ECLI:DE:BPatG:2022:121222B28Wpat525.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 525/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 225 520.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Dezember 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richterin Berner und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen (blau)
ist am 6. August 2019 unter der Nummer 30 2019 225 520.1 zur Eintragung als
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren der
Klasse 10: Orthopädische Schuhe; Orthopädische Einlagen für
Schuhe; Schuheinlagen für orthopädische Zwecke; Ortho-
pädische Schuhwaren; Orthopädische Einlegesohlen; Or-
thopädische Sohlen; Schuheinlagen gegen Senkfüße; Or-
thopädische Schuheinlagen; Orthopädische Einlegesoh-
len mit Fußgewölbestützen;
Klasse 25: Schuhwaren; Schuhwaren für Kinder; Schuhwaren für Da-
men und Herren; Schuhwaren für den Freizeitbereich.
Mit Beschluss vom 11. November 2019 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 10 des DPMA die Anmeldung wegen feh-
lender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück-
gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff „Walker“ sei im Engli-
schen die Bezeichnung für einen Spaziergänger, Fußgänger, Wanderer oder Geher
und werde im inländischen Geschäftsverkehr des hier relevanten Warensektors zur
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Bezeichnung von Schuhen zum Gehen oder Laufen verwendet. Da es auf die Ver-
bindung mit den beanspruchten Waren ankomme, werde der Verkehr bei „walker“
nicht an den Whiskey „Johnny Walker“ denken. Auch die englischen, sprachüblich
zusammengesetzten Wortbestandteile SUMMER, TIMELESS und CONVENIENT
würden von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen verstanden, so
dass von einem Verständnis im Sinne von „Sommerschuh zum Gehen oder Laufen
zeitlos und bequem“ auszugehen sei. Mit diesem Bedeutungsgehalt liege eine un-
mittelbar beschreibende Angabe der Art und Bestimmung der verfahrensgegen-
ständlichen Waren, aber kein betriebsindividualisierender Herkunftshinweis vor.
Denn bei den beanspruchten Schuhwaren der Klasse 25 und den angemeldeten
orthopädischen Schuhen der Klasse 10 weise das Anmeldezeichen darauf hin, dass
es sich um zeitlose und bequeme Schuhe zum Gehen oder Laufen für den Sommer
handele, während es bei den orthopädischen Schuheinlagen der Klasse 10 angebe,
dass diese für zeitlose und bequeme Schuhe zum Gehen oder Laufen im Sommer
bestimmt seien. Die grafische Ausgestaltung der Wortelemente in Groß- und Klein-
schreibung, in zwei unterschiedlichen Blautönen und Schriftarten sowie in einer
dreizeiligen Anordnung sei nicht geeignet, Unterscheidungskraft zu begründen, weil
es sich um gängige grafische Hervorhebungsmittel handele, die insgesamt nicht
komplex genug seien. Es entstehe kein über den Sinngehalt der Wortbestandteile
hinausgehender bildlicher Gesamteindruck.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Be-
griff „walker“ sei keine allgemein gängige oder branchenübliche Bezeichnung für
Schuhe oder orthopädische Einlegesohlen. Laut Duden sei das Substantiv „Walker“
eine Berufsbezeichnung für jemanden, der die Arbeit des „Walkens“ ausführe, die
Kurzform für „Nudelwalker“, ein bestimmter Käfer, der dem Maikäfer ähnele oder
die Bezeichnung für jemanden, der die Sportart „Walking“ betreibe. In englischer
Aussprache werde dieses Wort allenfalls mit dem Whisky „Johnny Walker“ in Ver-
bindung gebracht. Es sei zudem fernliegend, den Begriff Schuhe im Deutschen
durch einen englischen Ausdruck zu ersetzen. Auch die englischen Wortbestand-
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teile SUMMER, TIMELESS und CONVENIENT seien in Bezug auf die beanspruch-
ten Waren weder unmittelbar beschreibend noch ohne weiteres verständlich.
