ECLI:DE:BPatG:2022:210622B28Wpat537.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 537/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2019 102 665
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Berner
und Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Chemiepokal
ist am 28. Februar 2019 angemeldet und am 3. Juni 2019 unter der Nummer
30 2019 102 665 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Plakate; Lehr- und
Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schreibwaren;
Papierwaren; Schreibetuis; Schreibgeräte; Schreibhefte;
Schreibmappen; Schreibunterlagen; Zeitschriften und Bücher
für den Bereich des Sports, insbesondere für den Boxsport;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Sportbekleidung;
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Klasse 28: Sportartikel; Sportausrüstungen; Spielwaren; Spielzeug;
Videospielgeräte; Turnartikel;
Klasse 35: Werbung; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial;
Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren für
Werbezwecke; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit],
insbesondere für den Bereich des Boxsports;
Organisationsberatung in Fragen der Geschäftsführung und
Herstellung von Geschäftsgutachten im Bereich des Sports;
Sammlung und Zusammenstellung von themenbezogenen
Presseartikeln, insbesondere für den Bereich des Boxsports;
Erstellen von Statistiken im Sportbereich und Sponsorensuche
und Sponsorenvermittlung im Bereich des Sports; Sammlung
und Systematisierung sowie Zusammenstellung von Daten und
Computerdatenbanken für den Bereich des Sports,
insbesondere für den Boxsport; Marketing [Absatzforschung],
Marktforschung, Meinungsforschung für den Bereich des
Sports; Erteilung von Auskünften in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten für alle Bereiche des Sports;
kaufmännische Dienstleistungen und
Verbraucherinformationsdienste, nämlich Organisieren von
Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische
Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben,
Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs-
und Vermittlungsdienste, Bestelldienste,
Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte,
Abonnementdienste, alle vorstehenden Dienstleistungen für
den Bereich des Sports; betriebswirtschaftliche Analyse-,
Recherche- und Informationsdienstleistungen, alle
vorstehenden Dienstleistungen für den Bereich des Sports;
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Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und
administrative Dienstleistungen für den Bereich des Sports
soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung,
Vereinsverwaltung und Geschäftsführung für Sportverbände
und Sportvereine; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in
Bezug auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, diätetische
Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pflaster- und
Verbandsmaterialien, Druckereierzeugnisse, Papier- und
Schreibwaren, Eintrittskarten, Reise- und Handkoffer, Taschen,
Rucksäcke, Brieftaschen, Regenschirme, Sonnenschirme,
Bettwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Turn- und Sportartikel,
Turn- und Sportgeräte, Spielwaren, Spielzeug,
Viedeospielgeräte, Mineralwässer, Fruchtgetränke, Energy-
Drinks;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Organisation und Durchführung von
Sportveranstaltungen, insbesondere von Boxturnieren und
Boxwettkämpfen; Organisation und Durchführung von
Trainingsstunden; Ticketvorverkauf für Sportveranstaltungen
[Unterhaltung]; Betrieb von Sportanlagen soweit in Klasse 41
enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke],
insbesondere von Zeitschriften und Büchern für den Bereich
des Boxsports; Erstellen von Bildreportagen, insbesondere für
den Bereich des Boxsports; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung und Auskunft über Freizeitaktivitäten,
insbesondere über sportliche Aktivitäten und
Sportveranstaltungen; Platzreservierungen für
Sportveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von
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Konferenzen, Kolloquien, Kongressen, Symposien, Workshops
und Seminaren für alle Bereiche des Sports soweit in Klasse 41
enthalten; Durchführung von Live-Veranstaltungen,
insbesondere Boxsportveranstaltungen; Organisation,
Durchführung und Veranstaltungen von sportlichen
Wettbewerben; Vermietung von Sportstadien und
Sportanlagen, sowie Vermietung von Sportausrüstungen
[ausgenommen Fahrzeuge]; Organisation und Veranstaltung
von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke,
insbesondere für den Bereich des Boxsports; Aufzeichnung,
Montage und Verarbeitung von Videobändern, sonstigen
Filmproduktionen und Filmverleih, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Boxsport; Filmproduktion für den
Bereich des Sports; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters
im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; Veranstaltungen
von Sportbällen, Lotterien und Unterhaltungsshows.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 5. Juli 2019 veröffentlicht worden ist, hat
der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 Widerspruch erhoben aus seiner Wort-
/Bildmarke (schwarz, grün, grau, weiss)
die am 21. Februar 2003 angemeldet und am 2. Juni 2003 unter der Nummer 303
08 749 in das Register eingetragen worden ist für die Waren und Dienstleistungen
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Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung,
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung,
Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 25. September 2019
die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Der
Widersprechende hat daraufhin zwei eidesstattliche Versicherung seines
Präsidenten vom 22. Mai 2019 und vom 21. Oktober 2019, mehrere Anschreiben
an Veranstaltungspartner, Ausdrucke der Facebook-Seite „Chemiepokal" sowie von
seiner Homepage www.chemiepokal.de und mehrere Presseartikel vorgelegt.
Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Widersprechende die rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht habe. In den
eidesstattlichen Versicherungen und den weiteren zur Glaubhaftmachung
eingereichten Unterlagen sei weder diese noch eine ähnliche Marke enthalten, die
als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG in Betracht komme. Es
werde stets nur das Wort „Chemiepokal“ erwähnt. Dabei trete das Wortelement
„CHEMIEPOKAL“ in der Widerspruchsmarke nicht größenmäßig gegenüber dem
Bildelement hervor. Zudem sei der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke von der
Lebendigkeit eines Boxkampfes geprägt und so einprägsam, dass er nicht ohne
weiteres weggelassen werden könne, ohne deren kennzeichnenden Charakter zu
verändern.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er vertritt die An-
sicht, der „Chemiepokal“ sei ein 1969 ins Leben gerufenes internationales
Boxturnier des Olympischen Boxsports, das seit 1970 jährlich an demselben
Austragungsort in Halle/Saale stattgefunden habe. Der Wortbestandteil „Chemie“
nehme dabei auf die die Region prägende Chemieindustrie Bezug. Der
Widersprechende betreibe die gesamte Öffentlichkeitsarbeit und Vermarktung
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sowie den Ticketverkauf für das Boxturnier im Wesentlichen über die Facebook-
Seite „Chemiepokal“ und seine Homepage www.chemiepokal.de. Er habe
entsprechend Tickets, Webseiten, Bekleidungstücke und Werbepräsente gestaltet
und vertrieben. Bei der Verwendung der Widerspruchsmarke sei es von
untergeordneter Bedeutung, ob diese mit oder ohne Bildbestandteil verwendet
werde. Da es sich bei dem „Chemiepokal“ um eine seit vielen Jahrzehnten bekannte
Traditionsveranstaltung handele, komme dem Wortbestandteil der
Widerspruchsmarke eine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Der Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 3.
März 2021 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die ange-
griffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 08 749
zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bestreitet weiterhin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke. Auf
sämtlichen von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen werde
nur das Wort „Chemiepokal" und allenfalls in Kontur, Größe, Farbgestaltung und
Form völlig andere Wort-/Bildzeichen verwendet, die keinerlei Ähnlichkeit mit der
Widerspruchsmarke aufwiesen. Deren Bildbestandteil nehme flächenmäßig etwa
90 % der gesamten Widerspruchsmarke ein, so dass durch Weglassung dieses
Bildbestandteiles und die alleinige Benutzung des Wortbestandteiles „Chemiepokal"
der kennzeichnende Charakter der Marke vollständig abgeändert werde. Ferner
mache der Widersprechende keine Angaben zu Zeit, Ort, Art und Umfang der
Benutzung seiner Marke.
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Der Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen zur
Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke wie
eine Power Point-Präsentation, ein Werbeplakat, einen Zeitungsartikel,
Ergebnislisten, eine Festschrift sowie Suchergebnisse auf „Google“ und „Wikipedia“
zum Thema „Chemiepokal“ (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 22. April 2021, 30.
August 2021, 30. September 2021, 23. März 2022 und 13. April 2022, Bl. 65 – 74,
91 – 93, 98 – 100, 147 – 218, 248 – 275) vorgelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2022 ist der Widersprechende unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 2, Bl. 105 – 135) darauf
hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige
Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 25. September 2019 gemäß § 43 Abs. 1
Satz 1 MarkenG bestritten.
1. Da der Widerspruch nach dem 13. Januar 2019 erhoben worden ist, ist in Bezug
auf die erhobene Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung gemäß §
158 Abs. 5 MarkenG die Vorschrift des § 43 Abs. 1 MarkenG in der aktuell geltenden
Fassung anzuwenden.
2. Die Einrede ist zulässig, weil gegen die am 2. Juni 2003 eingetragene
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Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke am 28.
Februar 2019 bereits mehr als fünf Jahre kein Widerspruch mehr möglich war.
3. Aufgrund der zulässigen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG oblag es dem
Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung seiner Marke innerhalb
der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag der Marke, gegen die der Widerspruch
sich richtet, also für den Zeitraum von Februar 2014 bis Februar 2019,
nachzuweisen.
a) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion –
die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren –
benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern,
wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt
wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH WRP 2017, 1066
Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013,
725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke
tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist
(EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72 - 74 – Il Ponte Finanziaria/HABM
[BAINBRIDGE]).
