ECLI:DE:BPatG:2022:170122B28Wpat549.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 549/19
________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 535.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der
Richterin kraft Auftrags Berner
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA
vom 16. November 2018 wird aufgehoben.
GRÜNDE
I.
Das Zeichen
Lise-Meitner-Gesellschaft
ist am 17. Oktober 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Abziehbilder; Zeitschriften; alle vorgenannten Waren mit
Inhalten betreffend die Förderung der Gleichstellung von
Frauen in den Naturwissenschaften und der Mathematik
innerhalb und außerhalb der akademischen Laufbahn;
Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und
Internetportale betreffend die Förderung der
Gleichstellung von Frauen in den Naturwissenschaften
und der Mathematik innerhalb und außerhalb der
akademischen Laufbahn;
- 3 -
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Seminaren;
Organisation und Durchführung von Workshops;
Wissenschaftliche, wissenschaftspolitische und kulturelle
Veranstaltungen; Audio-, Video- und Multimedia-
produktionen sowie Fotografieren; Veröffentlichung von
Postern; Veröffentlichung von Magazinen; Veröffent-
lichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften und sonstigen Druckerzeugnissen, auch in
elektronischer Form; alle vorgenannten Dienstleistungen
ausschließlich betreffend die Förderung der
Gleichstellung von Frauen in den Naturwissenschaften
und der Mathematik innerhalb und außerhalb der
akademischen Laufbahn.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2017 110 535.9 geführt.
Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen
nehme Bezug auf die bedeutende österreichische Kernphysikerin L…, die
an der Seite des bekannten Chemikers O… in Berlin tätig gewesen sei. Das
Wort „Gesellschaft“ bezeichne üblicherweise eine Vereinigung mehrerer Personen
mit einem bestimmten Ziel oder gemeinsamen Interessen, die sich z. B. der
Aufgabe verschrieben habe, das Werk und das Andenken berühmter
Persönlichkeiten zu wahren. Somit weise das Anmeldezeichen nur auf irgendeine
Personenvereinigung hin, deren Ziel oder gemeinsames Interesse im
Zusammenhang mit der bekannten Person L… stehe. Der sachliche
Zusammenhang könne dabei auch allein in ihrer Person begründet sein, da sie
neben ihrer Forschungstätigkeit auch auf anderen Gebieten, insbesondere der
Gleichberechtigung von Frauen in der Wissenschaft engagiert gewesen sei. Mit
- 4 -
dieser Thematik sei ihr Name unmittelbar verbunden. Hiermit könnten sich die in
Klasse 16 beanspruchten Zeitschriften inhaltlich befassen. Der beschreibende
Begriffsinhalt des Zeichens könne sich auch auf die Dienstleistungen der Klasse 41
beziehen, die zur Entstehung der Druckschriften führten. Da entsprechende
Informationen nicht nur in Printmedien, sondern auch in elektronischer Form
verbreitet und abgerufen würden, bestehe das Eintragungshindernis auch
hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38. Der positiv formulierte Disclaimer
„betreffend die Förderung der Gleichstellung von Frauen in den
Naturwissenschaften und der Mathematik innerhalb und außerhalb der
akademischen Laufbahn“ beschreibe inhaltlich gerade die Themen, für die der
Name „Lise Meitner“ eine titelartige Sachangabe darstellen könne. Die
Voreintragungen vergleichbarer Marken, die Namen berühmter Persönlichkeiten
sowie den Zusatz „Gesellschaft“ enthielten, entfalteten keine Bindungswirkung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, L…
sei keine Frauenrechtlerin gewesen, sondern habe ihre Berühmtheit allein
aufgrund ihrer außergewöhnlichen Leistungen in Chemie und Physik erlangt, wie
die 48 Nominierungen für einen Nobelpreis belegten. Ihre Publikationsliste zeige,
dass sie sich ihr Leben lang mit Naturwissenschaften und nicht mit der
Gleichberechtigung von Frauen befasst habe. Sie sei in nur wenigen
Veröffentlichungen auf die Bedingungen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit als Frau
eingegangen und habe nur in einem Interview ihre persönliche Einstellung zum
Frauenstudium in Deutschland beschrieben. Aus ihrer persönlichen Meinung lasse
sich kein ausreichendes Engagement in Gleichstellungsfragen ableiten, das einen
engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
herstelle, denn wegen der strukturellen Benachteiligung von Frauen in
naturwissenschaftlichen Berufen sei Gleichberechtigung praktisch für alle Frauen
ein Thema. Eine Vielzahl von Schulen, Straßen und Plätzen sei nur wegen ihres
Weltruhms als Naturwissenschaftlerin nach ihr benannt. Die angesprochenen
Verkehrskreise assoziierten mit ihrem Namen daher eher Themen aus der
Kernphysik als der Gleichstellung von Frauen. Im Übrigen seien in der
- 5 -
Vergangenheit etliche Marken mit dem Bestandteil „Gesellschaft“ in Verbindung mit
dem Namen einer berühmten Persönlichkeit in das Register eingetragen worden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom
16. November 2018 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist
zulässig und begründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Lise-Meitner-Gesellschaft“
als Marke steht nicht das absolute Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI).