„SUMMER“ bezeichne eine Jahreszeit, die keine beschreibende Aussage über
Schuhe oder orthopädische Einlagen treffe, weil diese Waren nicht nur im Sommer
verwendet würden. Eine solche Einschränkung gebe es aus technischen Gründen
nicht. Trotz positiver Entwicklung der Fremdsprachenkenntnisse gehe es zu weit
anzunehmen, dass die Wortelemente „walker“, „timeless“ oder „convenient“ in den
von der Markenstelle behaupteten Bedeutungen von einer Mehrheit der Verkehrs-
kreise ohne Weiteres und ohne Unklarheit verstanden würden. Hinzu komme, dass
„convenient“ auch mit „willkommen/zweckmäßig/handlich/praktisch“ und „timeless“
mit „ohne Zeit/immerwährend/überzeitlich“ übersetzt werden könnten. Um zu einem
beschreibenden Aussagegehalt zu gelangen, seien drei gedankliche Schritte not-
wendig: Erstens müsse eine fehlerfreie Übersetzung vorgenommen werden. Zwei-
tens müsse erkannt werden, dass „walker“ kein deutscher Nachname, sondern ein
englischer Begriff mit der ungebräuchlichen Bedeutung „Schuhe“ sei. Drittens
müsse verstanden werden, dass die Jahreszeit Sommer sowie die Übersetzungen
von „timeless“ und „convenient“ Eigenschaften von Schuhen angeben. Selbst bei
unterstellter beschreibender Bedeutung der Wortbestandteile „TIMELESS“ und
„CONVENIENT“ werde ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft erreicht, weil je-
denfalls die Wortelemente „WALKER“ und „SUMMER“ unterscheidungskräftig
seien. Dies gelte erst recht für die grafische Ausgestaltung, weil die Hervorhebung,
Ausschmückung, Abrundung und Farbgestaltung der Wortbestandteile im Stil einer
Wortwolke zwischen ihnen eine besondere, bildliche Beziehung herstellten und in
einer ungewöhnlichen, eigentümlichen Schriftform ausgeführt seien. Die untere
Kante des zentralen Wortes „walker“ sei glatt und erwecke den Eindruck, abge-
schnitten zu sein. Die Buchstaben w, a und r wichen vom gewohnten Schriftbild ab.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des DPMA vom
11. November 2019 aufzuheben.
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Mit gerichtlichem Hinweis vom 22. August 2022 ist die Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 25, Bl. 40 – 120 GA) auf die Schut-
zunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als
Marke steht für die beanspruchten Waren der Klassen 10 und 25 das Schutzhinder-
nis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932
Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
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Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langs-
trumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei-
nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auf-
fassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung
des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 –
Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Ver-
kehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
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leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli-
che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 –
DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt das Wort-/Bildzeichen nicht. Denn die an-
gesprochenen Verkehrskreise haben es bereits zum maßgeblichen Anmeldezeit-
punkt, dem 6. August 2019, nur als schlagwortartigen Sachhinweis auf Beschaffen-
heit oder Bestimmungszweck der beanspruchten Produkte der Klassen 10 und 25,
nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis wahrgenommen.
aa) Von den angemeldeten Waren der Klassen 10 und 25 werden breite Verkehrs-
kreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen auf-
merksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der allgemeine
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Schuhwarenfachhandel sowie der Spezialfachhandel für orthopädische Schuhwa-
ren und Einlagen.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich neben grafischen Ele-
menten aus den Wortbestandteilen „SUMMER“, „walker“, „TIMELESS“, „&“ und
„CONVENIENT“ zusammen.
aaa) Das zentrale und durch die Größe besonders hervorgehobene Wortelement
des Anmeldezeichens ist „walker“.
(1) Das deutsche Substantiv „Walker“ hat insgesamt vier Bedeutungen: Es ist ers-
tens die Berufsbezeichnung für eine männliche Person, die die Arbeit des Walkens
ausführt. Zweitens wird es als Kurzform für „Nudelwalker“ verwendet. Drittens be-
zeichnet es einen bestimmten Käfer. Viertens steht „Walker“ für denjenigen, der die
sportliche Betätigung des Walkings betreibt (Duden, Deutsches Universalwörter-
buch, 8. Aufl. 2015, S. 1977). Walking bezeichnet intensives Gehen als sportliche
Betätigung (Duden a. a. O.). Während die drei erstgenannten Bedeutungen im Kon-
text der angemeldeten Waren fernliegen, weist das intensive Gehen als sportliche
Betätigung einen Sachzusammenhang zu ihnen auf. (Orthopädische) Schuhwaren
und orthopädische Schuheinlagen können beim Walking zum Einsatz kommen.
