommen werden kann, rechtlich
abzugrenzen. Sie wurden zudem in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise von der
Beschwerdeführerin definiert (vgl. BGH GRUR 2015, 587 Rdnr. 21 - PINAR; BPatG
30 W (pat) 515/10 – nanoLine). Gegen eine derartige Beschränkung von medialen
Dienstleistungsbegriffen auf bestimmte Themen und Inhalte bestehen keine
Bedenken (vgl. EuGH a. a. O., - Postkantoor; BGH a. a. O. - Willkommen im Leben).
Der Senat konnte nicht feststellen, dass die noch verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen von einem Blocktrainer oder mittels eines Blocktrainings erbracht
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werden. Das Anmeldezeichen wurde zwar vor dem Anmeldetag bereits umfangreich
für eine Person, die Blocktraining als Trainer anwendet oder anbietet, verwendet.
Allerdings lässt sich nur eine Verwendung im – nicht digitalen - Sportbereich in Form
einer Trainerbezeichnung ermitteln. Daneben lässt sie sich vor dem Anmeldetag
nur im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung nachweisen. Vor diesem Hintergrund
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach sich das Anmeldezeichen als
Benennung des Erbringers der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen
oder der Art und Weise ihrer Erbringung eignen könnte.
ddd) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch das in Frage stehende Zeichen ein
enger beschreibender Bezug zu den noch verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen hergestellt wird.
2. Aus den vorgenannten Gründen besteht das Anmeldezeichen auch nicht
ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der noch verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen dienen können. Damit unterliegt die angemeldete Marke auch
keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Schödel Uhlmann Berner
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