BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 62/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 16 364 - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1.Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die nur noch für "Käse" eingetragene Wortmarke BONETTA ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 092 735 Bonita die für die Waren "Margarine, Speiseöle und Speisefette" eingetragen ist. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, worauf die Widersprechende Unterlagen eingereicht hat, die eine Benutzung für die ein-getragenen Waren glaubhaft machen sollen. Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass vor dem Hintergrund durchschnittlicher Warenähnlichkeit die Marken in jeder Hinsicht einen ausreichen-den Abstand zueinander einhielten, zumal es sich bei den Wortanfängen um auf - 3 - dem Warengebiet der Klasse 29 zeichenrechtlich beliebte Kürzel handele, die den Verkehr veranlassten, seine Aufmerksamkeit mehr den übrigen, hier deutlich unterschiedlichen Zeichenteilen zu widmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die weder Anträge gestellt noch die Beschwerde begründet hat. Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Wider-spruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle hat die Sach- und Rechtslage zutref-fend gewürdigt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Ausführungen Bezug genommen werden kann, die vom Senat im vollen Umfang geteilt werden. Das angesprochene Publikum wird selbst im Verhältnis der Waren "Käse" zu "Margarine" die Marken aufgrund der Abweichungen im Klangmuster wie im Sprechrhythmus auch aus der Erinnerung noch ausreichend unterscheiden können, zumal die Übereinstimmungen der Marken allein auf die zeichenrechtlich verbrauchten Wortanfänge (Anklang an das französische "bon") zurückzuführen sind. Da die Widersprechende – trotz Ankündigung – eine Beschwerdebegründung nicht zu den Akten gegeben und mithin keine Gesichtpunkte vorgetragen hat, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, erübrigen sich weitere Aus-führungen. Für den Senat bestand im übrigen auch keine Veranlassung, die Widersprechende auf eine für sie negative Beschlussfassung hinzuweisen (vgl. - 4 - BGH GRUR 1997, 223 – Ceco), zumal seit Einlegung der Beschwerde fast 8 Mo-nate vergangen sind. Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war. Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Fa
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