Zum Nachweis muss von dem Widersprechenden daher konkret angegeben
werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren und Dienstleistungen in
welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wieviel Umsatz damit erwirtschaftet
worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder
in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen
Waren und Dienstleistungen bezogen sein. Das Erfordernis eines derartigen, auf
einzelne Waren- und Dienstleistungs(-gruppen) bezogenen Nachweises der
Benutzung ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, wonach für die Beurteilung
der Verwechslungsgefahr nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen
sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist (vgl.
BPatG 24 W (pat) 69/08 – Butterfly by Max Gordon/Butterfly; 30 W (pat) 505/15 –
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Universal Nutrition; 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon).
Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG
unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche
Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs-
und Verhandlungsgrundsatz (BGH GRUR 2006, 152 Rdnr. 19 – GALLUP; BPatG
GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Als Nachweis ist grundsätzlich
der Vollbeweis nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 286 ZPO
zu führen, wobei eine eidesstattliche Versicherung auch nach der Neuregelung des
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nach wie vor zulässig ist und das wichtigste Mittel zur
Glaubhaftmachung für Umfang, Zeitraum und Ort der bestrittenen Benutzung
darstellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 43
Rdnt. 56). Sonstige Unterlagen wie z. B. Preislisten, Rechnungskopien, Etiketten,
Prospekte oder sonstige Veröffentlichungen können der Erläuterung, Ergänzung
und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen (BPatG GRUR
2007, 596, 597 – La Martina; BPatGE 33, 228, 231 – Lahco; 24, 109, 111 –
FOSECID).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Widersprechende eine rechtser-
haltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend dargelegt und
nachgewiesen.
aa) Die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Präsidenten des
Widersprechenden vom 22. Mai 2019 und vom 21. Oktober 2019 enthalten keinerlei
Angaben, welche Umsätze mit welchen konkreten Waren oder Dienstleistungen in
den einzelnen Jahren des relevanten Benutzungszeitraums erzielt worden sind.
Insbesondere fehlt es an Angaben zu Einnahmen aus dem jährlich veranstalteten
Boxturnier sowie Verkaufszahlen zu Bekleidungsstücken und sonstigen
Merchandisingsartikeln. Bereits aus diesem Grund hat der Widersprechende nicht
den erforderlichen Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke geführt.
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bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Widersprechende mit der Veranstaltung
eines jährlich stattfindenden Boxturniers im maßgeblichen Benutzungszeitraum
tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild im Bereich der sportlichen und
kulturellen Aktivitäten auf dem Markt präsent war, genügt dies nicht für die Annahme
einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Denn die
Widersprechende hat ihre Wort-/Bildmarke der Art nach nicht rechtserhaltend
benutzt.
aaa) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt
eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG (in der aktuell
geltenden Fassung, § 158 Abs. 5 MarkenG) nur vor, wenn die Abweichungen den
kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn
der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der
Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke
gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR
2017, 1043 Rdnr. 19 – Dorzo; GRUR 2014, 662 Rdnr. 18 – Probiotik; BPatG 26 W
(pat) 515/14 – Freesecco/feelsecco).
Bei Wort-/Bildmarken wird die Weglassung oder Veränderung von Bildbestandteilen
häufig als unschädlich angesehen, wenn der als selbständig kennzeichnend
hervortretende Wortbestandteil unverändert erhalten bleibt. Das kann allerdings
nicht mit dem nur für die Frage der Verwechslungsgefahr geltenden Erfahrungssatz
begründet werden, dass bei Wort-Bild-Verbindungen in der Regel das Wort als
einfachste Benennungsform den Gesamteindruck prägt. Ebenso wenig darf ein
Bildelement deshalb außer Betracht bleiben, weil es erfahrungsgemäß bei der
Benennung der Gesamtmarke nicht besonders wiedergegeben wird. Vielmehr
kommt es darauf an, ob die eingetragene Kombinationsmarke und die in veränderter
Bildgestaltung benutzte Form im direkten Vergleich noch als dieselbe Marke
aufgefasst werden. Demnach dürfen einprägsame oder gar dominierende
Bildbestandteile nicht ohne weiteres verändert oder weggelassen werden.
