ECLI:DE:BPatG:2022:010922B28Wpat551.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 551/21
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. September 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 103 935.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. September 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel und der Richterinnen Kriener und Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Zeichen
LIEBE OHNE GEWALT
ist am 9. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35: Werbung zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für soziale
Themen;
Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Sammeln von Spenden für
Wohltätigkeitsorganisationen.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2021 103 935.1 geführt.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bringe
knapp, unmissverständlich und grammatikalisch korrekt zum Ausdruck, dass
Zuneigung ohne massive Unterdrückung bzw. körperliche oder psychische Gewalt
ausgelebt werde. Die angemeldete Wortfolge erweise sich damit als ein sofort
verständlicher, sloganartiger Hinweis, dass die beanspruchten Dienstleistungen zur
Unterstützung von Projekten und Maßnahmen vorgesehen seien, die den
gewaltfreien Umgang innerhalb von Partnerschaften und Familien förderten.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das
Anmeldezeichen weise ein Spannungsverhältnis innerhalb der Bestandteile auf.
Dieses mache den besonderen Reiz und damit auch die Unterscheidungskraft des
Zeichens aus. Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um einen
auffordernden Imperativ oder einen idealisierten Wunsch. Ein darüber
hinausgehender, unmittelbar beschreibender Gehalt hinsichtlich der beanspruchten
Dienstleistungen lasse sich dem Zeichen nicht entnehmen. Für das Verständnis des
Anmeldezeichens in Relation zu den beanspruchten Dienstleistungen seien
vielmehr mehrere Gedankenschritte, zumindest aber ein Denkprozess erforderlich.
Es sei nicht unmittelbar und sofort verständlich, dass hinter der Wortfolge „LIEBE
OHNE GEWALT“ die beanspruchten Dienstleistungen stünden. Wenn überhaupt,
lasse sich allenfalls der Zweck oder die Intention der Dienstleistung erkennen.
Keiner der Zeichenbestandteile habe etwas mit finanziellen Dienstleistungen zu tun,
so dass das Zeichen keinen Zusammenhang zu den beanspruchten
„Finanzdienstleistungen“ herstelle. Diese umfassten sämtliche unter diesen Begriff
fallende Dienstleistungen und könnten nicht in unzulässiger Weise thematisch
eingegrenzt werden. Zudem seien in der Vergangenheit vergleichbare Marken in
das Register eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragte,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 29. Juni 2021
aufzuheben.
Mit Einlegung der Beschwerde hat die Anmelderin zudem angeregt, die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, ohne konkrete Rechtsfragen zu benennen.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 20. Dezember 2021 ist die Anmelderin unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 2, Bl. 27 bis 54 der
Gerichtsakte) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen
nicht für schutzfähig erachtet werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „LIEBE OHNE GEWALT“ als
Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
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Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen wie hier
„LIEBE OHNE GEWALT“ sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei
sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 (Rdnr. 25) – WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 (Rdnr. 36) – Vorsprung durch
Technik; GRUR 2004, 1027 (Rdnr. 32, 44) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 (Rdnr. 12) – My World; BGH GRUR
2009, 778 (Rdnr. 12) – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig,
besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft
ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Rdnr. 38) – Vorsprung
durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Rdnr. 35, 36) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge fantasievoll
sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit
Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 (Rdnr. 39) –
Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 (Rdnr. 31, 32) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch
wenn sloganartige Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen
unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Slogans
vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere
Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende
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Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten
Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung
des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen
auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Rdnr. 35) – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt;
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835
f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht
unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in
sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über
diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Rdnr. 35)
– DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872
(Rdnr. 23) – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173 (Rdnr. 28) – for you; GRUR 2016,
943 (Rdnr. 23) – OUI; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8
Rdnr. 244, 245 m. w. N.).
b) Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination „LIEBE OHNE
GEWALT“ für die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise haben es zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt, dem 9. März 2021,
nur als Hinweis auf Thema und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 35 und 36 aufgefasst, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis
wahrgenommen.