(2) Da der Begriff „walker“ nicht mit einem Großbuchstaben beginnt und von den
drei englischen Wörtern „SUMMER“, „TIMELESS“ und „CONVENIENT“ umrahmt
wird, wird ihn jedenfalls ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen Ver-
kehrskreise auch als englischen Begriff wahrnehmen, dem aber ein ähnlicher Be-
deutungsgehalt zukommt. Denn das englische Hauptwort „walker“ wird vorrangig
mit „Fußgänger“, „Spaziergänger“ oder „Geher“ übersetzt (vgl. PONS Großwörter-
buch Englisch, Englisch-Deutsch, 2014, S. 1232; https://dict.leo.org/englisch-
deutsch/walker; BPatG 27 W (pat) 63/88 – ProWalker; 27 W (pat) 67/10 – BEAUTY
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WALKER). Die anderen Bedeutungen, wie „Laufstuhl“, „Gehhilfe“ oder „Begleiter“
liegen im Zusammenhang mit den vorliegenden Waren fern. Auch wenn das engli-
sche Substantiv „walker“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, ist den in-
ländischen Verkehrskreisen zumindest aber das Verb „to walk“ mit seiner Bedeu-
tung „laufen, (zu Fuß) gehen“ geläufig (Langenscheidt Grundwortschatz Englisch,
2000, S. 303). Die Substantivierung dieses Verbs hat aufgrund der dabei maßgeb-
lichen Endung „-er“ große Ähnlichkeit mit der Substantivierung der deutschen Ver-
ben „gehen“ und „laufen“ zu „Geher“ und „Läufer“. Vor diesem Hintergrund liegt es
nahe, dass schon dem inländischen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des
Wortes „walker“ im Sinne von „Geher, Läufer“ bekannt ist. Hierauf kommt es aber
nicht entscheidend an. Denn auf jeden Fall kennt der inländische Fachverkehr, des-
sen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH
MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; EuGH
GRUR 2010, 534 Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411
Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka;
BPatG 26 W (pat) 509/18 – INTERIEUR BRANDING; 26 W (pat) 507/17 – SMART
SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Fur-
niture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido), den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs,
weil ihm unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig
beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat)
526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone;
30 W (pat) 534/18 – SMARTCORE). Dies gilt auch für die vorliegend angesproche-
nen inländischen Fachverkehrskreise im orthopädischen Schuhbereich, weil der
englische Begriff „walker“ dort schon vor dem Anmeldetag verwendet worden ist,
wie die nachfolgenden, vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag, dem 6. August
2019, erfolgten Veröffentlichungen belegen:
- Das Informationsportal Nordic Walking gab bereits 2017 unter der URL
www.nordic-walking-infos.de/nordic-walking-schuhe.html Tipps zu „Walking
Schuhen“ und erwähnte dabei auch spezielle Walking-Schuhe, bestimmte Soh-
len und orthopädische Einlagen. In dem Beitrag wird zudem zweimal der Begriff
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„Walker“ zu Bezeichnung von Personen verwendet, die die sportliche Betäti-
gung des Walkings betreiben (Memento vom 28. Oktober 2017 aus
https://web.archive.org, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis).
- Das Produktvergleichsportal www.ladenzeile.de bot bereits im Jahr 2017 unter
der Rubrik „Walkingschuhe“ einen Überblick über die damals schon am Markt
erhältlichen diversen „Walkingschuhe für Damen“ (Memento vom 19. April
2017 aus https://web.archive.org, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).
- Auch das Preisvergleichsportal geizhals.de führte schon 2016 unter der Über-
schrift „Nordic-Walking-Schuhe“ eine Vielzahl von Nordic-Walking-Schuhen,
von denen im Übrigen drei den Begriff „walker“ in der Produktbezeichnung führ-
ten (Memento vom 13. April 2016 aus https://web.archive.org, Anlage 7 zum
gerichtlichen Hinweis).
- Der Online-Shop von Orthopädie-Schuh Ebner bot über www.ortho24.at be-
reits 2017 selbst entwickelte „Walkingschuhe“ als „idealen Trainingspartner“
auch zum Versand nach Deutschland an (Memento vom 13. April 2016 aus
https://web.archive.org, Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis).
