BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 53/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 54 718.8 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Kunze beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke NeckGuard für die Waren: "Fahrzeugsitze, Rückenlehnen für Fahrzeugsitze, Kopfstützen für Fahrzeugsitze; in Fahrzeugsitze, Rückenlehnen und Kopfstützen einbaubare me-chanische, mechanisch-pneumatische, elektro-mechanische, elektro-pneumati-sche Vorrichtungen zum Schutz gegen unfallbedingte Körperverletzungen". Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß des juristischen Erstprüfers die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle jegliche Unterschei-dungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich in der warenbe-schreibenden Angabe "Genickschutz, Halsschutz" erschöpfe, woran auch die Großschreibung des Buchstabens "G" in der Wortmitte, weil werbeüblich, nichts ändere. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Anmelderin ist der Auffassung, bei der Wortverbindung handele es sich um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, der Unterscheidungskraft komme, zumal der Verkehr diese weder in ihre Bestandteile zergliedere noch in ihrer fremdspra-chigen Bedeutung analysiere. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Be-zeichnung von Merkmalen der Waren dienen können. Der Senat hat in mehreren englischen Sprachlexika unter dem Stichwort "Nacken-schutz" die angemeldete Bezeichnung vorgefunden (vgl Ernst, Wörterbuch der in-dustriellen Technik, deutsch- englisch, Wiesbaden 1989, Pons Collins, Großwör-terbuch deutsch-englisch, Stuttgart 1999, Duden Oxford, Großwörterbuch deutsch- englisch, Mannheim, 1999). Daß der englischsprachige Begriff "neck-guard" unmittelbar der deutschen Bezeichnung "Nackenschutz" gleichgestellt wer-den kann, hat der Senat zudem mit Hilfe einer Internet-Recherche anhand zahlrei-cher Treffer festgestellt. Mit "neckguard" wird dort nicht nur die bei HWS- Syndro-men häufig verschriebene Halsmanschette (www. redin.com.tw/products), sondern auch mehrmals der Nackenschutz als Teil einer (Ritter-)Rüstung (www. muse-ums.ncl. ac.uk/archive; www. drachenreich.de; www. mysthik.de/daeonia) be-zeichnet. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung daher keine Wortneuschöpfung, sondern als Fachwort anzusehen, das die beanspruch-ten Waren hinsichtlich ihrer Funktion konkret beschreibt. Fahrzeugsitze und deren Komponenten, wie Kopf-bzw Nackenstützen haben bekanntermaßen einen we-sentlichen Einfluß auf die Schwere unfallbedingter Verletzungen der Fahrzeugin-sassen gerade im Kopf- und Nackenbereich und können daher mittels ihrer jewei-ligen Konstruktion diese empfindlichen Körperpartien in besonderem Maße schüt-zen. Vor diesem Hintergrund muß für die beanspruchten Waren ein aktuelles Freihal-tungsbedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "NeckGuard" angenommen - 4 - werden. Die gegenüber dem reinen Fachwort abweichende Schreibweise mit gro-ßem G zu Beginn der zweiten Silbe kann das Freihaltungsbedürfnis nicht beseiti-gen, da es sich um eine dem Verkehr auf vielen Warengebieten geläufige werbe-übliche Gestaltung handelt, wie dies die Markenstelle bereits zutreffend festge-stellt hat. Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben. Stoppel Martens Kunze prö
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