- 6 -
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 53 – Henkel;
BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,
die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872,
Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird
- 7 -
und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen.
b) Von den fraglichen Waren und Dienstleistungen werden in erster Linie die breiten,
allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher angesprochen.
c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Namen „L…“ und dem Wort
„Gesellschaft“ zusammen.
Der Begriff „Gesellschaft“ bezeichnet einen Zusammenschluss von Personen zu
einem gemeinsamen Zweck (BPatG 30 W (pat) 181/05 – Deutsche Gesellschaft für
Präventivmedizin).
Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu
bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches
Kennzeichenmittel (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 12 – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche
Marken geltenden – oben aufgeführten – Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 2004, 946 Rdnr. 25 – Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols];
BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG 29 W (pat) 508/20 – Helmut
Rahn; 29 W (pat) 510/17 – Max Schmeling; 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke;
BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz).
Versteht der Verkehr demnach eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren
oder Dienstleistungen beschreibende Aussage oder nur als reines Werbemittel, so
fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
- 8 -
gewährleisten (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG a. a. O. – Harald
Juhnke). Die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines
Personennamens als Sachangabe, als rein werbemäßige Verwendung oder als
betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das
Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche geprägt (BPatG
29 W (pat) 77/13 – Georg Meistermann; 29 W (pat) 37/13 – Pippi Langstrumpf;
BPatG a. a. O. – Mark Twain; a. a. O. Rdnr. 23 – Ringelnatz). Dabei ist nicht zu
differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und
in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt
oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich
können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im
markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich
jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person
selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die
Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen
Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leistung, bei
Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der regelmäßige Auftritt in
einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausgeübte
Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die
Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und
Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden
Begriffsinhalt aufweisen (BPatG a. a. O. Rdnr. 25 – Ringelnatz; 29 W (pat) 21/19
– Fritz Walter).
L… (1878 – 1968) war eine österreichische Kernphysikerin. Da Frauen zu
der Zeit in Preußen noch nicht studieren durften, hörte sie Vorlesungen bei Max
Planck und wurde schließlich dessen inoffizielle Assistentin. 1918 erhielt sie
erstmals eine eigene radiophysikalische Abteilung und wurde Leiterin der
physikalisch-radioaktiven Abteilung des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Chemie in
Berlin. 1926 wurde sie außerordentliche Professorin für experimentelle Kernphysik
an der Berliner Universität, Deutschlands erste Professorin für Physik. 1938
- 9 -
emigrierte sie nach Stockholm, wo sie ihre Forschungen am Nobel-Institut
fortsetzte. Sie stand in engem Kontakt zu O… und begleitete ihn von dort aus
bei seinen Experimenten an Urankernen. Ihm gelang die Auslösung einer
Kernspaltung und deren Nachweis mit radiochemischen Methoden. Dafür wurde
O… 1945 der Nobelpreis für Chemie für das Jahr 1944 verliehen. L…
und O2… wurden dabei nicht berücksichtigt. Die Nichtvergabe an L…
und O2… ist aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, vor allem weil
die beiden in Stockholm die physikalisch-theoretische Erklärung für das Phänomen
verfassten. Außerdem baute O… die berühmte Versuchsanordnung nach
einer Anweisung von L… auf. Wesentliche Beiträge lieferte L…
auch zum Verständnis des Aufbaus der Atomkerne sowie der Energiefreisetzung
beim radioaktiven Zerfall. Gemeinsam mit O2… veröffentlichte sie eine Reihe
von Werken, die die physikalischen Grundlagen der Kernphysik erklärten und
beleuchteten. L… wurde insgesamt 48-mal für den Nobelpreis nominiert,
aber eine Auszeichnung blieb ihr versagt. Seit einigen Jahren wird von der
amerikanischen Chemikerin und Feministin Ruth Lewin Sime die Ansicht vertreten,
O… habe den Nobelpreis nicht oder nicht allein verdient, habe L…
sogar bewusst ausgebootet, um ihn nicht mit ihr teilen zu müssen. Diese
Unterstellungen entfachten einen Sturm der Empörung unter den mit den
historischen Fakten vertrauten Experten, werden aber nach wie vor in der heutigen
Literatur immer wieder einmal zitiert und kontrovers diskutiert
(https://de.wikipedia.org/wiki/Lise_Meitner).
