ECLI:DE:BPatG:2022:280422B28Wpat536.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 536/20
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 112 969.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April
2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Berner und
Uhlmann
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.
2GRÜNDE
I.
Das Wortzeichen
Radialpresse RP
ist am 2. Oktober 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 7: Pressen [Maschinen] für die Betonfertigteilindustrie; Pressen für
Industriemaschinen für die Betonfertigteilindustrie; Radialpresse für
Betonrohre für die Betonfertigteilindustrie; Maschine zur Herstellung
von Rohren aus Beton; Produktionsanlage für Großrohre aus Beton;
Produktionsanlage für Druckrohre aus Beton; Ersatzteile für die
vorgenannten Maschinen und Anlagen, soweit in Klasse 7 enthalten;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Produktions- und
Bearbeitungsmaschinen für die Betonfertigteilindustrie sowie Ersatzteile
und Werkzeuge für derartige Maschinen; Großhandelsdienstleistungen
in Bezug 2019100219271100DE 02.10.2019 DPMADirekt auf
Produktions- und Bearbeitungsmaschinen für die Betonfertigteilindustrie
sowie Ersatzteile und Werkzeuge für derartige Maschinen;
Klasse 37: Demontage von industriellen Maschinen; Demontage von Maschinen;
Wartung für Maschinen; Montieren von Maschinenanlagen
[Installationsarbeiten]; Installation, Wartung und Reparatur von
Maschinen.
3Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 112 969.5 geführt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortkombination „Radialpresse“ stelle die
sprachübliche Bezeichnung für eine Presse dar, welche von einem Mittelpunkt
ausgehend im Kreisrund arbeite. Solche Maschinen fänden insbesondere bei der
Fertigung von Betonrohren Verwendung, so dass der Begriff „Radialpresse“ für diese
unmittelbar beschreibend sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten auf diese
Art von Maschinen bezogen sein. Die Buchstabenkombination „RP“ sei die Kurzform
des Wortes „Radialpresse“ und wiederhole nur den beschreibenden Sinngehalt des
vorangehenden Wortes.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Begriff
„Radialpresse“ werde nicht mit der Buchstabenfolge „RP“ abgekürzt, da das Akronym
eines einzelnen Wortes niemals aus zwei Buchstaben gebildet werde. Die Annahme
einer Abkürzung erschließe sich vorliegend nur bei einer analysierenden
Betrachtungsweise. Die Buchstabenkombination „RP“ werde im Inland ausschließlich
von der Anmelderin und nur in kennzeichenmäßiger Form verwendet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. Februar 2020 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
4II.
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und
begründet.
1. Der Eintragung des Wortzeichens „Radialpresse RP“ für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37 stehen keine
Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen nicht jegliche
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der eben genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932
Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
5Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung
des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH
GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link
economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. –
#darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune
Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht
(BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
6Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann,
wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche
Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 –
DüsseldorfCongress).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt das Wortzeichen „Radialpresse RP“, weil es weder einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen
beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 7, 35 und 37 aufweist.
b) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an Unternehmer und
Angehörige der unternehmerischen Führungsebene von Unternehmen, insbesondere
der Betonindustrie.
c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Radial“ und
„presse“ sowie den Buchstaben „RP“ zusammen.
aa) Das Adjektiv „radial“ bedeutet „den Radius betreffend; in der Richtung eines
Radius verlaufend; von einem Mittelpunkt [strahlenförmig] ausgehend oder auf ihn
hinzielend“. Synonyme hierzu sind „strahlenförmig, strahlig; (Fachsprache) radiär“.
Das Substantiv „Presse“ beschreibt u. a. eine „Vorrichtung, Maschine, durch die
etwas unter Druck zusammengepresst, zerkleinert, geglättet oder in eine Form
gepresst wird“ (www.duden.de). In seiner Gesamtheit hat das sprachüblich gebildete
Kompositum „Radialpresse“ die Bedeutung „Maschine, durch die etwas unter von
einem Mittelpunkt [strahlenförmig] ausgehenden oder auf ihn hinzielenden Druck in
eine Form gepresst wird“. Das Wort ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
Weiteres verständlich.