- Die Nordic Walking Schule Pöllmann in Solingen gab unter anderem im Jahr
2018 auf der Unterseite http://www.nordic-walking-solingen.de/exklusiv.htm ih-
res Internetauftritts „TIPPS für den Schuhkauf und Sport-Einlagen“. Mit Blick
auf „Walkingschuhe“ betont der Beitrag: „Von der High-Technology werden
Produkte für spezielle Einsatzgebiete getestet und produziert, so z.B. Lauf-
schuhe fürs Laufen, Wanderschuhe fürs Wandern und Walkingschuhe fürs
Walken! Das Aufsetzen und Abrollverhalten der Füße ist jedes Mal ein ande-
res.“ Im Hinblick auf beim Schuh-Orthopäden gefertigte „Sporteinlagen“ wird
ausgeführt: „Prinzipiell sollten Sie zwei Paar Einlagen besitzen: eins für Schuhe
im Alltag und eins für den Sport. Letztere sollten unbedingt biegsam sein und
ein Abrollen des Fußes beim Walken ermöglichen. Feste unflexible Einlagen
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sind ungeeignet!“ (Memento vom 29. August 2018 aus https://web.archive.org,
Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis).
- Das Sanitätshaus Nonnengäßer Orthopädietechnik bot jedenfalls seit Mai 2019
sog. Footpower Einlagen auch für Sportler an und unterschied dabei unter an-
derem zwischen den Einlagen „Footpower Running“ und „Footpower Athletics“,
also zwei Sportkategorien, die auch einen Einsatz beim Walking abdecken.
Darüber hinaus werden für diese Einlagen auch Kategorien aufgeführt, die das
Wort „Walker“ als Bestandteil führen, nämlich „Footpower Businesswalker“ und
„Footpower Wellnesswalker“ (Memento vom 21. Mai 2019 aus https://web.ar-
chive.org, Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis).
- Unter der Bezeichnung Green Feet Schuheinlagen wurden über das Online-
Portal www.einlagen-shop.com im Jahr 2018 in der Katogorie „Einlegesohlen
Senkfuß Einlagen“ orthopädische „Green-Feet Acitve 4 Trekking Wandereinla-
gen“ angeboten, wobei der Anbieter das Produkt auch als „Walkingeinlage“ be-
zeichnete (Memento vom 18. September 2018 aus https://web.archive.org, An-
lage 11 zum gerichtlichen Hinweis).
(3) Vor diesem Hintergrund versteht zumindest der Fachverkehr den Begriff „walker“
als Hinweis darauf, dass die damit gekennzeichneten (orthopädischen) Schuhwa-
ren und orthopädischen Schuheinlagen für Walker, also für sportliche Intensivgeher
bestimmt sind. Damit handelt es sich um eine unmittelbar beschreibende Angabe
der Zielgruppe oder des Abnehmerkreises (vgl. BPatG 26 W (pat) 41/17 – Sports-
freund; 25 W (pat) 554/14 – MüesliFreund; 24 W (pat) 568/14 – e-FRIEND; 24 W
(pat) 545/14 – Funny Knet Freund; 26 W (pat) 204/95 – Holzfreund; 26 W (pat)
201/95 – Naturfreund; 26 W (pat) 554/18 – HERZBLATT; 26 W (pat) 553/18 – Rhein-
hessen Wine Lovers).
(4) Der Begriff „walker“ wird im hier betroffenen Schuhwarenbereich aber auch im
Sinne von „Schuh(e)“ verstanden, wie eine Internetrecherche des Senats vor dem
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bzw. in zeitlicher Nähe zum hier maßgeblichen Anmeldetag, dem 6. August 2019,
ergeben hat:
- In einer Internetveröffentlichung der Polizei NRW zum Thema „Blaue Unifor-
men bei der Polizei in NRW“ wird – bemerkenswerter Weise sogar außerhalb
der hier maßgeblichen Verkehrskreise – unter der Überschrift „Dienstschuhe“
ausgeführt: „Am beliebten und bewährten halbhohen Schnürschuh („Police-
Walker“) wird festgehalten.“ Laut der Ergebnisliste bei Google stammt diese
Nachricht vom 12. Juni 2017. Die Umstellung auf blaue Uniformen wurde in
NRW 2012 abgeschlossen (Anlagenkonvolut 12 zum gerichtlichen Hinweis).
