BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 66/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 65 258.2 S 45/01 Lösch hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen: Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2002 ist wirkungs-los, soweit die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 65 258 angeordnet. Hier-gegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Fa
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