aa) Mit den beanspruchten Dienstleistungen werden die normal informierten und
angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher, hinsichtlich der
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beanspruchten Dienstleistung „Finanzdienstleistungen“ auch unternehmerisch
tätiges Publikum angesprochen.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden deutschen Substantiven „Liebe“
und „Gewalt“ zusammen, die durch die Präposition „ohne“ sinnvoll miteinander
verbunden sind. Der Sinngehalt des Anmeldezeichens im Sinne einer gewaltfreien
Liebe(-sbeziehung) ist für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteren
Denkprozess verständlich. Denn Wortverbindungen mit der Wortfolge „…. ohne
Gewalt“ mit vorangestelltem Substantiv, Verb oder Adjektiv waren als
schlagwortartiger Hinweis auf (soziale) Projekte, Themen und Werbekampagnen
bereits vor dem Anmeldetag des Anmeldezeichens üblich, wie der Senat
recherchieren konnte (siehe Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis):
· Respekt - „Beziehungen ohne Gewalt“, Hilfe für Kinder bei häuslicher Gewalt,
Broschüre des Frauenzentrums Courage in Bottrop;
· „Schule ohne Gewalt“ – als Hinweis auf einen gewaltfreien Schulalltag;
· „Leben ohne Gewalt“ - drei unterschiedliche Verwendungen, jeweils als
Hinweis auf gewaltfreie Paarbeziehungen, häusliche Gewalt oder ein
gewaltfreies Miteinander;
· „Ein Leben ohne Gewalt“ – als Hinweis auf gewaltsame Übergriffe in der
Beziehung und gegen Kinder;
· „MenschSein ohne Gewalt“ – Hinweis auf psychosoziale Betreuung für
Menschen, die gewalttätig geworden sind;
· „#Netz ohne Gewalt“ – Initiative gegen psychische Gewalt im Netz;
· „Eine Welt ohne Gewalt“ – Hinweis auf häusliche Gewalt und sexuelle
Übergriffe;
· „Gemeinsam ohne Gewalt“ – Video-Podcast für gewaltbetroffene Paare;
· „Stark ohne Gewalt“ – Projektarbeit für Jugendliche, um Abstand von Gewalt
zu nehmen;
· „Stark ohne Gewalt“ – Gewaltprävention für Kinder;
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· „Aufwachsen ohne Gewalt“ – Hinweis auf gewaltfreie Erziehung (auch in
Schulen);
· „Frei leben ohne Gewalt“ – Projekt gegen Gewalt an Frauen.
Vor dem Anmeldetag des Anmeldezeichens wurde zudem bereits der
schlagwortartige Hinweis „Liebe(r) ohne Gewalt“ für eine Kampagne zur
Prävention/Sensibilisierung von Beziehungsgewalt unter Jugendlichen verwendet
(vgl. Auszug aus der Internetseite „Terres des Femmes, Menschenrechte für die
Frau e.V.“, siehe Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).
cc) Mit diesem Sinngehalt weist das Anmeldezeichen lediglich auf das Thema oder
den Zweck der beanspruchten Dienstleistungen hin, so dass es im Hinblick auf
diese einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt enthält.
(1) Im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung der Klasse 35 „Werbung zur
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für soziale Themen“ ist das Anmeldezeichen
geeignet, schlagwortartig auf eine Werbekampagne zum Thema gewaltfreie
Liebe/Beziehung hinzuweisen. Insofern entnimmt der Verkehr dem Zeichen keinen
Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb, sondern
nur auf deren Inhalt und Ziel.
(2) Entsprechendes gilt für die in der Klasse 36 beanspruchte Dienstleistung
„Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitsorganisationen“.
Wohltätigkeitsorganisationen können sich auf das Thema Gewalt in (Liebes-
)Beziehungen spezialisieren, indem sie die Bevölkerung für das Thema
sensibilisieren und Hilfs- und Beratungsprogramme für Betroffene anbieten. Diese
Organisationen bzw. die dahinterstehenden Träger wie „Caritas“ oder „PLAN
international“ werden oftmals zum großen Teil aus Spenden finanziert (vgl.
Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis). Vor diesem Hintergrund stellt das
Anmeldezeichen lediglich einen sachlichen Hinweis auf den Verwendungszweck
der Spenden dar.
