BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 6/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 13 953.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 und vom 9. Oktober 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 398 13 953.9 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 061 566 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 13 953.9 mit der Widerspruchsmarke 2 061 566 für eine Vielzahl von Waren festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hier-gegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH - 3 - Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 239 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Paetzold Hartlieb Bb
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