7Mit diesem Bedeutungsinhalt ist das Wort geeignet, die in Klasse 7 beanspruchten
Maschinen in ihrer Wirkweise unmittelbar zu beschreiben. Hinsichtlich der (De-
)Montage- und Wartungsdienstleistungen der Klasse 37 eignet sich das Wort als
sachliche Angabe, dass der Erbringer dieser Dienstleistungen sich auf Radialpressen
spezialisiert hat. Im Rahmen der beanspruchten Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 kann das Wort wegen der funktionellen
Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden
soll, nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Einzel- oder Großhandels
verstanden werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10
– fashion.de; 26 W (pat) 49/14 – matratzendirekt).
bb) Die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft erlangt das
Anmeldzeichen durch die Buchstabenfolge „RP“.
Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann grundsätzlich unterscheidungskräftig sein
(vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2011, 831 Rdnr. 18 – BCC; Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 251). Eine Ausnahme
gilt dann, wenn zu der Buchstabenkombination ein weiterer beschreibender
Zeichenbestandteil hinzutritt und der Verkehr bei der Wahrnehmung der
Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung bzw. Akronym des
vorangegangenen Worts erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende
Bedeutung beimisst. Aufgrund der „Akzessorietät“ verliert die Buchstabenfolge ihre
Schutzfähigkeit. Das gilt vor allem für Akronyme, die aus den Anfangsbuchstaben
mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind (vgl. EuGH GRUR 2012, 616 –
Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi
Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]; BPatG 25 W (pat) 532/18 –
RZT Resilienz-Zirkel-Training). Wie alle Ausnahmetatbestände ist auch diese
Rechtskonstruktion nicht erweiternd auszulegen. Eine lediglich akzessorische
Stellung einer beigefügten Buchstabenkombination kann nicht schematisch
angenommen werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung festgestellt werden. Hierbei kommt es darauf an, ob sich der
Charakter der Buchstabenfolge als bloßer Abkürzung der beschreibenden Angabe
8den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres aufdrängt, oder ob ihr auch
eine eigene kennzeichnende Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. EuGH
GRUR 2016, 80 Rdnr. 31-34 – BGW/Scholz; BPatG 27 W (pat) 539/14 – ume; 25 W
(pat) 41/17 – DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX; 27 W (pat) 60/17 – wam;
Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 236).
Die Buchstabenkombination „RP“ ist steht nicht in Zusammenhang mit einer
Wortfolge, sondern mit dem sprachüblich gebildeten Kompositum „Radialpresse“.
Dieses wird üblicherweise nicht mit den Großbuchstaben „RP“ abgekürzt. Ebenso
wenig wird es in der Maschinenbaubranche verwendet. Die Recherche des Senats
erbrachte insoweit lediglich einen einzigen Treffer, noch dazu nur in Kombination mit
der Zahl „110“ („Radialpresse RP 110“, https://www.bti.de/shop-de/p/24791124-
radialpresse-rp-110.html?article_id=9079159). Den angesprochenen Verkehrskreisen
drängt sich daher nicht ohne Weiteres auf, dass mit der Buchstabenfolge „RP“
lediglich der vorangehende schutzunfähige Bestandteil „Radialpresse“ wiederholt
wird. Vielmehr erwecken die Buchstaben „RP“ den Eindruck einer kennzeichnenden
Typenbezeichnung.
2. Aus vorgenannten Gründen kann darüber hinaus nicht davon ausgegangen
werden, dass an dem Anmeldezeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht.
Diesem Schutzhindernis unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im
Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als
Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 -
BIOMILD; GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
9Der unklare Aussagegehalt der Buchstabenfolge „RP“ lässt nicht erwarten, dass sie
Mitbewerber der Anmelderin als unmittelbar beschreibende Angabe benötigen.
3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht erkennbar, so dass der Beschwerde
stattzugeben war.
Schödel Berner Uhlmann
Bie
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