- Das Sportartikel News- und Presseportal www.spoteo.de verbreitet am
19.03.2013 die Nachricht „Der neue Trail-Walker Spruce von Icebug läuft jetzt
mit OutDry Technologie“ und verwendet in diesem Beitrag den Begriff „Trail-
Walker“ als Oberbegriff für Trailrunningschuhe („Der Spruce ist das neueste
Trail Walker Modell des schwedischen Ice- und Trailrunning Schusters Ice-
bug.“) (Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis).
- Herr Burkhard Hübener, Dienstleister rund um Orthopädieschuhtechnik und
Orthopädietechnik, erläuterte auf seiner Internetseite www.ot-huebener.de im
Dezember 2017 in einer eigenen Kategorie und unter der Überschrift „Walker“
allgemein schuhartige Produkte zur Ruhigstellung von Bein oder Fuß als an-
genehme Alternative zum klassischen Gips (Memento vom 9 Dezember 2017
aus https://web.archive.org, Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis).
- Im Online-Shop MIKROS wurden in der Kategorie „Verbandschuhe und
Walker“ im August 2016 verschiedene „professionelle Orthopädische Pro-
dukte“ angeboten (Mementos vom 17. und 28. August 2016 aus https://web.ar-
chive.org, Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis).
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- In der Fachzeitschrift Orthopädie-Technik (OT), dem offiziellen „Fachorgan des
Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik“ erschien in der Ausgabe
April 2020 der Beitrag „Biomechanische Evaluation unterschiedlicher Walker
zur Belastungsreduktion an Achillessehne und Sprunggelenk“ (Orthopädie
Technik, 2020; 71 (4): 58-64). Dieser Beitrag bezieht sich auf schuhartige or-
thopädische Produkte und wurde auch im Internet-Fachportal „360°“ des ge-
nannten Verbandes veröffentlicht (https://360-ot.de/biomechanische-evalua-
tion-unterschiedlicher-walker-zur-belastungsreduktion-an-achillessehne-und-
sprunggelenk/, Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis). Zwar liegt der Veröffent-
lichungszeitpunkt dieses Beitrags rund ein dreiviertel Jahr nach dem hier maß-
geblichen Anmeldetag. Er wird jedoch mit etwas zeitlichem Vorlauf erstellt wor-
den sein.
(5) Im Zusammenhang mit den hier betroffenen Waren aus dem orthopädischen
Schuhbereich wird das Wort „walker“ entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht mit
der Whiskymarke „Johnny Walker“ in Verbindung gebracht.
bbb) Bei dem einleitenden Wortbestandteil „SUMMER“ handelt es sich um das zum
englischen Grundwortschatz gehörende, der deutschen Übersetzung ähnelnde und
damit auch den inländischen Verkehrskreisen geläufige Hauptwort für die Jahres-
zeit „Sommer“ (Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 272; BPatG 24
W (pat) 18/06 – SUMMER DAY; 27 W (pat) 535/11 – NEUSTADT summer sounds).
Sowohl bei normalen Schuhwaren, aber auch im Bereich orthopädischer Schuhe
und Einlagen gab es bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag Produkte, die
speziell für den Einsatz im Sommer bestimmt sind:
- Das Online-Angebot www.myonso.de, Meine online Sohle, bot bereits 2017
„Sohlen für den Sommer“ an, mit denen Spreizfuß, Knick-Senkfuß, Hohlfuß und
Plattfuß vorgebeugt wird und die Füße stützend korrigieren. Die Sohlen für den
Sommer wurden bereits damals nach Angaben des Kunden konzipiert, wobei
unter 15 Sportarten einschließlich „Walking“ gewählt werden konnte. Dazu
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heißt es: „Die Verwendung spezieller, hochwertiger Materialien garantiert die
optimale Unterstützung der typischen Bewegungsprozesse der jeweiligen
Sportart.“ (Memento vom 15. März 2017 aus https://web.archive.org, An-
lage 17 zum gerichtlichen Hinweis).
- Das Unternehmen KRIWAT warb in einer Anzeige in den Kieler Nachrichten
vom 17. Mai 2019 mit dem Beitrag „Einlagen im Sommer! Wie soll das gehen?“
für maßgefertigte Sandalen oder Flip-Flops mit individuell modelliertem Fußbett
inklusive speziellen Entlastungs- oder Unterstützungselementen, wobei ver-
schiedene Laufsohlen zur Auswahl gestellt werden (Anlage 18 zum gerichtli-
chen Hinweis).
