ECLI:DE:BPatG:2022:051222B28Wpat562.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 562/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 111 950.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. De-
zember 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richte-
rinnen Kriener und Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
ARTLINE
ist am 12. September 2019 unter der Nummer 30 2019 111 950.9 zur Eintragung
als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für Waren der
Klasse 17: Fenster- und Türprofile aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbe-
sondere extrudierte Fenster- und Türprofile [Halbfabrikate];
Fenster- und Türprofilkombinationen aus Kunststoff [Halbfabri-
kate], insbesondere Kombinationen von Rahmen und Flügel-
profilen aus Kunststoff [Halbfabrikate]; Zubehör zu vorstehend
genannten Waren [soweit in Klasse 17 enthalten], insbeson-
dere Pfosten-/Rahmenverbinder aus Kunststoff;
Klasse 19: Fenster und Türen aus Kunststoff.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 17 des DPMA die Anmeldung wegen feh-
lender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück-
gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe
erkennbar aus den beiden der englischen Sprache entstammenden Substantiven
„ART“ und „LINE“. „Art“ bedeute „Kunst“ und habe in verschiedenen Kombinationen,
wie z. B. „Artdirektor“, „Art deco“ oder „Art nouveau“ Eingang in die deutsche Spra-
che gefunden. Der Bestandteil „LINE“ im Sinne von „Linie, Zeile, Strich, Strecke“
habe sich als Kennzeichnung einer „Produkt-, Sortimentslinie, Produktreihe“ in der
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Fach- und Werbesprache etabliert. In ihrer Gesamtheit bedeute das angemeldete
Wortzeichen daher „Kunstlinie, Kunstreihe, Kunstprodukt, Kunstartikel“ und werde
unter Hinweis auf die dem Beschluss als Anlagen beigefügten Recherchebelege
bereits als Bezeichnung für unterschiedliche Waren verwendet. Aufgrund der
Sprachüblichkeit dieser Wortkombination sowie deren Verwendung in der Werbung
erfassten die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbrau-
cher, Handwerker und der Fachhandel, den vorgenannten Bedeutungsgehalt. Das
Anmeldezeichen weise bei den beanspruchten Waren „Fenster und Türen aus
Kunststoff“ der Klasse 19 lediglich darauf hin, dass diese z. B. aufgrund einer be-
sonderen Linienführung oder Oberfläche besonders kunstvoll und formschön ge-
staltet seien. Zu den Produkten der Klasse 17 stelle die angemeldete Wortverbin-
dung einen engen beschreibenden Bezug her, weil diese als Halbfabrikate so ge-
staltet und vorgeformt sein könnten, dass sie später kunstvolle Gesamtwaren ergä-
ben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, dass die
Ausführungen im ersten gerichtlichen Hinweis nebst den zugehörigen Anlagenkon-
voluten 2 bis 4 zu Design-Fenstern und Design-Türen ohne Relevanz seien, weil
der Begriff „Design“ einen anderen Bedeutungsgehalt habe als das im Anmeldezei-
chen enthaltene Substantiv „ART“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des DPMA vom 23.
Oktober 2020 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Hinweisen vom 5. August 2022 und 20. Oktober 2022 ist die Be-
schwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 4, Bl. 29 -
62 GA bzw. Anlagen 1 bis 22, Bl. 76 – 148 GA) auf die Schutzunfähigkeit des An-
meldezeichens hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
1. Da die Markenstelle ihre Internetrecherche erst mit dem angefochtenen Be-
schluss übermittelt hat, leidet das Verfahren vor dem DPMA wegen Verletzung
rechtlichen Gehörs an einem Mangel. Es bedarf jedoch keiner Beschlussaufhebung
und Zurückverweisung an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, weil die
Anmelderin Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den
Anlagen des Beschlusses zu äußern, so dass dieser Mangel geheilt worden ist
(BPatGE 38, 127, 129 – REEFER; 28 W (pat) 9/19 – VENT ROLL; 29 W (pat) 120/05
– HIER GEWINNEN SIE MEHR; 25 W (pat) 100/09 – Azzaro/Azzurro).
2. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARTLINE“ als Marke steht für die
beanspruchten Waren der Klassen 17 und 19 das Schutzhindernis des Freihaltebe-
dürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbrin-
gung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allge-
meininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder
mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,
von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten,
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frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black
Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Ver-
ständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723
Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black
Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des
Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum An-
meldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con-
cord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing
Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke
Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die
Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Ver-
kehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren o-
der Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut
der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck
dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung
der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche
Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534
Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 –
HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie
[BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Wortzeichen „ARTLINE“ schon
zum Anmeldezeitpunkt, dem 12. September 2019, geeignet gewesen, Art und Be-
schaffenheit oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren unmittelbar
zu beschreiben.
aa) Von den Waren „Fenster und Türen aus Kunststoff“ der Klasse 19 werden breite
Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der sich diese z. B. als
privater Bauherr in die eigene Immobilie einbauen lässt oder als Heimwerker selbst
einbaut, als auch Handwerker und andere Fachleute aus der Fenster- und Türen-
sowie der Baubranche. Die Fenster- und Türprofile als Halbfabrikate nebst Zubehör
der Klasse 17 richten sich ausschließlich an Fachleute und Produzenten der Fens-
ter- und Türenbranche.
bb) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „ART“ und
„LINE“ zusammen.
aaa) Das Substantiv „Art“ hat im Deutschen u. a. die Bedeutung „angeborene Ei-
genart, Eigentümlichkeit; Wesen[sart], Natur, die jemandem innewohnt; Weise, Ver-
haltensweise, Verfahrensweise, Gewohnheit im Handeln (häufig in intensivierender
Verbindung mit „Weise“); gutes Benehmen“ oder auch „besondere, bestimmte Sorte
von etwas“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Art).
Das Wort „art“ gehört aber auch zum englischen Grundwortschatz, wird mit „Kunst“
übersetzt (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 18) und
hat in diesem Sinne auch seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden,
wie z. B. die Begriffe „Art nouveau“, „Minimal Art“, „Optical art“, „Art déco“ oder „Soft
Art“ zeigen (www.duden.de, Suchbegriff „Art“; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 80/04 –
PreussenArt).
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Unter dem Begriff „Kunst“ versteht man „schöpferisches Gestalten aus den ver-
schiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, der Töne in Auseinan-
dersetzung mit Natur und Welt“; ein „einzelnes Werk“, die Gesamtheit der Werke
eines Künstlers, einer Epoche o. Ä.“; „künstlerisches Schaffen“; „das Können, be-
sonderes Geschick, [erworbene] Fertigkeit auf einem bestimmten Gebiet“; „Kunst-
werk“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kunst).
bbb) Das Nomen „line“ entstammt ebenfalls dem englischen Grundwortschatz mit
den Bedeutungen „Linie; Strecke; Leine; Reihe“ (Weis, a. a. O, S. 61) und wird
schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Begriff „Linie“
und seiner breiten Verwendung in allen Warenbereichen allgemein zur Bezeich-
nung einer Produkt- bzw. Ausstattungslinie bzw. -serie und damit in Begriffskombi-
nationen als gängiger Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Stilrichtung
von Waren aufgefasst (BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTONLINE; BPatG 29 W
(pat) 525/21 – SuperLine; 27 W (pat) 527/17 – ; 29 W (pat) 22/18 –
; 27 W (pat) 99/06 – Baseline; 28 W (pat) 589/10 – greenLine; 24 W
(pat) 529/15 – Flatline).
cc) Der Wortkombination „ARTLINE“ kommen daher insgesamt die Bedeutungen
„Kunst(produkt)linie/reihe/serie“ oder „künstlerisch gestaltete oder auf besonderer
Fertigkeit beruhende Produktlinie/reihe/serie“ zu.
dd) Bei den Waren „Fenster und Türen aus Kunststoff“ der Klasse 19 bringt das
Anmeldezeichen daher entweder unmittelbar beschreibend zum Ausdruck, dass es
sich um eine Serie kunstvoll oder mit künstlerischen Elementen ausgestalteter
Fenster und Türen handelt oder dass diese Produktreihe einem Herstellungspro-
zess entstammt, der auf besonderem Geschick bzw. Können beruht, also Ergebnis
besonderer Kunstfertigkeit ist. Die Fenster- und Türprofile aus Kunststoff als Halb-
fabrikate nebst Zubehör der Klasse 17 können für derart gestaltete und produzierte
Fenster und Türen bestimmt sein.