Nach der Überzeugung des Senats ist L… den angesprochenen… Verkehrskreisen
nur für ihre Leistungen in Physik bekannt. Ihr Lebenserfolg, auf dem ihre
Bekanntheit beruht, liegt allein in ihren wissenschaftlichen Forschungen im Bereich
der Kernphysik. Sie ist den angesprochenen Verkehrskreisen nach der Recherche
des Senats nicht dafür bekannt, dass sie sich für die Gleichstellung von Frauen
engagiert hat. In ihrer umfangreichen Publikationsliste findet sich lediglich ein
einziger fünfseitiger Aufsatz zu dieser Thematik (The Status of Women in the
Professions, Physics Today, August 1960, s. Anlage E1 zum Schriftsatz vom
- 10 -
16. Oktober 2020). Zwar werden ihre Leistungen häufig unter dem Aspekt
herausgehoben, dass L… als Frau zur damaligen Zeit unter erheblich
schwierigeren Bedingungen arbeiten und forschen musste als ihre männlichen
Kollegen. Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass sie im Rahmen der
Frauenbewegung gleichsam als Symbolfigur für die Frauenförderung dient oder ihr
Name als Synonym für die Gleichberechtigung von Frauen verwendet wird. Die
gelegentliche Verwendung ihres Namens für die Förderung von Frauen wie das
„L…-Stipendium“ des Landes Nordrhein-Westfalen für habilitierende
Frauen oder das „L…-Exzellenzprogramm“ des Max-Planck-Instituts, das
Wissenschaftlerinnen fördern soll, ist jedenfalls nicht maßgeblichen Teilen der hier
angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise bekannt.
Unter Berücksichtigung der Einschränkung „betreffend die Förderung der
Gleichstellung von Frauen in den Naturwissenschaften und der Mathematik
innerhalb und außerhalb der akademischen Laufbahn“ hinsichtlich aller
beanspruchter Waren und Dienstleistungen verstehen die angesprochenen
Verkehrskreise den Namen „L…“ nicht als sachliche Angabe. Er eignet sich
insoweit in Kombination mit dem weiteren Zeichenbestandteil „Gesellschaft“ nicht
als beschreibender Hinweis bezüglich des Inhalts oder der Thematik der
Druckwerke der Klasse 16, der Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38
oder der Veranstaltungs- und Publikationsdienstleistungen der Klasse 41.
d) Die genannte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit (vgl. EuGH GRUR 2004, 674
Rdnr. 114ff. – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 – Willkommen im
Leben). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und
insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar
und eindeutig hervorgehen muss (EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46ff.
– Ip Translator). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven
Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer
wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen,
- 11 -
wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (BGH GRUR 2002,
340 Rdnr. 29 – Fabergé; GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer). Nicht zulässig ist
es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (BPatG
26 W (pat) 513/18 – Popcorn).
Der Zusatz „betreffend die Förderung der Gleichstellung von Frauen in den
Naturwissenschaften und der Mathematik innerhalb und außerhalb der
akademischen Laufbahn“ ist mit seiner gesellschaftspolitischen Thematik noch
geeignet, eine objektive Eigenschaft der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben und von anderen Waren und Dienstleistungen,
insbesondere mit einer physikalischen Thematik, für die dem Namen „Lise Meitner“
eine Sachangabe entnommen werden könnte, rechtlich abzugrenzen.
2. Für ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit
des Anmeldezeichens ist nichts erkennbar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Schödel Hermann Berner
Li
Full & Egal Universal Law Academy