ECLI:DE:BPatG:2022:281122B28Wpat558.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 558/21
______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke IR 1 359 593
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022 unter Mitwirkung des Richters
Schödel sowie der Richterinnen Berner und Kriener
An Verkündungs Statt
zugestellt am
28.11.2022
…
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 27. Oktober 2016 unter der Nummer 1 359 593 international registrierte und
auf der US-amerikanischen Basisanmeldung vom 27. April 2016 beruhende
Wortmarke
TACKPIN
beansprucht in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Waren der
Klasse 6: Metal fasteners, namely, unthreaded pins with a blunt, bulbous
tip for industrial use.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat die Markenstelle für Klasse 6 – Internationale
Markenregistrierung – des DPMA dieser IR-Marke den Schutz in der
Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft (§§ 119, 124,
113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 1. Mai 2022 geltenden Fassung des MarkenG
i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ) verweigert. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, die Marke setze sich aus den beiden englischen Wörtern „TACK“ und
„PIN“ zusammen. Das Wort „tack“ gehöre zum englischen Grundwortschatz und
bedeute im Deutschen „etwas befestigen, anheften“. Das Substantiv „pin“ werde mit
„Pflock, Bolzen, Zapfen, Stift“ übersetzt. Andere Bedeutungen der Markenelemente
seien im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht naheliegend. In ihrer
Gesamtheit komme der Marke aus Sicht der angesprochenen Fachverkehrskreise
- 3 -
die Bedeutung „Befestigungsstift, Befestigungszapfen“ zu. Bezüglich der
beanspruchten Waren „Befestigungselemente aus Metall, nämlich gewindelose
Stifte mit einer stumpfen, bauchigen Spitze für den industriellen Einsatz“ beschreibe
die Marke lediglich deren Form und Zweck. Die IR-Markeninhaberin könne sich
nicht auf vergleichbare Voreintragungen im Ausland berufen. Die Voraussetzungen
einer Verkehrsdurchsetzung seien nicht dargetan. Insoweit habe sich die IR-
Markeninhaberin auf pauschale Aussagen beschränkt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie vertritt die
Ansicht, von den beanspruchten Waren würden ausschließlich Fachverkehrskreise
angesprochen. Für diese bleibe die Marke vage und interpretationsbedürftig, weil
es sich um eine Wortneuschöpfung handele, die lexikalisch nicht nachweisbar sei.
Die beiden Wortelemente seien in ungewöhnlicher Weise miteinander verbunden.
Die mit der Marke gekennzeichneten Waren ähnelten einer Niete mit sehr flachem
Kopf, dickem Schaft und einem geraden stumpfen Ende. Dadurch unterschieden
sie sich deutlich von einem herkömmlichen Pin. Die Marke sei in den
englischsprachigen Ländern USA und Großbritannien anstandslos in das Register
eingetragen worden. Dies sei ein Indiz, dass die Marke für die beanspruchten
Waren nicht beschreibend sei.
Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 – Internationale
Markenregistrierung – des DPMA vom 6. Juli 2021 aufzuheben.
Der Senat hat mit Ladungszusatz zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass er die Marke für nicht schutzfähig erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 4 -
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat
in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der international registrierten Marke „TACKPIN“ fehlt für die beanspruchten
Waren der Klasse 6 jegliche Unterscheidungskraft. Deshalb ist ihr der Schutz für die
Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 107 Abs. 1, 112, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ zu
verweigern.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018,
932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel;
BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
- 5 -
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer IR-Marke zum
relevanten Zeitpunkt der internationalen Registrierung (BGH GRUR 2017, 1262
Rdnr. 14 – Schokoladenstäbchen III) sind einerseits die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen
Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH
GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376
Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,
die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872
Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst
wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung
handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und
Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32
- 6 -
– DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein
zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen
Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe
entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die
beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung
erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007,
204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der IR-Wortmarke
„TACKPIN“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 27.
