BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 62/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 394 10 980.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Stoppel sowie der Richter Paetzold und Voit beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2000 und 8. März 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 073 561 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 5. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 394 10 980 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 073 561 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin erfolglos Erinnerung und sodann form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 169 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Richter Paetzold hat Urlaub und kann nicht selbst unter-schreiben Stoppel Voit Fa
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