BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 61/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 29 289.9 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 Wz – vom 7. April 1999 und vom 1. März 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 29 289 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 38 056 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 7. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Mar-kenstelle für Klasse 12 – Wz ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 29 289 mit der Widerspruchsmarke 395 38 056 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 1. März 2002 hat es die Er-innerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 289 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochte-nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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