BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 63/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 05 607 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie die Richterin Schwarz-Angele und der Richter Paetzold beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 399 05 607 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 399 05 607 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke auf den Inhaber der angegriffenen Marke übertragen worden, der sodann den Widerspruch aus der og Marke zu-rückgenommen hat. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb
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