Oktober 2016 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
in Bezug auf die Waren der Klasse 6 abzusprechen.
aa) Von den Waren „Befestigungselemente aus Metall, nämlich gewindelose Stifte
mit einer stumpfen, bauchigen Spitze für den industriellen Einsatz“ werden in erster
Linie Fachverkehrskreise des produzierenden Gewerbes angesprochen.
bb) Die IR-Marke setzt sich aus den Bestandteilen „TACK“ und „PIN“ zusammen.
aaa) Das englische Wort „tack bedeutet als Substantiv verwendet „(Draht)-Stift,
Reißnagel, Zwecke“ und als Verb „heften, anheften, befestigen“ (www.leo.org).
bbb) Das aus dem Englischen stammende Substantiv „Pin“ bezeichnet eine
„Stecknadel“ oder einen „Anschlussstift zur Verbindung von elektronischem
Bauelement und Leiterplatte“ (www.duden.de). Im Englischen bedeutet das Verb
„(to) pin“ etwas „befestigen, anheften, verankern“. Substantivisch verwendet wird
das Wort mit „Nadel, Stecknadel, Nagel, Steckstift, Bolzen“ übersetzt (www.leo.org).
ccc) In seiner Gesamtheit kommt der Marke aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise die Bedeutung „Befestigungsstift, Befestigungsbolzen“ zu.
- 7 -
Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen,
deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann
(EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682
Rdnr. 26 – Bostongurka) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage
sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen
(BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18
– slumberzone). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer
Welthandelssprache wie dem Englischen angehören. Daher wird der hier
angesprochene Fachverkehr des technischen Bereichs das Markenwort mühelos
im genannten Sinn verstehen können, zumal im Bereich der Technik aufgrund der
internationalen Beziehungen der beteiligten Unternehmen sehr häufig als
Verkehrssprache Englisch verwendet wird. Es steht deshalb auch zu erwarten, dass
er das Markenwort ohne gedankliche Zwischenschritte auf seine beiden Elemente
zurückführt, aus denen es zusammengesetzt ist.
cc) Die beanspruchten Waren der Klasse 6 „Befestigungselemente aus Metall,
nämlich gewindelose Stifte mit einer stumpfen, bauchigen Spitze für den
industriellen Einsatz“ beschreibt die IR-Marke aus Sicht der angesprochenen
inländischen Verkehrskreise im maßgeblichen Registrierungszeitpunkt damit
unmittelbar. Welche Form im Detail die Waren haben, die mit der IR-Marke
gekennzeichnet werden, ist ohne Belang, da es allein auf die Registerlage
ankommt.
dd) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das
Markenwort „TACKPIN“ lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Der Verkehr ist daran
gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher
auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche
Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise
auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten; 26 W (pat) 501/15 – Fucking
- 8 -
awesome). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es der IR-
Marke an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die
gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit
von der Sachangabe wegführen (EuGH a. a. O. Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor;
GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My
World; BPatG 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK).
Der Ansicht der IR-Markeninhaberin, wonach es sich bei der Zusammenschreibung
der beiden Wortelemente um eine unübliche Gestaltung handele, die einen
Denkprozess auslöse bzw. eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich
mache, kann nicht gefolgt werden. Denn bei der unmittelbaren
Zusammenschreibung einzelner Wörter handelt es sich nicht um eine der Struktur
nach ungewöhnliche Verbindung, die dazu führt, dass der beschreibende
Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Dabei handelt es sich vielmehr um
ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer
Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 –
DüsseldorfCongress; BPatG 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; 28 W (pat) 555/17
– EASYCLIP; MarkenR 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 –
findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – hansedeal; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio;
29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln; 26 W (pat)
3/15 – dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain).
c) Die IR-Markeninhaberin kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen der
IR-Marke in Großbritannien und den USA berufen. Die im Ausland, in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten
Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen
Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende
Verfahren in andern Mitgliedsstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432
Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht
einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 – HOT;
- 9 -
GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben). Zudem kann es sich bei
den Voreintragungen auch um rechtswidrige Eintragungen handeln.
2. Da es der IR-Marke an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann
dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der
Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
- 10 -
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel Berner Kriener
Full & Egal Universal Law Academy