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ee) Die Recherche des Senats hat ergeben, dass Türblätter seit jeher künstlerisch
gestaltet werden konnten und können, und dass auch Fenster schon zum Anmel-
dezeitpunkt als Ergebnis moderner Fensterbaukunst oder sogar als Kunstwerke be-
zeichnet worden sind (alle nachstehend genannten Anlagen beziehen sich auf den
zweiten Hinweis vom 20. Oktober 2022):
· „Türen Design online kaufen – „DoorArt ist die Serie für ein extravagantes
Zimmertüren Design, das von Künstlern gestaltet und extra für Sie auf die
Tür aufgebracht wird. … Jede Tür wird von einem Künstler per Hand bemalt
und damit zu Ihrem persönlichen Einzelstück. … Nachdem der Künstler das
einzigartige Türen Design in Handarbeit angefertigt hat, liefern wir Ihnen Ihr
Kunstwerk nach Hause.“
(https://www.deinetuer.de/innentueren/doorart.html, Anlage 1);
· „DARSSER TÜREN – Wie entstand die Kunst am Hauseingang? … Die
Tischlerkunst der Halbinsel ist überregional bekannt. Doch woher kommt ei-
gentlich der hiesige Brauch, seine Tür zu verzieren?“ (https://www.the-
grand.de/magazin/de/guide/details/wie-entstand-die-kunst-am-hausein-
gang, Anlage 2);
· „Die Kunst der Türbemalung II - Hunderte von mit schönsten Motiven bemalte
Türen kann man in der Altstadt von Funchal auf Madeira bewundern.“
(https://www.fotocommunity.de/photo/die-kunst-der-tuerbemalung-ii-klaus-
zeddel/33596001, Anlage 3);
· „dekoratives ausgefallenes Deko-Fenster – Fensterrahmen – Sprossenfens-
ter aus Holz mit Spiegel im Landhausstil weiß shabby“
(https://dekosi.de/dekoratives-ausgefallenes-Deko-Fenster-Fensterrahmen-
Sprossenfenster-aus-Holz-mit-Spiegel-im-Landhausstil-weiss-shabby, An-
lage 4);
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· „Deko Fensterrahmen 2er Set - Mit individuellen Dekoartikeln einzigartige
Hingucker setzen!“ (https://www.sidco.de/Deko-Fensterrahmen-2er-Set, An-
lage 5);
· „KUNST UND DESIGN - Das Bauwerk wird selbst zum Kunstwerk - … So
wurden von Auroport bei dieser Villa eines renommierten Kunstsammlers ne-
ben vielen außergewöhnlichen Türlösungen hauptsächlich Türen mit brünier-
ten Tombakoberflächen (eine hochkupferhaltige Messinglegierung) für den
Innen- und Außenbereich produziert und eingebaut.“
(https://www.auroport.it/de/magazine/kunst-und-design/9-94.html, Anlage
6),
· „Möchten Sie ihre historischen Fenster in denkmalgeschützten Bauten origi-
nalgetreu ersetzen und alle Vorteile heutiger Fensterbaukunst genießen?“
(https://www.ventano-fenster.de/holzfenster, Anlage 7 und https://www.tisch-
lerei-wittow.de/fenster-tueren, Anlage 8);
· „Durch Kunststoff-Alu-Fenster profitieren Sie also von den Vorteilen beider
Materialien – ein Spitzenstück moderner Fensterbaukunst.“
(https://www.internorm.com/de-at/produkte/fenster/kunststoff-alu-fenster,
Anlage 9);
· „Fenster und Türen - Die Motive für die folgenden Fenster und Türen sind
teilweise künstlerische Repräsentationen existierender Fenster und Türen,
teilweise sind sie aber auch "typische" Darstellungen, rein aus der Fantasie
des Künstlers“ (05.07.2019 , https://www.rosacolibri.com/FensterTueren,
Anlage 10);
· „Tür-Kunst“ der Sickingerschule bleibt erhalten - Vor rund 50 Jahren hat der
Mannheimer Künstler Walter Stallwitz 24 Türen für die Sickingerschule in T
4 / T 5 gestaltet. Das Schulgebäude wird seit diesem Schuljahr nicht mehr
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genutzt. … Es war immer klar, dass die künstlerisch gestalteten Türen erhal-
ten werden müssen, …“ (10.08.2011, https://www.mannheim.de/de/nach-
richten/tuer-kunst-der-sickingerschule-bleibt-erhalten, Anlage 11);
· „Türen von Funchal - Kunst am Haus - Große Münder, kleine Gesichter und
küssende Paare: Wer durch die Gassen von Funchal flaniert, sieht zahlreiche
künstlerisch gestaltete Türen. Ein Kunstprojekt soll die Altstadt nach und
nach in ein Freilichtmuseum verwandeln - ...“ (29.05.2012, https://www.spie-
gel.de/fotostrecke/tueren-von-madeira-kunst-am-haus-fotostrecke-
82854.html, Anlage 12);
· „Kunst kann auf verschiedene Arten von Oberflächen aufgebracht werden.