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(3) Die weitere in der Klasse 36 beanspruchte Dienstleistung
„Finanzdienstleistungen“ stellt einen weiten Oberbegriff dar. Darunter kann
beispielsweise auch das „Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitsorganisationen“
fallen. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, die für Dritte in finanziellen
Angelegenheiten erbracht wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 45/11 – Wir machen
Kinderlachen; BPatG 29 W (pat) 98/05 – Paten für Toleranz). Ob unter
„Finanzdienstleistungen“ auch weitere, völlig andersartige Dienstleistungen fallen,
ist ohne Belang. Denn einer Eintragung als Marke für mit einem weiten Oberbegriff
bezeichnete Waren und Dienstleistungen stehen Eintragungshindernisse schon
dann entgegen, wenn sie hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender
Waren und Dienstleistungen vorliegen (BGH GRUR 2015, 1012 Rdnr. 44 – Nivea-
Blau; GRUR 2002, 262, 262 – AC).
dd) Das Anmeldezeichen weist keine sprachliche Besonderheit dergestalt auf, dass
innerhalb des Zeichens ein Spannungsverhältnis besteht, das einen besonderen
Reiz des Zeichens ausmacht. Ein besonderer „Reiz“ eines Zeichens ist nicht
geeignet, dessen Unterscheidungskraft zu begründen. Im Übrigen mag der
angesprochene Verkehr bei – unzulässiger – analytischer Betrachtung zwar
zwischen den im Anmeldezeichen enthaltenen Begriffen „Liebe“ einerseits und
„Gewalt“ andererseits einen gewissen inhaltlichen Kontrast wahrnehmen. Da in den
oben genannten Verwendungsbeispielen unter Verwendung der Wortfolge „….
ohne Gewalt“ viele ein solches Spannungsverhältnis aufweisen, wird der Verkehr in
dem Anmeldezeichen nichts sprachlich Ungewöhnliches erkennen.
ee) Die Anmelderin kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen.
Bei dem Aktenzeichen 30 2022 104 783.7 „DEUTSCHER KINDER VEREIN
GEGEN JEDE GEWALT“ (Wort-/Bildmarke) handelt es sich um eine
Markenanmeldung mit dem Anmeldetag 25. März 2022. Aus einer
Markenanmeldung können keine Rechte hergeleitet werden.
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Die Marke „Fair-Play-germany – Stiftung gegen Gewalt im Sport“ (305 504 42) ist
bereits 2006, mithin 15 Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Anmeldung in
das Register eingetragen worden, so dass die damaligen Rahmenbedingungen
nicht mehr unbedingt mit den aktuell geltenden vergleichbar sind.
Entsprechendes gilt für die Marke „Viva con Agua“ (306 700 263), die bereits 2007
im Register eingetragen wurde. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine
spanischsprachige Anmeldung, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte
vorliegen.
Bei der Marke „Ein Herz für Kinder“ (011047297) handelt es sich um eine
Unionsmarke. Eine Eintragung als Unionsmarke reicht nicht aus, um
Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom
EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über
absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen
Mitgliedstaaten unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 – Henkel;
GRUR 2004, 674, Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine
Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009,
778, Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
Hinsichtlich der Marke „Themis – Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und
Gewalt“ (30 2019 233 648) liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da der
Markenbestandteil „Themis“ als schutzfähiges Phantasiewort erscheint.
Bei den Marken „Spotlight-Theater gegen Mobbing“ (30 2017 031 229) und
„Begegnungen – Schutzräume für Kinder“ (302 009 036 216) ist (auf den ersten
Blick) nicht erkennbar, welchen beschreibenden Begriffsgehalt den Wörtern
„Spotlight“ bzw. „Schutzräume“ hinsichtlich der eingetragenen Waren und
Dienstleistungen zukommt.
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Bei den übrigen von der Anmelderin genannten Voreintragungen „Berührung mit
Respekt“ (30 2012 007 103) und „FTHG Fachkraft für Täterarbeit Häusliche Gewalt
nach BAG TäHG“ (30 2019 219 310) kann es sich um rechtswidrig vorgenommene
Eintragungen oder um solche vor Eintritt einer Richtlinien- oder
Rechtsprechungsänderung handeln. Niemand kann sich jedoch auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische
Entscheidung zu erlangen (vgl. EuGH GRUR 2009, 667, Rdnr. 18 – Volks.Handy,
Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche
Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor,
das von jedermann eingeleitet werden kann (vgl. BPatG 26 W (pat) 67/13 – BWnet).
2. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann
angesichts vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.
3. Für die von der Anmelderin ohne Nennung einer konkreten Rechtsfrage
angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind Gründe weder ersichtlich noch
vorgetragen. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Kriener Berner
Str
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