- Über die Internetseite aliexpress.com wurden orthopädische Sandalen als
Sommer Schuhe für Kinder unter dem Namen „Princepard“ angeboten. Laut
Google ist dieses Online-Angebot seit dem 7. Juli 2019 online (Anlage 19 zum
gerichtlichen Hinweis).
ccc) Das dritte Wortelement „TIMELESS“ wird mit „zeitlos“ übersetzt. Das Wort
„time“ für „Zeit“ entstammt dem englischen Grundwortschatz (Langenscheidt
Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 277) und hat mit den Begriffen „Timelag“, „ti-
men“, „Time-out“, „Timer“ und „Timesharing“ zudem Eingang in die deutsche Spra-
che gefunden (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 1764).
„TIMELESS“ ist, wie z. B. „endless“ mit der Bedeutung „endlos“ (vgl. zur großen
Zahl entsprechender Kombinationen im Englischen Lehnert, Rückläufiges Wörter-
buch der englischen Gegenwartssprache, 1971, S. 440 bis 443), zusammengesetzt
aus einem Substantiv und dem Suffix „-less“ mit der Bedeutung „-los“ (BPatG 24 W
(pat) 233/96 – TIMELESS). Zumindest der Fachhandel in den Bereichen Schuhwa-
ren, orthopädische Schuhwaren und orthopädische Schuheinlagen wird „timeless“
daher im Sinne von „zeitlos“ verstehen.
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ddd) Das Symbol „&“, auch als „Et-Zeichen“ oder „Und-Zeichen“ bzw. umgangs-
sprachlich als „Kaufmanns-Und“, „kaufmännisches Und“ oder „Firmen-Und“ be-
zeichnet, ist eine in der Spätantike entstandene Ligatur aus den Buchstaben „e“ und
„t“ für das lateinische „et“ mit der Bedeutung „und“, das im Geschäftsbereich, insbe-
sondere in Firmenbezeichnungen (https://de.wikipedia.org/wiki/Et-Zeichen), aber
auch in der Alltags- und Werbesprache als Abkürzung für „und“ oder die englische
Entsprechung „and“ vielfache Verwendung findet (vgl. BPatG 25 W (pat) 82/17 –
DRIVE&LIVE; 28 W (pat) 520/15 – Intuitive & Quick; 26 W (pat) 6/16 – Nights &
More; 26 W (pat) 501/16 – S&P; 30 W (pat) 514/16 – body & mind science; 29 W
(pat) 541/13 – Fast & Easy; 24 W (pat) 528/12 – Hütten & Paläste; 26 W (pat) 35/10
– Call & Surf; 30 W (pat) 541/10 – ROAD & SEA; 29 W (pat) 70/10 – care&share;
26 W (pat) 167/05 – LIGHT & EASY; 32 W (pat) 37/02 – family & co.; 30 W (pat)
176/01 – BLECH & TECHNIK; 27 W (pat) 86/98 – ART & DESIGN).
eee) Der fünfte und letzte Wortbestandteil „CONVENIENT“ ist als Adjektiv des eng-
lischen Grundwortschatzes (Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, S.
277) den inländischen Verkehrskreisen in seinen Bedeutungen „günstig, passend,
geeignet“ geläufig. Aber auch die Bedeutungen „bequem“ oder „komfortabel“
(https://dict.leo.org/englisch-deutsch/convenient), die im Kontext der hier maßgebli-
chen Waren naheliegen, sind bekannt, weil das dazugehörige englische Substantiv
„convenience“ für „Bequemlichkeit“ in der zusammengesetzten Form „Conve-
nience-Food“ im Sinne von Fertiggericht bzw. Gericht, das für den Verbrauch schon
weitgehend zubereitet ist, bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen
ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 382).
cc) In der Gesamtheit kommen den Wortbestandteilen des Anmeldezeichens daher
die Bedeutungen zu: „für Walker/sportliche Intensivgeher im Sommer zeitlos und
bequem“ oder „Sommerschuhe zeitlos und bequem“.