Eher selten auf Türen, aber genau diese Art hat seine Besonderheit. Mit
künstlerischer Bemalung sind sie ein Kunstwerk. …“ (01.04.2017,
https://www.moluna.de/kalender/146814198-kunst-t%C3%BCren/, Anlage
13);
· „WIE HAUSTÜREN DAS WESEN EINES HAUSES SPIEGELN KÖNNEN -
Die Kunst, die Zeit & die Türen - Man sagt, die Fenster seien die Augen eines
Hauses. Für die Türen gibt es dagegen keinen Vergleich mit dem Antlitz des
Menschen, am ehesten könnte man sie den Mund nennen, der von abwei-
send verschlossen bis lachend geöffnet das Wesen eines Gebäudes ausdrü-
cken kann. In diesem Beitrag soll - einer kleinen Kunstgeschichte gleich - die
Entwicklung vom Ende des 18. Jahrhunderts bis in unsere Zeit dargestellt
werden.“ (Februar 2010, https://www.monumente-online.de/de/ausga-
ben/2010/1/die-kunst-die-zeit-die-tueren.php; Anlage 14);
· „Willkommen bei der Kunst-Tischlerei Roloff im Ostseebad Prerow – Darßer
Türen – Fenster & Fensterläden“ (14.04.2014, https://www.kunsttischlerei-
roloff.de/, Anlage 15);
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· „Tür & Tor – das Gesicht des Hauses“ (25.08.2018, https://www.kunst-
schreiner.de/referenzen/t%C3%BCr-tor/, Anlage 16);
· „In 6. Generation stellt die Kunsttischlerei Roloff die berühmten Darßer Türen
her. … Eigentlich wurde die Kunst der Türmanufaktur erst 1931 wiederbe-
lebt.“ (02.10.2015, https://www.schwarzaufweiss.de/deutschland/darss-
haustueren.htm, Anlage 17);
· „ARTLINE – ausgeklügeltes Design der rahmenlosen Verglasung“
(https://www.amberline.eu/de/artline-2.html, Anlage 18);
· „Das Aluminium-Glas-Schiebesystem Artline bringt Hochwertigkeit, Leichtig-
keit und Komfort und lässt den Innenraum mit Licht durchfluten. Große Glas-
flächen vom Boden bis zur Decke, die mit Kitt gefüllten Scheibenübergänge
und schmale Aluminium-Rahmen sind aufgrund des perfekten Designs ein
wahres Kunstwerk und ein unverzichtbares Element eines jeden modernen
Objekts.“ (https://www.fenster-ajm.at/fenster/ajm-artline, Anlage 19);
· „Das Fenster ARTLINE ist ein Kunstwerk, … Dieses Produkt ist das Ergebnis
eines bewussten Bemühens, ein Kunstobjekt mit perfekten funktionalen und
ästhetischen Werten zu schaffen.“ (https://bertrand.pl/de/artline, Anlage 20);
Für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Frei-
haltebedürfnisses bedarf es keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachwei-
ses, dass und in welchem Umfang das angemeldete Wortzeichen als beschrei-
bende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird. Es genügt, wie sich schon
aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder An-
gaben diesem Zweck „dienen können“.
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ff) Soweit dem Anmeldezeichen mehrere Bedeutungen zukommen, vermag dies
nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreiben-
den Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen
erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet
hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein,
wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht
klar umrissen ist und nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienst-
leistungen beschreibt (EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38
- 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014,
569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten).
gg) Auch wenn die angemeldete Wortkombination eine Wortneuschöpfung darstellt,
fehlt es ihr an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die hin-
reichend weit von der Sachangabe wegführen, weil sie sprachüblich aus zwei eng-
lischen Substantiven gebildet ist, einen sinnvollen Gesamtbegriff bildet und sich, wie
bereits dargelegt, in vergleichbare Wortverbindungen einreiht (vgl. BGH GRUR
1996, 68, 69 – COTTONLINE; BPatG 27 W (pat) 527/17 – ; 29 W (pat)
22/18 – ).
hh) Allein der Umstand, dass das Anmeldezeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist,
steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Denn der Verkehr ist
daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu wer-
den, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird
daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sach-
aussagen als solche auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).
ii) Die durchgehende Ausführung des angemeldeten Wortzeichens in Versalien
kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche
und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von
Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE;
BPatG 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; 26 W (pat) 554/19 – STEARAT Plus; 30 W (pat)
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562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ
ONLY; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann da-
hinstehen, ob dem angemeldeten Wortzeichen für die in Rede stehenden Waren
zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch die Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
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6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kriener Berner
Full & Egal Universal Law Academy