BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 56/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 58 165.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortfolge Cell Com Systems ist für die Eintragung in das Markenregister angemeldet worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen: „9: wissenschaftliche, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollie-ren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; 10: ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.“ Die Markenstelle für Klasse 10 hat diese Anmeldung zunächst als freihaltungs-bedürftig und nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet. Die angemeldete Wortfolge sei eine beschreibende Angabe für eine medizinische Behandlungsmethode, die von Prof. Dr. A…, der in B… ein Institut betreibt, entwickelt worden sei. Die Methode stelle eine optimierte Anwendung der klassischen chinesischen Akupunkturmethoden auf der Basis der Zellkommunikation dar. Die vollständige Bezeichnung laute „Cell Energy Level Communication System“. Davon sei „Cell Com Systems“ die Abkürzung. Diese Tatsachenfeststellungen, die die Markenstelle mit einer Reihe von Auszügen aus - 3 - dem Internet belegt hatte, hat die Anmelderin nicht bestritten, auch nicht im späte-ren Beschwerdeverfahren. Auf die Einwände der Markenstelle hat die Anmelderin u. a. wie folgt erwidert: „Bei den unter „Cell Com Systems“ vertriebenen Waren- und Dienstleistungen handelt es sich um die so genannte Parallel-akupunktur sowie ein Verfahren, das mittels der so genannten Cell Communication dazu dient, in den Körperzellen das Gleichgewicht von Natrium und Kalium zu verbessern, ohne dabei chemische Medikamente einzusetzen, die dem Körper schaden können. …“ Und weiter: „Die Behandlung wird als Zellkommunikation bezeichnet.“ Und weiter: „Die beteiligten Verkehrskreise kennen die Behandlungsmethode unter den Stichworten „Parallelakupunktur“ und „Zellkommuni-kation“ oder „Cell-Energy-Communication“.“ (Alle Passagen zitiert nach dem Schriftsatz der Anmelderin vom 17. März 2006, Amtsakte S. 30). Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat die Markenstelle die Anmeldung aus den Gründen des Beanstandungsbescheides zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie meint, die Wortfolge „Cell Com Systems“ könne deswegen keine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien, weil die richti-- 4 - gen Begriffe für das Verfahren, das die Anmelderin unter dieser Wortfolge vertrei-ben will, „Parallelakupunktur“ und „Zellkommunikation“ seien. Die Anmelderin be-streitet, dass die Bezeichnungen „Cell“ für Zelle in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei. Das Wort „Com“ könne als Abkürzung für Kommunikation allen-falls im Bereich der Telekommunikation allgemein verständlich sein, nicht dagegen im Zusammenhang mit medizinischen Verfahren. Dasselbe gelte für die Wortfolge „Cell Com Systems“. Auch hier könne von einem allgemeinen Sprachgebrauch als Bezeichnung für die klassische chinesische Akupunktur auf Basis der Zellkommu-nikation keine Rede sein. Vielmehr stelle „Cell Com Systems“ einen neuen se-mantischen Begriff von erheblicher Originalität dar. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 28. April 2006 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, weil die ange-meldete Wortfolge „Cell Com Systems“ auch nach Auffassung des Senats frei-haltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Da die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich ge-wesen wäre, kann die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren erge-hen (§ 69 MarkenG). - 5 - Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25-27) - Chiemsee -, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungs-grundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u. Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopo-len, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird, sondern schon durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: „… dienen können, …“). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft sich die angemeldete Wortfolge „Cell Com Systems“ in einer reinen Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie ist daher freihaltungsbedürftig und nicht schutzfähig. Nach dem Vortrag der Anmelderin können die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen u. a. für ein Verfahren eingesetzt werden, für das es wesentlich auf Zellkommunikation ankommt. Auf diesen Umstand wird mit „Cell Com Systems“ in allgemein verständlicher Weise direkt hingewiesen. Zellkommunikation ist ein Begriff, der an erster Stelle in der medizinischen und biologischen Wissenschaft und Praxis verwandt wird. Das englische Wort „cell“ bedeutet „Zelle“. Das Wort „Com“ ist in Deutschland nicht nur im Zusammenhang mit der Verständigung über Telefon zu einer allgemein verständlichen Abkürzung des englischen Ausdruckes „communication“ geworden; es ist auch die Bezeichnung für eine der am häufig-sten verwandten Top-Domain-Levels, über die weltweit im Internet kommuniziert wird. Das Wort „System“ ist sowohl Bestandteil der deutschen als auch der engli-schen Sprache und kann auch „Verfahren“ bedeuten. Die Pluralbildung auf „s“ - 6 - folgt den englischen Sprachregeln. Die Kombination der einzelnen Wortbestand-teile zu „Cell Com Systems“ steht ebenfalls im Einklang mit den englischen Sprachregeln. Englisch ist in Deutschland die am häufigsten gesprochene Fremd-sprache. Sie ist in der Werbesprache weit verbreitet. In Medizin und Biologie ist Englisch neben dem Deutschen zweite Fachsprache und überwiegt in dieser Ei-genschaft häufig das Deutsche. Die angemeldete Wortmarke „Cell Com Systems“ kann daher auch in Deutschland als ein unmittelbar verständlicher, direkter Hin-weis auf ein Verfahren dienen, für das es wesentlich auf die Zellkommunikation ankommt. Schon wegen der Bedeutung des Englischen als maßgeblicher zweiter Fachsprache liegt es daher im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin, „Cell Com Systems“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Marken-schutz freizuhalten, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Als beschreibende Angabe kann „Cell Com Systems“ auch keine Unterschei-dungskraft entwickeln, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, für den Verbraucher die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen im Unterschied zu anderen Unternehmen ein-deutig erkennbar zu machen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - City-service). Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren le-diglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zu-ordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) - Postkantoor). So verhält es sich hier. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge nicht nur für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als beschreibende Angabe verständlich ist, sondern auch für bedeutende Anteile der nicht fachkundigen Verbraucher. Auszugehen ist von einem normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) - SAT.2). Die Anmelderin trägt selber vor, dass die beteiligten Verkehrskreise die Behandlungsmethode, die unter der angemeldeten Marke an-geboten werden soll, u. a. bereits unter der Bezeichnung „Cell-Energy-Communi-- 7 - cation“ kennen. Die Verkürzung sachlich richtiger Bezeichnungen gehört zur Wer-besprache und ist dem Verkehr als werbetypisch bekannt. Diesen Feststellungen steht der Sachvortrag der Anmelderin nicht entgegen, wo-nach die Bezeichnung „Cell Com Systems“ bisher nur von ihrem Urheber, Herrn Prof. Dr. Nielsen, verwandt wird und von der Anmelderin als dessen Lizenznehme-rin. Die Neuheit einer als Marke beanspruchten Wortkombination - für sich ge-nommen - ist weder ein Argument gegen ein etwa bestehendes Freihaltungsbe-dürfnis noch kann sie die erforderliche Unterscheidungskraft begründen. Der Ver-kehr ist daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form über-mittelt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rdn. 89 ff. und 260 ff. mit weiteren Nachweisen). gez. Unterschriften
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