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c) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 10 und 25 sind
die Wortelemente des um Schutz nachsuchenden Zeichens zumindest vom ange-
sprochenen Fachverkehr bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 6. August 2019, so-
fort und ohne weiteres als schlagwortartiger Sachhinweis aufgefasst worden, dass
die damit gekennzeichneten (orthopädischen) Schuhwaren der Klasse 25 selbst
„zeitlose und bequeme Sommerschuhe“ sind und die beanspruchten orthopädi-
schen Schuheinlagen der Klasse 10 für solche Schuhe bestimmt und geeignet sind,
oder sich die (orthopädischen) Schuhwaren nebst orthopädischer Einlagen an
Walker, also sportliche Intensivgeher im Sommer richten sowie zeitlos und bequem
sind. Die vorliegende Wortkombination vermittelt keinen Gesamteindruck, der über
die Summe der beschreibenden Einzelteile hinausgeht.
d) Soweit das Anmeldezeichen offenlässt, aufgrund welcher konkreten Eigenschaf-
ten und in welcher Art und Weise die so bezeichneten Schuhe nebst Einlagen für
den Sommer und den Walker bequem und zeitlos geeignet sind, vermag dies nichts
an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Be-
deutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt
und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von
einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn
das Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umris-
sen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen
beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004,
680 Rdnr. 38 - 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands
schönste Seiten; BPatG 26 W (pat) 525/20 – GreenClean). Ferner ermöglicht eine
solche Unbestimmtheit, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungs-
bezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen
und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen
(vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt).
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e) Die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens
kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen.
aa) Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet
der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unter-
scheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits
charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshin-
weis sieht (EuGH GRUR 2006, 229 Rdnr. 73 f. – BioID/HABM [BioID]; BGH GRUR
2010, 640 f. – hey!; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk). Dabei vermögen allerdings ein-
fache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der
Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende
Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl. BGH WRP 2014, 573
Rdnr. 32 – HOT; GRUR 2014, 376 Rdnr. 18 – grill meister). Es bedarf vielmehr eines
auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Her-
kunftshinweis einzuprägen, bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen
Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck
der Marke (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk). Zudem sind an die Ausgestaltung
umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter
der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BPatG 29 W (pat) 22/13 – Deutsche Manu-
fakturen e. V.; 26 W (pat) 57/16 – Wacholder).
bb) Aufgrund der eindeutigen Sachaussage der Wortelemente des Anmeldezei-
chens über die beanspruchten Waren sind hohe Anforderungen an eine kennzeich-
nungskräftige Grafik zu stellen, denen das vorliegende Zeichen nicht
gerecht wird.
- 18 -
aaa) Der Schrifttyp des durch seine Schriftgröße sowie farblich durch einen dunklen
Blauton hervortretenden Begriffs „walker“ kommt der am Markt erhältlichen Schrift-
art „Lustra Semi Bold“ nahe. Der Schrifttyp aller anderen hellblauen Wortelemente
ähnelt der gängigen Microsoft Word-Schriftart „Arial“. Sie treten in ihrer Größe deut-
lich hinter dem Wortbestandteil „walker“ zurück, wobei die Schriftgröße der Ele-
mente „TIMELESS & CONVENIENT“ noch einmal geringfügig kleiner ist als die
Schriftgröße des Wortelements „SUMMER“.
bbb) Die dreizeilige Anordnung, bei der das Wort „SUMMER“ rechts oberhalb des
zentralen Begriffs „walker“ und die Wörter „TIMELESS & CONVENIENT“ in einer
Zeile unterhalb dieses Wortes angeordnet sind, die unterschiedliche Farbgebung
sowie die verschiedenen Schrifttypen und -größen sind einfache, werbeübliche Stil-
mittel (vgl. BPatG 27 W (pat) 207/09 – ; 26 W (pat) 531/13 –
, 28 W (pat) 210/04 – ).
ccc) Auch die Ausführung der Wortelemente „SUMMER“, „TIMELESS“ und
„CONVENIENT“ in Versalien sowie die Kleinschreibung des Wortes „walker“ kön-
nen keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht
den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in
der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 30 W
(pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14
– KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK; 26 W (pat)
536/21 – FLEXCAR).
cc) Da die Bildelemente nicht über das in der Werbung Übliche hinausgehen, sind
sie nicht geeignet, eine den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile auf-
hebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck zu bewirken.
- 19 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 20 -
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Berner Dr. Poeppel
Full & Egal Universal Law Academy