Maßgeblich ist neben der Kennzeichnungskraft des fraglichen Bestandteils auch
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das jeweilige Verhältnis der Wort- und Bildelemente zueinander. Je
kennzeichnungsschwächer das Wort ist, umso mehr kann das Bild als
Herkunftshinweis in den Vordergrund treten. In solchen Fällen vermag die
Veränderung oder sogar Weglassung des Bildbestandteils den kennzeichnenden
Charakter der Kombinationsmarke entscheidend zu berühren (vgl. Ströbele a. a. O.,
§ 26 Rdnr. 228; BGH GRUR 2010, 270 Rdnr. 22 – ATOZ III; BPatG 27 W (pat) 4/04
– Mars/MARS; 26 W (pat) 348/03 – Vitality/V MILRAM Vitality; 26 W (pat) 515/14 –
Freesecco/feelsecco; GRUR 2020, 746 – autobid.de/Auto Bild; 29 W (pat) 37/17 –
Alliance Healthcare/ALLIANCE).
bbb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Widersprechende die
rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die
Widerspruchswaren und -dienstleistungen nicht hinreichend nachgewiesen. Sowohl
in den eidesstattlichen Versicherungen als auch in den ergänzenden
Benutzungsunterlagen ist ganz überwiegend lediglich das Wort „Chemiepokal“
allein oder nur in Kombination mit einem Bildbestandteil, der von der eingetragenen
Form ganz offensichtlich abweicht wie z. B. , benutzt worden. Lediglich
eine Power Point-Präsentation (Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2021), von der
unklar ist, ob, wann und wo sie gehalten worden ist, zeigt den Bildbestandteil der
Widerspruchsmarke. In diesem Fall ist jedoch der Wortbestandteil
„CHEMIEPOKAL“ weggelassen und steht in grün/grauer Schrift neben dem
Bildbestandteil. Ansonsten findet sich die Widerspruchsmarke nur auf einem
Werbeplakat für den 46. Chemiepokal vom 18. – 19. September 2021 (Anlage zum
Schriftsatz vom 30. August 2021), auf einem Ausdruck von der Homepage
www.chemiepokal.de vom 12. April 2022 sowie im Rahmen einer Umfrage aus der
14. Kalenderwoche 2022 (Anlagen zum Schriftsatz vom 13. April 2022). Diese
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Belege datieren jedoch alle von einem Zeitpunkt außerhalb des relevanten
Benutzungszeitraums.
ccc) Mit der alleinigen Verwendung des Wortes „CHEMIEPOKAL“ durch den
Widersprechenden ist der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke
entscheidend berührt. Die Widerspruchsmarke hat ihre Unterscheidungskraft und
damit ihre Eintragungsfähigkeit wohl in erster Linie aufgrund des Bildbestandteils
erworben, da der Wortbestandteil allenfalls schwach kennzeichnungskräftig ist. Das
sprachüblich gebildete Wort „Chemiepokal“ enthält die bloße sachliche Angabe,
dass es sich um einen Pokalwettbewerb im Sinn eines Cups (www.duden.de, s.
Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis) handelt, bei dem es um die Erbringung von
Leistungen, z. B. in Form eines Schulwettbewerbs, im Bereich Chemie oder um
einen sportlichen Wettkampf unter Angehörigen der chemischen Industrie oder
einer naturwissenschaftlichen Fakultät einer Universität geht. An entsprechende
Veranstaltungen und Wortbildungen sind die angesprochenen Verkehrskreise seit
langem gewöhnt. Der Senat konnte unzählige Beispiele finden, dass dem Wort
„Pokal“ oder gleichbedeutend „Cup“ ein Substantiv vorangestellt wird, das auf die
beteiligten Berufskreise hinweist wie „Physik-Pokal“, „Schülerpokal“,
„Studentenpokal“, „Uni-Pokal“, „Mediziner Pokal“, „Zahni Cup“, „Techniker-Pokal“,
„ChemCar-Pokal“, „Ingenieur-Volleyballcup“, „Handwerker Cup“ oder „Unternehmer
Cup“ (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Dabei ist nicht davon auszugehen,
dass der angesprochene Verkehr, der sich nach den beiderseitigen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnissen insbesondere aus den breiten, allgemeinen
Verkehrskreisen der Verbraucher sowie dem Fachhandel für Bekleidung
zusammensetzt, unter „Chemiepokal“ eine bestimmte Veranstaltung versteht und
diese mit dem Widersprechenden in Zusammenhang bringt. Bei dem Chemiepokal,
auf den sich der Widersprechende bezieht, mag es sich um eine jahrzehntealte,
jährlich wiederkehrende Boxveranstaltung handeln. Breiten Bevölkerungskreisen ist
sie jedoch nicht bekannt, da es sich bei Boxen nicht um eine Massensportart
handelt.
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III.
Gründe für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billig-
keitsgründen auf eine der Verfahrensbeteiligten nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
liegen nicht vor.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Berner Uhlmann
schw
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